Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Beißen  erfolgt  gewöhnlich  ganz  stillschweigend,  ohne  vorhergehendes
  Knurren  oder  Bellen,  und  besteht  mehrentheils  nur
in  einem  heftigen,  doch  zuweilen  mehrmal  wiederholten  Schnappen
  und  Reißen  mit  den  Zähnen.

Das  äußere  Ansehen  der  rasend  tollen  Hunde  ist  in  der
ganz  ersten  Zeit  der  Krankheit  wenig  verändert;  bald  jedoch
werden  die  Augen  glänzender,  mehr  geröthet,  die  Augenlider
werden  von  Zeit  zu  Zeit  auf  einige  Sekunden  geschlossen,  später
  werden  die  Augen  trübe  und  matt;  die  Thiere  bekommen
cin  schläfriges,  mürrisches  und  verdrüßliches,  ein  rauhes  und
struppiges  Aussehen,  und  werden  ohne  Ausnahme  in  kurzer  Zeit
auffallend  mager.

Das  Maul  der  rasend  tollen  Hunde  ist  in  den  allermeisten
Fällen  mehr  trocken  als  feucht,  und  daher  in  der  Regel  ohne
Schaum  und  Geifer.

So  lange  solche  Hunde  noch  etwas  kräftig  sind,  und  nicht
verfolgt  werden,  tragen  sie  den  Schweif  nech  ganz  wie  sonst,  und
wedeln  auch  zuweilen  noch  freundlich  mit  demselben;  nur  ganz
zuletzt  lassen  sie  den  Schweif  herabhängen.

Bei  der  stillen  Wuth  sind  die  Hunde  mehr  still,  ruhig,
ja  traurig,  ihr  Unterkiefer  hängt  wie  gelähmt  herab,  so  daß
das  Maul  stets  offen  steht,  solche  Hunde  können  nichts  hinabschlingen,
  sondern  es  fließt  und  fällt  ihnen  fast  alles,  was  sie
mühsam  in  das  Maul  genommen  haben,  wieder  aus  demselben
heraus,  dabei  fließt  ihnen  der  Speichel  aus  dem  Munde,  und
die  Zungenspitze  ragt  häufig  zwischen  den  Zähnen  und  aus  dem
Munde  herver.

Auf  diese  Kennzeichen  haben  die  Visitatoren  besonderes
Augenmerk  zu  richten.

§.  6.  Den  der  Visitation  beiwohnenden  Polizeiorganen
(Magistratsmitgliedern  oder  Gemeindevorstehern)  steht  es  nicht
zu,  selbstständige  Verfügung  zu  treffen  oder  zu  exequiren,  den
Fall  der  Gefahr  auf  Verzug  ausgenommen;  sie  haben  vielmehr
ihr  Gutachten  in  der  Rubrike  „Gutachten  oder  Verfügung  der
Ortspolizei-Behörde“  vorzumerken  und  zu  erwarten,  was  die
Distriktspelizeibehörde  hierauf  anordnen  wird.

§.  7.  Der  Austheilung  der  Zeichen  für  die  als  gesund  befundenen
  Hunde  an  die  Hundeigenthümer  geschieht  durch  die
bezeichneten  Polizeiorgane,  welche  sogleich  nach  vollendeter