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und zurückzuweisen. Die übrigen aber einer zehntägigen Con-
tumaz unter Beigebung eines zu den §. 4 genannten Obliegen-
heiten verpflichteten Aufsehers zu unterwerfen.
Das Sichtbarwerden der Krankheit während dieser Zeit
hat die Zurückweisung der Heerde zur Folge, wenn der Eigen-
thümer nicht eine wiederholte Ausmusterung und Fortsetzung
der vorbemerkten Contumaz bezüglich der übrigen nachsuchen sollte.
§. 15. Den in dem Auslande zur Veredlung inländischer
Schäfereien erkauften und während des Transportes von der
Räude befallenen Schafen ist bis an ihren Bestimmungsort
ein Aufseher zur Begleitung nach obigem §. 4 beizugeben und
und sofert weiter nach §. 4, 5 und 6 zu verfahren.
Abschnitt 1#.
Von den transitirenden Schafen.
§. 16. Die durch Bayern transitirenden Schafe unter-
liegen an der Grenze gleichfalls der thierärztlichen Untersuchung.
— Ueber das Ergebniß ist ein Zeugniß auszustellen und die
weiter zu passirende Straße in dem Reisepasse oder Dienstbuche
des Schäfers genau vorzuzeichnen.
§. 17. Währt ein solcher Durchtrieb länger als 5 Tage-
reisen (zu 3 bis 5 Stunden) dann ist die Heerde gleich einer
Wanderheerde nach §. 5 und 6 zu behandeln.
§. 18. Wird unter den transitirenden Schafen bei ihrer
Ankunft and der Grenze die Räude in dem oben S§. 4 als
Regenfäule bezeichneten Grade wahrgenommen, oder kömmt
diese Krankheit während des Transportes innerhalb des Landes
zum Ausbruche, so ist denselben ein nach den §§. 4 und 5 zu
instruirender Aufseher bis zum Austritte an die Grenze beizu-
geben, welcher nach Maßgabe der Entfernung der Austritts-
station ein oder mehrmal durch einen andern Begleiter abge-
löst werden kann.
Titel II.
Maßregeln gegen die Entstehung und Ausbreitung
der Räude unter den inländischen Schafen.
§. 19. Jeder Schäfereibesitzer ist:
a) wenn seine Heerde auf dem eigenen Grunde gehütet
wird, verbunden, die etwa von der Räude behafteten Stücke,
bis zu ihrer vollkommenen Heilung, im Stalle zu behalten;