Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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und zurückzuweisen. Die übrigen aber einer zehntägigen Con- 
tumaz unter Beigebung eines zu den §. 4 genannten Obliegen- 
heiten verpflichteten Aufsehers zu unterwerfen. 
Das Sichtbarwerden der Krankheit während dieser Zeit 
hat die Zurückweisung der Heerde zur Folge, wenn der Eigen- 
thümer nicht eine wiederholte Ausmusterung und Fortsetzung 
der vorbemerkten Contumaz bezüglich der übrigen nachsuchen sollte. 
§. 15. Den in dem Auslande zur Veredlung inländischer 
Schäfereien erkauften und während des Transportes von der 
Räude befallenen Schafen ist bis an ihren Bestimmungsort 
ein Aufseher zur Begleitung nach obigem §. 4 beizugeben und 
und sofert weiter nach §. 4, 5 und 6 zu verfahren. 
Abschnitt 1#. 
Von den transitirenden Schafen. 
§. 16. Die durch Bayern transitirenden Schafe unter- 
liegen an der Grenze gleichfalls der thierärztlichen Untersuchung. 
— Ueber das Ergebniß ist ein Zeugniß auszustellen und die 
weiter zu passirende Straße in dem Reisepasse oder Dienstbuche 
des Schäfers genau vorzuzeichnen. 
§. 17. Währt ein solcher Durchtrieb länger als 5 Tage- 
reisen (zu 3 bis 5 Stunden) dann ist die Heerde gleich einer 
Wanderheerde nach §. 5 und 6 zu behandeln. 
§. 18. Wird unter den transitirenden Schafen bei ihrer 
Ankunft and der Grenze die Räude in dem oben S§. 4 als 
Regenfäule bezeichneten Grade wahrgenommen, oder kömmt 
diese Krankheit während des Transportes innerhalb des Landes 
zum Ausbruche, so ist denselben ein nach den §§. 4 und 5 zu 
instruirender Aufseher bis zum Austritte an die Grenze beizu- 
geben, welcher nach Maßgabe der Entfernung der Austritts- 
station ein oder mehrmal durch einen andern Begleiter abge- 
löst werden kann. 
Titel II. 
Maßregeln gegen die Entstehung und Ausbreitung 
der Räude unter den inländischen Schafen. 
§. 19. Jeder Schäfereibesitzer ist: 
a) wenn seine Heerde auf dem eigenen Grunde gehütet 
wird, verbunden, die etwa von der Räude behafteten Stücke, 
bis zu ihrer vollkommenen Heilung, im Stalle zu behalten;
	        
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