Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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und  zurückzuweisen.  Die  übrigen  aber  einer  zehntägigen  Contumaz
  unter  Beigebung  eines  zu  den  §.  4  genannten  Obliegenheiten
  verpflichteten  Aufsehers  zu  unterwerfen.

Das  Sichtbarwerden  der  Krankheit  während  dieser  Zeit
hat  die  Zurückweisung  der  Heerde  zur  Folge,  wenn  der  Eigenthümer
  nicht  eine  wiederholte  Ausmusterung  und  Fortsetzung
der  vorbemerkten  Contumaz  bezüglich  der  übrigen  nachsuchen  sollte.

§.  15.  Den  in  dem  Auslande  zur  Veredlung  inländischer
Schäfereien  erkauften  und  während  des  Transportes  von  der
Räude  befallenen  Schafen  ist  bis  an  ihren  Bestimmungsort
ein  Aufseher  zur  Begleitung  nach  obigem  §.  4  beizugeben  und
und  sofert  weiter  nach  §.  4,  5  und  6  zu  verfahren.

Abschnitt  1#.

Von  den  transitirenden  Schafen.

§.  16.  Die  durch  Bayern  transitirenden  Schafe  unterliegen
  an  der  Grenze  gleichfalls  der  thierärztlichen  Untersuchung.
—  Ueber  das  Ergebniß  ist  ein  Zeugniß  auszustellen  und  die
weiter  zu  passirende  Straße  in  dem  Reisepasse  oder  Dienstbuche
des  Schäfers  genau  vorzuzeichnen.

§.  17.  Währt  ein  solcher  Durchtrieb  länger  als  5  Tagereisen
  (zu  3  bis  5  Stunden)  dann  ist  die  Heerde  gleich  einer
Wanderheerde  nach  §.  5  und  6  zu  behandeln.

§.  18.  Wird  unter  den  transitirenden  Schafen  bei  ihrer
Ankunft  and  der  Grenze  die  Räude  in  dem  oben  S§.  4  als
Regenfäule  bezeichneten  Grade  wahrgenommen,  oder  kömmt
diese  Krankheit  während  des  Transportes  innerhalb  des  Landes
zum  Ausbruche,  so  ist  denselben  ein  nach  den  §§.  4  und  5  zu
instruirender  Aufseher  bis  zum  Austritte  an  die  Grenze  beizugeben,
  welcher  nach  Maßgabe  der  Entfernung  der  Austrittsstation
  ein  oder  mehrmal  durch  einen  andern  Begleiter  abgelöst
  werden  kann.

Titel  II.
Maßregeln  gegen  die  Entstehung  und  Ausbreitung
der  Räude  unter  den  inländischen  Schafen.
§.  19.  Jeder  Schäfereibesitzer  ist:
a)  wenn  seine  Heerde  auf  dem  eigenen  Grunde  gehütet
wird,  verbunden,  die  etwa  von  der  Räude  behafteten  Stücke,
bis  zu  ihrer  vollkommenen  Heilung,  im  Stalle  zu  behalten;