Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

81 
Nr. 20,664. EL 
Ministerial-Entschließung vom 19. Februar 1848, Kosten für Schaf- 
Visitationen, beziehungsweise die Beschwerde des Thierarztes N. 
wegen Abstrichs der Diäten betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
In Erwägung, daß im Magistrats-Bezirke N. bezüglich 
des Weideganges der Schafe besondere Verhältnisse bestehen, 
indem bei dem fortwährenden Grenzverkehre mit dem benach- 
barten Königreiche Württemberg diese Schaf-Visitationen wäh- 
rend der ganzen Weidezeit sortgesetzt werden müssen, um Ein- 
schleppung der Räudekrankheit und ihre Verbreitung unter den 
inländischen Heerden zu verhüten, hiedurch aber Kosten er- 
wachsen, für welche das Regulativ vom 3. März 1836 über 
Schaf-Visitationen nicht vorgesehen hat, so werden im Einver- 
ständnisse mit dem k. Finanzministerium folgende von der kogl. 
Regierung in Vorschlag gebrachte Anordnungen genehmigt. 
1) Für die nach §. 20 der Instruction vom 27. April 
1835 vorgeschriebene Untersuchung der Schafe vor Eröffnung 
des Weideganges, bezüglich welcher Untersuchung gemäß Abf. I. 
Ziff. 4 des Regulativs vom 3. März 1836 das k. Aerar die 
Visitationskosten zu tragen hat, sind angemessene Termine fest- 
zusetzen, an welchen diese Schafe untersucht werden. 
2) Für die fragliche Untersuchung darf der Thierarzt eine 
ganze oder eine geminderte Tags-Diät verrechnen, und zwar 
a. bei einer Anzahl von 300 Schafen und darüber eine Tags- 
diät im Betrage zu 1 fl. 15 kr., 
b. bei einer Anzahl von 200 Schafen bis 299 eine gemin- 
derte Tagsdiät von 1 fl., 
. bei einer Anzahl von 100 bis 199 Schafen eine Diät 
von 40 kr., 
d. bei einer Anzahl von weniger als 100 Schafen eine Diät 
von 30 kr. 
3) Derjenige Schaf-Eigenthümer, welcher seine Schafe 
an dem bestimmten Termine nicht zur Untersuchung bringt, 
hat die Kosten für die vor Eröffnung des Weidegangs vorge- 
schriebene Untersuchung selbst zu tragen. 
4) Für die Untersuchung der zur Winterung gebrachten 
Schafe hat es bei den regulativmäßigen Diäten sein Verbleiben, 
weil die Ankunft der Schafe nicht voraus bestimmt werden kann. 
5) Bezüglich der Untersuchung der sogenannten Stichschafe 
Med.-Verordn. 8. Bd. 6
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.