Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

43  Einleitung.  $  12.

welche  dadurch  bewirkt  werden,  daß  der  Monarch  in  mehreren
Staaten  derselbe  ist.  Letztere  kommen  in  einer  doppelten  Form  vor:

a.  Personalunion  heißt  die  Vereinigung,  welche  durch
ein  rechtlich  zufälliges  Ereignis,  namentlich  durch  Übereinstimmung
der  Thronfolgeordnungen  in  beiden  Staaten  herbeigeführt  ista.
[Die  Personalunion  ist  eine  Gemeinschaft  nicht  der  Absicht,  sondern
des  Zufalles  (communio  incidens),  welche  die  Selbständigkeit  der
verbundenen  Staaten  unberührt  läßt  und  ohneweiteres  fortfällt,
sobald  die  Thronfolgeordnungen  der  beiden  Staaten  wiederum  zwei
verschiedene  Personen  zur  Herrschaft  berufen]  b.

b.  Realunion  heißt  diejenige  Vereinigung,  welche  auf
einem  die  mehreren  Staaten  gemeinsam  verpflichtenden  Rechtsgrunde
  und  insofern  auf  Absicht  beruht.  Dieser  Rechtsgrund
kann  ein  Vertrag,  kann  aber  auch  Gewohnheitsrecht  oder  der
Wille  eines  übergeordneten  Herrschers  sein?d,

&  In  der  gegenwärtigen  Staatenwelt  kommen  Personalunionen  zurzeit
nicht  vor.  Beis  iele  aus  der  Vergangenheit  sind:  Die  Personalunion  zwischen
England  und  Hannover  (1714—  1837),  Dänemark  und  Schleswig-Holstein  (bis
1864),  den  Niederlanden  und  Luxemburg  (1815—1890),  Preußen  und  Neuchatel
  (1707—1857),  Belgien  und  dem  Kongostaat  (1885—1%8).

b  Die  Kennzeichnung  der  Personalunion  als  Zufallsgemeinschaft  und
der  Vergleich  mit  der  communio  incidens  ist  Gemeingut  der  Wissenschaft.
Vgl.  z.  B.  Jellinek,  Staatsl.  750;  Loening  a.  a.  O.  7  724;  Anschütz,  Enzyklopädie
  15;  Hubrich  im  Handb.  d.  Pol.  1  83;  Hatschek,  Allgem.  Staater.  3
18,  19;  Rehm,  Staatsl.  (1907)  32.  —  Die  meisten  der  bisher  vorgekommenen
Personalunionen  haben  sich  dadurch  gelöst,  daß  das  Thronfolgerecht  des
einen,  nicht  das  des  andern  Staates  Frauen  zur  Thronfolge  zuläßt,  so  daß
beim  Erlöschen  des  Mannesstammes  die  Erbtochter  in  dem  einen  Lande
sukzedierte,  in  dem  andern  jedoch  männlichen  Kognaten  weichen  mußte.
Dieser  Erlöschungsgrund  ist  nicht  der  einzig  mögliche.  So  wurde  die
Personalunion  Preußen-Neuchatel  (Neuenburg)  dadurch  beendigt,  daß  N.  aus
einem  Fürstentum  in  eine  Republik  verwandelt  wurde,  die  zwischen  Belgien
und  dem  Kongostaat  durch  Inkorporation  des  letzteren  in  das  erstere  (Hatschek
  a.  a.  O.  3  19).

ce  Vgl.  die  in  vorstehender  Anm.  zitierten  Schriftsteller;  insbes.  auch
Hatschek  8  23  („von  beiden  Staaten  planmäßig  gewollter  Organisationsparallelismus“).


®  Die  bisherige  Theorie  fand  das  Wesen  der  Realunion  darin,  daß  die
Verbindung  auf  einer  gemeinsamen  grundgesetzlichen  Bestimmung  der
beiden  Staaten  beruhe.  Diese  Ansicht  ist  durch  Jellinek,  Staatenverbindungen
197  ff.  und  Staatsl.  754ff.  widerlegt  worden,  der  ausführt,  daß  auch  eine
übereinstimmende  grundgesetzliche  Bestimmung  mehrerer  Staaten  den  einzelnen
Staat  nicht  hindere,  die  Verbindung  einseitig  zu  lösen.  Seine  Auffassung
ist  jedoch  zu  eng,  wenn  er  den  Rechtsgrund  der  Vereinigung  lediglich  in
einem  Vertrage  (Staatsl.  754:  „Vereinbarung“)  finden  will,  obgleich  zuzugeben
ist,  daß  die  anderen  Fälle  nur  geringe  praktische  Bedeutung  haben.  Erbfolge
  und  Eroberung,  welche  Afolter,  Al  8:  St.R.  54  N,  46,  als  Entstehungsnde

  der  Realunion  anführt,  werden  dagegen,  wenn  nicht  ein  anderes
oment  hinzukommt,  immer  nur  zur  Personalunion  führen.  Vgl.  Brie  in
GrünhutsZ.  11  136  ff.,  Theorie  der  Staatenverbindungen  70  fl.

d  Die  Hauptbeispiele  für  die  Figur  der  Realunion  sind  Österreich-Ungarn
und  Schweden-Norwegen.  Von  diesen  Verbindungen  ist  die  zweite  durch
Vertrag  der  beiden  Staaten  vom  26.  Oktober  1905  aufgelöst  worden  (näheres
bei  Bredo  Morgenstierne,  Das  Staatsrecht  des  Kgr.  Norwegen  (1911);  Anathon
Aall  und  Nikolaus  Gjelsvik,  Die  norwegisch-schwedische  Union,  ihr  Bestehen