Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

—  293  —

r.  7314.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  jeden  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt
Finsterwalde  zum  Betrage  von  80,000  Thalern.  Vom  18.  Dezember  1868.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  der  Magistrat  der  Stadt  Finsterwalde  in  Uebereinstimmung  mit
der  Stadtverordneten-Versammlung  darauf  angetragen  hat,  zur  Bestreitung  außergewöhnlicher
  Ausgaben  und  Bedürfnisse  der  Stadtkommune  die  Aufnahme  eines

arlehns  von  80,000  Thalern  durch  Emission  von  Stadt-Obligationen  zu
gestatten,  ertheilen  Wir  der  Stadt  Finsterwalde  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des
Gesetes  vom  17.  Juni  1833.  (Gesetz=  Samml.  S.  75.)  durch  gegenwärtiges
Privilegium  zur  Ausgabe  von  achtzigtausend  Thalern  auf  jeden  Inhabes  lautenden,
mit  Zinskupons  versehenen  Stadt-Obligationen,  welche  nach  dem  anliegenden
Schema  in  1000  Apoints  à  25  Thaler,  600  Apoints  à  50  Thaler  und
250  Apoints  à  100  Thaler  auszufertigen,  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen
und,  von  Seiten  der  Gläubiger  unkündbar,  nach  dem  festgestellten  Dilungeblane
durch  Ausloosung  oder  Ankauf  innerhalb  längstens  33  Jahren,  vom  Jahre  1869.
ab,  zu  amortisiren  sind,  mit  Vorbehalt  der  Rechte  Dritter,  Unsere  landesherrliche
Genehmigung,  ohne  jedoch  dadurch  den  Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung
ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staates  zu  bewilligen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  18.  Dezember  1868.
(L.  S.)  Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

(Tr.  7314.)  Sche-