Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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ältester Zeit bis in die 1830er Jahre zu verfolgen, hat sich 
natürlich im wesentlichen auf die „alten Erblande“ als das 
Hauptgebiet der ehemaligen Bewohner unseres heutigen König- 
reichs Sachsen zu beschränken. 
Über die älteste Besteuerung in Kursachsen sind wir 
noch wenig unterrichtet. Doch scheint sich, soweit man dies 
übersehen kann, auch dort bewährt zu haben, was oft gesagt ist: 
‚Daß für Provinzial- und Kolonialgebiete besonders die Grund- 
steuern sich eignen, dagegen für frei sich entwickelnde Ge- 
meinwesen die persönliche Steuer vom Vermögen“ (Neumann). 
Diese Erscheinung erklärt sich ja daraus, daß nach altem 
Brauche der Grund und Boden eines unterworfenen Gebietes 
als verfallen galt. Wem nun dieser Grund und Boden zur Be- 
wirtschaftung überlassen wurde, der hatte Abgaben, Zinse 
oder Dienste von diesem Boden als solchem, d. h. eben Grund- 
steuern (im wissenschaftlichen Sinne) zu entrichten, da z. B. 
auf persönliche Verhältnisse wie Vermögen oder Schulden des 
Besitzers keine Rücksicht genommen wurde.!) 
Wie aber Brandenburg und das östliche Preußen, so ist 
auch das Gebiet des jetzigen Königreichs Sachsen, wie be- 
kannt, im wesentlichen als ein aus deutscher Kolonisation her- 
vorgegangenes Gebiet anzusehen, das etwa in der Zeit vom 
10. bis 13. Jahrhundert slavischen Völkerstämmen (Sorben und 
Wenden) abgenommen wurde. Und wenn auch in der hier das 
Stammland bildenden Mark Meißen die Unterworfenen im all- 
gemeinen auf ihrem Grund und Boden gelassen wurden — 
während man in den oben genannten anderen Gebieten in großem 
Umfange deutsche Bauern für die Bewirtschaftung des Bodens 
herbeizog —, so wurden doch auch in diesen Gebieten dem 
Boden als solchem in jener Weise Abgaben oder Grundsteuern 
auferlegt. „Nach wie vor bebauten die slavischen Bauern“ — 
sagt Böttiger?) — „ihren heimatlichen Boden, und hauptsäch- 
lich nur durch den Tribut, den sie teils in Geld, teils in Ge- 
treide, Flachs, Honig, Meth, Bier, Schweinen, Gänsen und Hüh- 
nern zu entrichten hatten, sowie durch die dem Markgrafen 
und seinen Vasallen zu leistenden Frondienste wurde ihnen das 
iremde Joch fühlbar.“ 
Bestimmter sind die ersten Anfänge der späteren Staats- 
steuern in Kursachsen freilich erst seit der Mitte des 13. Jahr- 
‚») Vergl. Fr. J. Neumann, Die persönlichen Steuern vom Einkommen. 
Tübingen 1896 S. 1 ff. 
2) Böttigers Geschichte von Sachsen, bearbeitet von Th. Flathe (Gotha) 
1867 S. 70. Vgl. ferner S. 274 fl., wo es u. a. heißt: „Geschoß und Urbede 
wurden als Grundzins von den Häusern bezahlt, daher auch die Bürger die 
Erwerbung von Häusern durch Geistliche sehr ungern sahen, weil diese den 
Schoß nicht zahlten. Als Grundsteuern kommt die annua pensio, census 
mansorum, dann eine Menge Naturalzinsen vor.“ 
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