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dern wichtiger als alles dies ist jenes Moment, das schon her-
vorgehoben wurde: Aufgabe der Steuergesetzgebung muß es
sein, alle innerhalb des Staats- oder Gemeindegebietes er-
wachsenden Steuerkräfte zur Tragung der öffentlichen Lasten
heranzuziehen. Niemand wird aber geneigt sein, zu bestreiten,
daß eine Aktiengesellschaft eine Steuerkraft repräsentiert.
Es wird
3. angeführt, daß eine-Einkommensbesteuerung der Aktien-
gesellschaften und anderer Erwerbsgesellschaften im Grunde
„nichts anderes als eine in die Form der Einkommensbesteue-
rung gekleidete Ertragsbesteuerung“ (Fuisting a. a. O0.
S. 16) sei, da weder persönliche Schulden noch andere persön-
liche Verhältnisse wie Familie, Alter, Krankheit usw. mittel-
bar besteuerter Personen (Aktionäre) berücksichtigt werden
können, und bezüglich letzterer auch keine gerechte Steuer-
progression oder Freilassung kleiner Einkommen durchzufüh-
ren sei.
Dieser Einwand ist freilich zuzugeben. Indessen scheint
derselbe nicht von großer Bedeutung zu sein. Denn es ist zu
erwägen, daß die Aktionäre — um diese handelt es sich ja
vorzugsweise — in der Regel den gut situierten Klassen an-
gehören, und diese im allgemeinen auch leistungs- und steuer-
fähiger sind als die große Masse des Volkes.
Endlich wird
4. geltend gemacht, daß, wenn nur die Einkünfte aus
Aktien bei den Gesellschaften besteuert würden, die letzteren,
um der Steuerschraube zu entgehen, sehr leicht auf den ge-
fährlichen Weg geleitet werden könnten, möglichst wenig
Aktien und viel Obligationen auszugeben, da diese gesetz-
lich doch als Schulden und nicht als Vermögen anzusehen und
hiernach die Obligationenzinsen von dem Einkommen der Ge-
sellschaft abzuziehen sind. Zur Vermeidung übermäßiger Obli-
gationenausgabe dürfte da gewiß der Gedanke, die auf Obli-
gationen herauszuzahlenden Gesellschaftseinkünfte mitzube-
lasten, einmal näher zu erwägen sein.
Das Ergebnis vorstehender Untersuchung läßt sich hier-
nach kurz dahin zusammenfassen: Eine Besteuerung der
Juristischen Personen, namentlich der Aktiengesell-
schaften und ähnlicher Erwerbsgesellshaften ist aus
Gründen der Gerechtigkeit wie der Zweckmäßigkeit
gerechtfertigt.
2. Der Einkommensbegriff als Grundlage der Ein-
kommensbesteuerung.
. „Gegenstand der allgemeinen Einkommensteuer in Sachsen
ist das „gesamte jährliche reine Einkommen “ (8 1 Abs. 2).
Was als Einkommen begrifflich anzusehen ist, darüber