Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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dern wichtiger als alles dies ist jenes Moment, das schon her- 
vorgehoben wurde: Aufgabe der Steuergesetzgebung muß es 
sein, alle innerhalb des Staats- oder Gemeindegebietes er- 
wachsenden Steuerkräfte zur Tragung der öffentlichen Lasten 
heranzuziehen. Niemand wird aber geneigt sein, zu bestreiten, 
daß eine Aktiengesellschaft eine Steuerkraft repräsentiert. 
Es wird 
3. angeführt, daß eine-Einkommensbesteuerung der Aktien- 
gesellschaften und anderer Erwerbsgesellschaften im Grunde 
„nichts anderes als eine in die Form der Einkommensbesteue- 
rung gekleidete Ertragsbesteuerung“ (Fuisting a. a. O0. 
S. 16) sei, da weder persönliche Schulden noch andere persön- 
liche Verhältnisse wie Familie, Alter, Krankheit usw. mittel- 
bar besteuerter Personen (Aktionäre) berücksichtigt werden 
können, und bezüglich letzterer auch keine gerechte Steuer- 
progression oder Freilassung kleiner Einkommen durchzufüh- 
ren sei. 
Dieser Einwand ist freilich zuzugeben. Indessen scheint 
derselbe nicht von großer Bedeutung zu sein. Denn es ist zu 
erwägen, daß die Aktionäre — um diese handelt es sich ja 
vorzugsweise — in der Regel den gut situierten Klassen an- 
gehören, und diese im allgemeinen auch leistungs- und steuer- 
fähiger sind als die große Masse des Volkes. 
Endlich wird 
4. geltend gemacht, daß, wenn nur die Einkünfte aus 
Aktien bei den Gesellschaften besteuert würden, die letzteren, 
um der Steuerschraube zu entgehen, sehr leicht auf den ge- 
fährlichen Weg geleitet werden könnten, möglichst wenig 
Aktien und viel Obligationen auszugeben, da diese gesetz- 
lich doch als Schulden und nicht als Vermögen anzusehen und 
hiernach die Obligationenzinsen von dem Einkommen der Ge- 
sellschaft abzuziehen sind. Zur Vermeidung übermäßiger Obli- 
gationenausgabe dürfte da gewiß der Gedanke, die auf Obli- 
gationen herauszuzahlenden Gesellschaftseinkünfte mitzube- 
lasten, einmal näher zu erwägen sein. 
Das Ergebnis vorstehender Untersuchung läßt sich hier- 
nach kurz dahin zusammenfassen: Eine Besteuerung der 
Juristischen Personen, namentlich der Aktiengesell- 
schaften und ähnlicher Erwerbsgesellshaften ist aus 
Gründen der Gerechtigkeit wie der Zweckmäßigkeit 
gerechtfertigt. 
2. Der Einkommensbegriff als Grundlage der Ein- 
kommensbesteuerung. 
. „Gegenstand der allgemeinen Einkommensteuer in Sachsen 
ist das „gesamte jährliche reine Einkommen “ (8 1 Abs. 2). 
Was als Einkommen begrifflich anzusehen ist, darüber
	        
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