Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

111 
Hierher gehören die Diensteinkünfte der in Staats-, Hof-, 
Gemeinde-, Kirchen- oder Privatdiensten angestellten Beamten 
und Bediensteten, sowie die Löhne und sonstigen Dienstbezüge 
der Gewerbsgehilfen und aller im ständigen Lohn beschäftigten 
Arbeiter und des Gesindes ($ 15, Abs. 2 d. Ausf. V. v. 25. Juli 
1900). Bei Naturalbezügen sind die ortsüblichen Preise, bei 
Dienstwohnungen die bestallungsmäßig oder sonst von der An- 
stellungsbehörde festgesetzten Beträge in Anrechnung zu brin- 
gen. Einkünfte aus Dienstländereien sind wie solche aus eigenen 
Grundstücken zu behandeln. Der als Vergütung für Dienst- 
aufwand anzusehende Teil des Dienstbezugs einschließlich der 
Tagegelder ist nicht steuerpflichtig (8 20). 
4. Einkommen aus Handelund Gewerbe (einschließ- 
lich des Betriebs der Landwirtschaft auf frem- 
den Grundstücken) und jeder anderen Erwerbs- 
tätigkeit ($ 17d). 
Hierher gehört mit Ausnahme des Betriebs der Land- und 
Forstwirtschaft auf eigenen Grundstücken jede ‚fortgesetzt 
auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, bei welcher der wirtschaftliche 
Erfolg zum Vorteile oder Nachteile des Unternehmers steht“ 
($ 21). Unter diese Kategorie fällt demnach auch das Einkom- 
men der Ärzte, Rechtsanwälte, Schriftsteller, Künstler u. dgl. 
(8 61 Instr.). 
Bei der Berechnung des Jahreseinkommens ist der Stand 
des Anlage- und Betriebskapitals am Schlusse des Geschäfts- 
Jahres gegenüber dem Stande am Anfange desselben mit in 
Anschlag zu bringen ($ 21 Ziff. 1). Die Zinsen des im Geschäfts- 
betriebe angelegten eigenen Kapitals sind als Teil des Ge- 
schäftsgewinnes zu betrachten. 
Bei Handel- und Gewerbetreibenden, die den Vorschriften 
des Handelsgesetzbuchs entsprechende Bücher führen, ist der 
Reingewinn nach den Grundsätzen zu berechnen, wie solche für 
die Inventur und Bilanz durch das Handelsgesetzbuch bestimmt 
sind und sonst dem Gebrauche eines ordentlichen Kaufmanns 
entsprechen. Insbesondere gilt dies einerseits von dem Zu- 
wachse des Anlagekapitals, andererseits von den regelmäßigen 
Abschreibungen (8 21 Ziff. 4). 
4. Die Bestimmung des für die Bemessung des Ein- 
kommens maßgebenden Zeitraums. 
‚ „Bezüglich der Zeiträume, die nach dem geltenden Rechte 
In Sachsen bei der Ermittelung des Einkommens zugrunde zu 
legen sind, wird zwischen feststehenden und schwanken- 
den Einkünften unterschieden. Die ersteren sind nach dem 
Stande zur Zeit der Einschätzung, die letzteren aber im all- 
gemeinen nach dem Betrage in dem der Einschätzung unmittel- 
bar vorausgegangenen Kalenderjahre zu berechnen (8 16). Da- 
gegen sind die besonders schwankenden Bezüge aus landwirt-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.