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Hierher gehören die Diensteinkünfte der in Staats-, Hof-,
Gemeinde-, Kirchen- oder Privatdiensten angestellten Beamten
und Bediensteten, sowie die Löhne und sonstigen Dienstbezüge
der Gewerbsgehilfen und aller im ständigen Lohn beschäftigten
Arbeiter und des Gesindes ($ 15, Abs. 2 d. Ausf. V. v. 25. Juli
1900). Bei Naturalbezügen sind die ortsüblichen Preise, bei
Dienstwohnungen die bestallungsmäßig oder sonst von der An-
stellungsbehörde festgesetzten Beträge in Anrechnung zu brin-
gen. Einkünfte aus Dienstländereien sind wie solche aus eigenen
Grundstücken zu behandeln. Der als Vergütung für Dienst-
aufwand anzusehende Teil des Dienstbezugs einschließlich der
Tagegelder ist nicht steuerpflichtig (8 20).
4. Einkommen aus Handelund Gewerbe (einschließ-
lich des Betriebs der Landwirtschaft auf frem-
den Grundstücken) und jeder anderen Erwerbs-
tätigkeit ($ 17d).
Hierher gehört mit Ausnahme des Betriebs der Land- und
Forstwirtschaft auf eigenen Grundstücken jede ‚fortgesetzt
auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, bei welcher der wirtschaftliche
Erfolg zum Vorteile oder Nachteile des Unternehmers steht“
($ 21). Unter diese Kategorie fällt demnach auch das Einkom-
men der Ärzte, Rechtsanwälte, Schriftsteller, Künstler u. dgl.
(8 61 Instr.).
Bei der Berechnung des Jahreseinkommens ist der Stand
des Anlage- und Betriebskapitals am Schlusse des Geschäfts-
Jahres gegenüber dem Stande am Anfange desselben mit in
Anschlag zu bringen ($ 21 Ziff. 1). Die Zinsen des im Geschäfts-
betriebe angelegten eigenen Kapitals sind als Teil des Ge-
schäftsgewinnes zu betrachten.
Bei Handel- und Gewerbetreibenden, die den Vorschriften
des Handelsgesetzbuchs entsprechende Bücher führen, ist der
Reingewinn nach den Grundsätzen zu berechnen, wie solche für
die Inventur und Bilanz durch das Handelsgesetzbuch bestimmt
sind und sonst dem Gebrauche eines ordentlichen Kaufmanns
entsprechen. Insbesondere gilt dies einerseits von dem Zu-
wachse des Anlagekapitals, andererseits von den regelmäßigen
Abschreibungen (8 21 Ziff. 4).
4. Die Bestimmung des für die Bemessung des Ein-
kommens maßgebenden Zeitraums.
‚ „Bezüglich der Zeiträume, die nach dem geltenden Rechte
In Sachsen bei der Ermittelung des Einkommens zugrunde zu
legen sind, wird zwischen feststehenden und schwanken-
den Einkünften unterschieden. Die ersteren sind nach dem
Stande zur Zeit der Einschätzung, die letzteren aber im all-
gemeinen nach dem Betrage in dem der Einschätzung unmittel-
bar vorausgegangenen Kalenderjahre zu berechnen (8 16). Da-
gegen sind die besonders schwankenden Bezüge aus landwirt-