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Dieser neue Tarif, der in der Hauptsache nichts anderes
ist als ein dauernder, verkappter Zuschlag von rund 250%
zu den bisherigen Steuersätzen, ist eine ziemlich unglückliche
Schöpfung. Wenn man von der Beseitigung der „Horizontale“
und von der Beibehaltung der 4 untersten Steuerklassen ab-
sieht, so ist durch jene gleichmäßige Erhöhung der Steuer-
sätze die Progression, d. h. das seitherige Verhältnis der
Steuersätze zu einander unverändert geblieben. Hierdurch wer-
den aber die mittleren und vorzugsweise die unteren Klassen
der Bevölkerung den besser situierten gegenüber viel höher
und nicht dem Opferprinzip entsprechend belastet. So muß
doch, wie auch Wachler!) hervorhebt, z. B. 16 M. Staatsein-
kommensteuer bei 1251 M. Einkommen oder 56 M. Steuer
bei 2501 M. Einkommen als drückend für diese Klassen emp-
funden werden. Durch eine derartige Anspannung der Ein-
kommensteuer treten hatürlich auch deren Mängel um so
schärfer hervor. Es wäre daher zu wünschen, wenn der Steuer-
tarif in der Richtung größerer Entlastung der unteren und
mittleren Klassen geändert würde.
7. Die Untergrenze der Einkommensteuer
von 400 Mark.
I. Das ältere Einkommensteuergesetz (von 1874) kannte
keine untere Grenze der Steuerpflicht. Schon durch das Finanz-
gesetz vom 2. Juli 1876 aber wurde eine Steueruntergrenze
mit 300 M. festgesetzt, „da“ — so heißt .es im Regierungs-
dekret Nr. 56 vom 17. Februar 1876 — „bei der außerordent-
lichen Beweglichkeit, welche der zahlreichen, in die untersten
Klassen fallenden Bevölkerung eigen ist, ein überaus großer
Teil derselben sich der Steuerzahlung entzieht und die von
diesen Klassen wirklich eingehenden Steuerbeträge weit hinter
dem katastermäßigen Soll zurückbleiben und die auf deren
Einbringung verwandte Mühe und Arbeit nur ganz ungenügend
oder gar nicht lohnt. Auch läßt sich nicht verkennen, daß die
ansehnliche Erhöhung der Steuerlast, welche mit der Erhebung
der in $ 15 des Einkommensteuergesetzes vom 22. Dezember
1874 geordneten Steuersätze für die untersten Klassen verbun-
den ist, auch sonst ernste Bedenken gegen sich hat. Die Staats-
regierung hat daher die Ansicht gewonnen, daß es unter allen
Umständen wünschenswert sei, die untersten Klassen der Be-
völkerung bei der bevorstehenden ersten Erhebung der Ein-
kommensteuer außer Berücksichtigung zu lassen.“ — Die
steuerfreie Grenze von 300 M. wurde dann auch im Gesetz von
1878 angenommen.
Eine Erhöhung der Steueruntergrenze brachte erst, wie
schon erwähnt, die Novelle von 1894. Im Dekrete Nr. 18 vom
1) A. a. O. 8. 510.