Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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schlag in seinem vollen Umfange im Landtage nicht durch. 
Nur die bisherige erste Steuerklasse (300-400 M.) wurde von 
der Steuerpflicht befreit, während man die zweite Klasse bis 
heute beibehielt.!) 
Buchung des Zuwachses ins Register -- die Notizen zu sammeln und der 
Jahresrechnung beizufügen hat. Ist der Beitragspflichtige, was namentlich 
bei Beitragspflichtigen der beiden unteren Klassen sehr häufig vorkommt, 
in der als neuen Aufenthaltsort angegebenen Gemeinde nicht zu finden, so 
ist die Notiz an die Gemeindebehörde, welche sie ausgefertigt hat, zurück- 
zugeben zur Ermittelung des Wohnortes des Beitragspflichtigen. In diesem 
Falle sind die Bezirkssteuereinnahmen unter bestimmten Voraussetzungen 
ermächtigt, von weiterer Verfolgung Abstand zu nehmen. 
Alle diese Maßregeln sind notwendig, um die Hebebehörden einiger- 
maßen zu kontrollieren und um die Veränderungen im Steuersoll der ein- 
zelnen Gemeinden festzustellen. 
An Zuwachsfällen der geschilderten Art, lediglich soweit Katastersätze 
in Frage kommen, waren im Jahre 1892 zu behandeln in Klasse 1: 11434 
und in Klasse 2: 23126, zusammen sonach: 39560 Fälle. In der gleichen 
Anzahl sind natürlich die Wegfälle dieser Art aufgetreten, zu denen dann 
noch 49430 Wegfälle anderer Art in diesen beiden Steuerklassen traten, 
welche mindestens in der Ortssteuerrechnung und bezw. im Heberegister der 
betreffenden Gemeinden zu buchen waren. 
5. Hierzu kommen noch auf Nachschätzungen von Beitragspflichtigen 
und Nachzahlungen in den beiden unteren Steuerklassen im Jahre 1892: 
24 112 Fülle von Zuwachs, von denen wiederum 3194 zu \Wegfallsstellungen 
Veranlassung gaben. 
Alle diese Fälle sind in den Ortssteuerrechnungen und bezw. in den 
Heberegistern zu buchen. 
6. Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist an die Beitragspflichtigen 
Mahnung zu erlassen. 
7. Nach Ablauf der weiteren Zahlungsfrist ist die exekutivische Bei- 
treibung der Reste einzuleiten und zu diesem Zwecke von den Gemeinden, 
welchen die Zwangsvollstreckung nicht übertragen ist, ein Restverzeichnis 
an die Bezirkssteuereinnahme einzureichen. Auf Grund dieser Restverzeich- 
nisse fertigt die Bezirkssteuereinnahme Tfändungsbefehle aus. Die Ge- 
meindebehörden, denen die Vollstreckungsbefugnis zusteht, besorgen die 
„wangsweise Einhebung selbst. 
Es existieren keine Nachweisungen darüber, wie viel Mahnungen und 
Zwangsvollstreckungen wegen Einkommensteuerresten überhaupt, und wie 
viel Beitragspflichtige der beiden unteren Klassen betreffend, im Laufe eines 
Jahres zu erfolgen haben, in den meisten Füllen aber werden die durch 
eine zwangsweise Einhebung tatsächlich erwachsenden Kosten den Steuer- 
betrag von 50 Pf. bezw. 1 M. übersteigen, deren Erstattung nur, wenn die 
Zwangsvollstreckung von Erfolg war, und nach dem Gebührentarif auch nur 
teilweise erfolgt. 
8. Das eigentliche Einhebungsgeschäft der Ortssteuereinnahme wird 
durch den Wegfall von mehr als ein Dritteil der Steuerzahler wesentlich 
vereinfacht. 
9. Die Vorprüfung der Ortssteuerrechnungen in den Bezirkssteuer- 
einnahmen und die Prüfung der von den Bezirkssteuereinnahmen abgelegten 
Bezirksrechnungen nebst Anlagen durch die Finanzrechnungsexpedition, 
Abteilung für Steuersachen, wird ebenfalls durch den Wegfall der beiden 
unteren Steuerklassen nicht unerheblich erleichtert.“ 
1) Im Deputationsberichte der 1I. Kammer No. 52 vom 12. Januar 1894 
heißt es: „Gegen den Wegfall der bisherigen ersten Klasse (300-400 M.) 
wurden zwar Bedenken nicht erhoben, wohl aber gegen die Befreiung der 
zweiten Klasse (400—500 M.). Auf der andern Seite wurde aber der nach
	        
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