Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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noch keineswegs erschöpfend zum Ausdrucke gebracht ist, da 
noch ganz erheblicher Schaden aus jenen unserer Beurteilung 
im allgemeinen sich entziehenden Verlusten hervorgeht, die 
sich für die Beitragspflichtigen aus den Zwangsversteigerungen 
abgepfändeter Gegenstände ergeben, so muß man sich doch 
sagen, daß es nur im wohlgemeinten Interesse des Staats- und 
Volkswohls liegen kann, die Steueruntergrenze in Sachsen 
wesentlich hinaufzusetzen. Zum mindesten sollten die Ein- 
kommen bis 800 M. steuerfrei sein, und hiermit wäre wohl die 
wundeste Stelle des sächsischen Einkommensteuergesetzes so 
ziemlich geheilt. Wenn man bedenkt, daß in Preußen die 
Steuerfreiheit des Einkommens sich bis auf 900 M. erstreckt 
und neuerdings von Fuisting die Erhöhung der Steuerunter- 
grenze sogar bis auf 1500 M. mit aller Wärme befürwortet 
wird — „als einziges Mittel um den argen Mißständen in der 
Besteuerung der unteren Volksklassen ein Ende zu machen“!), 
so läßt sich doch wirklich die Forderung, in Sachsen die Steuer- 
freiheit der Einkommen bis auf 800 M. auszudehnen, als eine 
recht bescheidene bezeichnen. 
Auch in finanzieller Hinsicht hätte die Erhöhung des steuer- 
freien Minimums auf 800 M. bei der geringen Einträglichkeit 
der Einkommensteuer von den Personen mit über 400 bis 
800 M. Einkommen keine ernsten Bedenken. Und das Veran- 
lagungsgeschäft würde ganz bedeutend erleichtert. So waren 
im Jahre 1902 mit 400—800 M. Einkommen veranlagt: 795 538 
(physische und juristische) Personen, d. h. rund die Hälfte aller 
Beitragspflichtigen überhaupt (1596701) mit einem Steuer- 
ertrag von nur 1733680 M. (= 4,76% vom Gesamtertrag). 
Dieser Steuerausfall könnte aber — falls eine Mehreinnahme 
des Staates überhaupt notwendig wäre — sehr leicht in ge- 
rechter Weise durch eine weitere Ausbildung der Progression 
bei den Einkommen von über M. 100000 an gedeckt werden. 
Denn es liegt kein entscheidender Grund vor, die Progression 
bei einem Einkommen von M. 100000 abzubrechen. Freilich 
darf man andererseits wegen gewissen Gefahren mit der Pro- 
gression nicht zu weit gehen. 
8. Die Veranlagung nach Haushaltungen und die 
steuerfreien Arbeitseinkünfte der Hausfrau und der 
Hauskinder gegenüber der Veranlagung nach Einzel- 
personen. 
Von allgemeinerem Interesse ist die Frage, ob wie in 
Sachsen die Veranlagung nach Einzelpersonen, also innerhalb 
ı) Fuisting, Die Einkommensbesteuerung der Zukunft, S. 261. 
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