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der Haushaltungen auch nach Haushaltungsmitgliedern (Ehe-
frau, Kindern), oder wie z. B. in Preußen und Baden nur nach
Haushaltungen erfolgen soll.!)
Das sächsische Einkommensteuergesetz bestimmt in $ 3,
daß „Ehefrauen wegen der Nutzung desjenigen Vermögens,
über welches ihnen die freie Verfügung zusteht, und wegen
ihres sonstigen Erwerbs besonders zu besteuern sind; ebenso
die in elterlicher Gewalt stehenden Kinder wegen der Nutzung
des der elterlichen Nutznießung nicht unterliegenden Ver-
mögens und wegen ihres sonstigen Erwerbs.“ Das preußische
Gesetz von 1891 sagt dagegen ($ 11), daß ‚„behufs der Steuer-
veranlagung dem Einkommen des Haushaltungsvorstandes das
Einkommen der Angehörigen der Haushaltung zuzurechnen ist.“
Die bezügliche Bestimmung des badischen Einkommensteuer-
gesetzes ist von der preußischen insofern verschieden, als
„dem eigenen Einkommen eines Steuerpflichtigen“ das etwaige,
aus eigener Erwerbstätigkeit hervorgehende Einkommen der
zu seinem Haushalte gehörigen Familienmitglieder, falls ihm
der Genuß an demselben zusteht, nur insoweit hinzugerechnet
wird, als dasselbe den Betrag von 500 M. jährlich übersteigt. ?)
Die Frage ist nun: Welches der hier vorgeführten Be-
steuerungsverfahren verdient den Vorzug? Es sei schon hier
bemerkt, daß diese Frage zu gunsten jenes badischen Ver-
fahrens zu entscheiden sein möchte.
Zunächst ist in die Erinnerung zurückzurufen, daß das
sächsische System der Einzelbesteuerung sowie die niedrige
Grenze der Steuerpflicht bewirken, daß in Sachsen 41—420%%
der Bevölkerung zur Einkommensteuer veranlagt werden gegen-
über von nur 10—11% in Preußen. Dies setzt natürlich für
die Veranlagung einen viel größeren und kostspieligeren Appa-
rat von Beamtenpersonal voraus. Außerdem muß die hier-
durch bedingte große Arbeitslast der Steuerbehörden auf die
Sicherheit der Veranlagung ungünstig einwirken.
Auch ist gegen das sächsische Verfahren einzuwenden, daß
hierdurch der wirtschaftliche und ethische Zusammenhang der
Familie Not leidet.
Als Hauptgrund gegen jene Einzelveranlagung und für
gemeinsame Veranlagung nach Haushaltungen aber läßt sich
anführen, daß nur bei dem letzteren Verfahren dem Grund-
satze „gerechten Opferausgleichs“ entsprochen werden kann.
Dies gilt hinsichtlich der Ehefrauen sowohl wie der anderen
Familienglieder der verschiedenen Berufsstände und Bevölke-
rungsklassen.
1) Diese Frage eingehend untersucht zu haben, ist das Verdienst von
Fr. J. Neumann (a. a. O. S. 179 fT.).
2) S. Art. 4 des badischen Einkommensteuerges. v. 26. Juni 1894.