Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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der Haushaltungen auch nach Haushaltungsmitgliedern (Ehe- 
frau, Kindern), oder wie z. B. in Preußen und Baden nur nach 
Haushaltungen erfolgen soll.!) 
Das sächsische Einkommensteuergesetz bestimmt in $ 3, 
daß „Ehefrauen wegen der Nutzung desjenigen Vermögens, 
über welches ihnen die freie Verfügung zusteht, und wegen 
ihres sonstigen Erwerbs besonders zu besteuern sind; ebenso 
die in elterlicher Gewalt stehenden Kinder wegen der Nutzung 
des der elterlichen Nutznießung nicht unterliegenden Ver- 
mögens und wegen ihres sonstigen Erwerbs.“ Das preußische 
Gesetz von 1891 sagt dagegen ($ 11), daß ‚„behufs der Steuer- 
veranlagung dem Einkommen des Haushaltungsvorstandes das 
Einkommen der Angehörigen der Haushaltung zuzurechnen ist.“ 
Die bezügliche Bestimmung des badischen Einkommensteuer- 
gesetzes ist von der preußischen insofern verschieden, als 
„dem eigenen Einkommen eines Steuerpflichtigen“ das etwaige, 
aus eigener Erwerbstätigkeit hervorgehende Einkommen der 
zu seinem Haushalte gehörigen Familienmitglieder, falls ihm 
der Genuß an demselben zusteht, nur insoweit hinzugerechnet 
wird, als dasselbe den Betrag von 500 M. jährlich übersteigt. ?) 
Die Frage ist nun: Welches der hier vorgeführten Be- 
steuerungsverfahren verdient den Vorzug? Es sei schon hier 
bemerkt, daß diese Frage zu gunsten jenes badischen Ver- 
fahrens zu entscheiden sein möchte. 
Zunächst ist in die Erinnerung zurückzurufen, daß das 
sächsische System der Einzelbesteuerung sowie die niedrige 
Grenze der Steuerpflicht bewirken, daß in Sachsen 41—420%% 
der Bevölkerung zur Einkommensteuer veranlagt werden gegen- 
über von nur 10—11% in Preußen. Dies setzt natürlich für 
die Veranlagung einen viel größeren und kostspieligeren Appa- 
rat von Beamtenpersonal voraus. Außerdem muß die hier- 
durch bedingte große Arbeitslast der Steuerbehörden auf die 
Sicherheit der Veranlagung ungünstig einwirken. 
Auch ist gegen das sächsische Verfahren einzuwenden, daß 
hierdurch der wirtschaftliche und ethische Zusammenhang der 
Familie Not leidet. 
Als Hauptgrund gegen jene Einzelveranlagung und für 
gemeinsame Veranlagung nach Haushaltungen aber läßt sich 
anführen, daß nur bei dem letzteren Verfahren dem Grund- 
satze „gerechten Opferausgleichs“ entsprochen werden kann. 
Dies gilt hinsichtlich der Ehefrauen sowohl wie der anderen 
Familienglieder der verschiedenen Berufsstände und Bevölke- 
rungsklassen. 
1) Diese Frage eingehend untersucht zu haben, ist das Verdienst von 
Fr. J. Neumann (a. a. O. S. 179 fT.). 
2) S. Art. 4 des badischen Einkommensteuerges. v. 26. Juni 1894.
	        
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