Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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hältnissen nur für ein Kind von etwa 8 Jahren zu sorgen hat. 
Dem letzteren wird aber der Abzug von 50 M. von seinem Rein- 
einkommen und eventuell die Ermäßigung um eine Steuerklasse 
zuteil, während dem ersteren nur der Trost beschieden bleibt, 
dann, wenn eines seiner Kinder über 6 Jahre alt ist, auch ab- 
ziehen zu dürfen! 
Solchem Übelstande muß entschieden entgegengetreten 
werden, um die Quelle neu erstehender Unzufriedenheit und 
Verbitterung in Sachsen zuzustopfen. 
Bestimmend für die Ausschließung von Kindern unter 
6 Jahren hinsichtlich jenes Abzugs von 50 M. war die Er- 
wägung, daß Kinder unter 6 Jahren einem Familienvater regel- 
mäßig nicht so viel Ausgaben verursachen als schulpflichtige 
Kinder durch die Aufbringung von Schulgeld usw. Dies ist 
gewiß zuzugeben, aber andererseits ist zu beachten, daß Kinder 
zwischen 6 und 14 Jahren ihre Eltern in vielfacher Hinsicht 
schon mit unterstützen können, indem sie als Laufmädchen und 
dergleichen verwendet werden. Auch kann z. B. ein 13jähriges 
Mädchen ganz gut die häuslichen Arbeiten für ihre Eltern ver- 
richten, so daß die Ehefrau mit auf die Arbeit gehen und Geld 
verdienen kann, was gerade in Sachsen bei der stark verbrei- 
teten Industrie in großem Umfange der Fall ist. Ein Kind von 
z. B. 2 Jahren aber bedarf noch sehr der mütterlichen Pflege, 
so daß die Mutter nicht ‚„mitzuverdienen“, d. h. außerhalb: 
ihres Haushaltes Geld zu erwerben in der Lage ist, es sei denn, 
daß sie die Erziehung ihres Kindes fremden Händen anver- 
traut, was aber, abgesehen von ethischen Nachteilen, auch 
wieder Ausgaben verursacht. 
Daher ist zu wünschen, daß in Sachsen wie in Preußen 
jener Abzug von 50 M. für jedes Kind unter 14 Jahren ge- 
stattet wird. 
III. Eine sehr schwierige Frage ist die nach der Abzugs- 
fähigkeit der Lebensversicherungsprämien vom steuer- 
pflichtigen Einkommen.!) In Sachsen dürfen letztere, wie 
bereits angedeutet, nicht abgezogen werden. Indessen sind hier 
mehrfache Anläufe zur Gestattung jenes Abzugs gemacht wor- 
den, die finanzwissenschaftlich nicht uninteressant sind. So 
versuchte man schon bei der Einführung der allgemeinen Ein- 
kommensteuer im Jahre 1874, die Abzugsfähigkeit der Lebens- 
versicherungsprämien durchzusetzen. 
Im Regierungsentwurf vom 8. Februar 1874 war ausdrück- 
lich der Abzug der Lebensversicherungsprämien für unzulässig 
erklärt, ohne daß diese Bestimmung in den Motiven näher be- 
gründet war. Dieses Abzugsverbot stieß aber im Plenum der 
1) Vgl. den sehr, lehrreichen Aufsatz über die Abzugsfühigkeit der 
Lebensversicherungsprämien vom steuerpflichtigen Binkommen von \WV. 
Brauer in Schanz’ Finanzarchiv 1903 2. Bd. S. 299 ff. 
 
	        
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