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schen Bestimmung!) — bis zu einer gewissen Einkommens-
höhe (etwa bis 8000 oder 9000 M. Einkommen) vom Standpunkte
der sozialen Gerechtigkeit aus eintreten. Der größte Vorzug
der Lebensversicherung besteht sicherlich darin, unfundierten
Einkünften, d. h. solchen, die aus Arbeit hervorgehen und deren
Fortdauer überdies von der Arbeitsgelegenheit, sowie insbeson-
dere vom Leben und von der Gesundheit des Betreffenden selber
abhängt, durch das Lebensversicherungskapital eine erhöhte
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Steuerkraft, also teil-
weise die Eigenschaft fundierter Bezüge zu verleihen. Und so
scheint namentlich unter diesem Gesichtspunkte die Abzugs-
fähigkeit der Lebensversicherungsprämien vom Reineinkom-
men?) und zwar -— in Übereinstimmung mit Fuisting?) — nur
bis zu einer gewissen Einkommensgrenze, um vorzugsweise den
weniger gut situierten Klassen eine solche Vergünstigung zu
gewähren, wohl gerechtfertigt.
10. Insbesondere das Prinzip des indirekten Dekla-
rationszwangs.
Das sächsische Einschätzungsverfahren beruht auf dem
Prinzipe der Selbsteinschätzung und des ‚indirekten Dekla-
rationszwangs“ für diejenigen, deren Jahreseinkommen den Be-
trag von 1600 M. übersteigt. Es besteht insofern ein indirekter
Deklarationszwang, als derjenige, der trotz Aufforderung zur
Deklaration seines Einkommens innerhalb der gestellten Frist
nicht deklariert, des Reklamationsrechts für das laufende
Steuerjahr verlustig geht ($ 39 Abs. 2). Zur Deklaration auf-
gefordert werden von der Gemeinde Beitragspflichtige, deren
Einkommen nicht zweifellos unter 1600 M. beträgt (8 39 Abs. 1).
Die Deklaration hat namentlich zu enthalten: a) die Höhe des
steuerpflichtigen Einkommens und zwar nach den 4 Haupt-
quellen des $ 17 gegliedert; b) die Angabe der Grundstücke
und Gewerbebetriebe, die der Steuerpflichtige in Sachsen
außerhalb seines Wohnsitzes besitzt; c) die Nachweisung der
Schuldzinsen und sonst zulässiger Abzüge, die der Beitrags-
pflichtige bei Berechnung seines Einkommens in Anschlag ge-
bracht hat; endlich d) die Versicherung, daß die Angaben „nach
bestem Wissen und Gewissen“ gemacht sind ($ 40 a—d).
Die Deklarationspflicht war einer der umstrittensten
Punkte bei der Einführung der Einkommensteuer in Sachsen.
Namentlich machte man seinerzeit im Landtage geltend, daß
1) $9 17 des preußischen Einkommensteuergesetzes lautet: „Von dem
Einkommen sind in Abzug zu bringen: Versicherungsprämien, welche für
Versicherung des Steuerpflichtigen auf den Todes- oder Lebensfall gezahlt
werden, soweit dieselben den Betrag von 600 Mark jährlich nicht über-
steigen.“
2) Nicht wie in Preußen vom R oh einkommen.
s) A.a. 0.8. 48.