Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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schen Bestimmung!) — bis zu einer gewissen Einkommens- 
höhe (etwa bis 8000 oder 9000 M. Einkommen) vom Standpunkte 
der sozialen Gerechtigkeit aus eintreten. Der größte Vorzug 
der Lebensversicherung besteht sicherlich darin, unfundierten 
Einkünften, d. h. solchen, die aus Arbeit hervorgehen und deren 
Fortdauer überdies von der Arbeitsgelegenheit, sowie insbeson- 
dere vom Leben und von der Gesundheit des Betreffenden selber 
abhängt, durch das Lebensversicherungskapital eine erhöhte 
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Steuerkraft, also teil- 
weise die Eigenschaft fundierter Bezüge zu verleihen. Und so 
scheint namentlich unter diesem Gesichtspunkte die Abzugs- 
fähigkeit der Lebensversicherungsprämien vom Reineinkom- 
men?) und zwar -— in Übereinstimmung mit Fuisting?) — nur 
bis zu einer gewissen Einkommensgrenze, um vorzugsweise den 
weniger gut situierten Klassen eine solche Vergünstigung zu 
gewähren, wohl gerechtfertigt. 
10. Insbesondere das Prinzip des indirekten Dekla- 
rationszwangs. 
Das sächsische Einschätzungsverfahren beruht auf dem 
Prinzipe der Selbsteinschätzung und des ‚indirekten Dekla- 
rationszwangs“ für diejenigen, deren Jahreseinkommen den Be- 
trag von 1600 M. übersteigt. Es besteht insofern ein indirekter 
Deklarationszwang, als derjenige, der trotz Aufforderung zur 
Deklaration seines Einkommens innerhalb der gestellten Frist 
nicht deklariert, des Reklamationsrechts für das laufende 
Steuerjahr verlustig geht ($ 39 Abs. 2). Zur Deklaration auf- 
gefordert werden von der Gemeinde Beitragspflichtige, deren 
Einkommen nicht zweifellos unter 1600 M. beträgt (8 39 Abs. 1). 
Die Deklaration hat namentlich zu enthalten: a) die Höhe des 
steuerpflichtigen Einkommens und zwar nach den 4 Haupt- 
quellen des $ 17 gegliedert; b) die Angabe der Grundstücke 
und Gewerbebetriebe, die der Steuerpflichtige in Sachsen 
außerhalb seines Wohnsitzes besitzt; c) die Nachweisung der 
Schuldzinsen und sonst zulässiger Abzüge, die der Beitrags- 
pflichtige bei Berechnung seines Einkommens in Anschlag ge- 
bracht hat; endlich d) die Versicherung, daß die Angaben „nach 
bestem Wissen und Gewissen“ gemacht sind ($ 40 a—d). 
Die Deklarationspflicht war einer der umstrittensten 
Punkte bei der Einführung der Einkommensteuer in Sachsen. 
Namentlich machte man seinerzeit im Landtage geltend, daß 
  
1) $9 17 des preußischen Einkommensteuergesetzes lautet: „Von dem 
Einkommen sind in Abzug zu bringen: Versicherungsprämien, welche für 
Versicherung des Steuerpflichtigen auf den Todes- oder Lebensfall gezahlt 
werden, soweit dieselben den Betrag von 600 Mark jährlich nicht über- 
steigen.“ 
2) Nicht wie in Preußen vom R oh einkommen. 
s) A.a. 0.8. 48.
	        
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