Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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durch sie der gewissenhafte Steuerzahler durch den gewissen- 
losen unterdrückt und das Gewissen des einzelnen auf :das 
härteste beschwert werde. Die Steuerdeputation der II. Kam- 
mer aber war von vornherein anderer Ansicht. Sie war davon 
überzeugt, „daß der Staat in der Gegenwart bei seinen Bürgern 
ein gereifteres Bewußtsein von den Pflichten voraussetzen 
dürfe, welche sie ihm gegenüber zu erfüllen haben, als dies 
in den ersten Jahren nach Einführung der Verfassung zulässig 
erschien .... Sie erachtet — so führte die Deputation weiter 
aus — die Selbstabschätzung, so wenig sie sich die damit ver- 
knüpiten Schwierigkeiten verhehlt, für auf die Dauer unent- 
behrlich im Interesse gerechter Besteuerung und zugleich für 
einen wesentlichen Hebel der politischen Erziehung des 
Volkes.“1) 
Insbesondere hielt man jene Einkommensgrenze von 
1600 M. aus praktischen Gründen für zu niedrig. Man führte 
an, daß denjenigen, die keine ordentliche Buchführung, über- 
haupt keinen klaren Überblick über ihre Einkommensverhält- 
nisse haben, auch nicht die Fähigkeit zur Abgabe einer rich- 
tigen Deklaration zugemutet werden könnte. Aus diesem 
Grunde schlug denn auch die Regierung im Dekrete vom 
29. November 1877 vor, jene Grenze von 1600 M. auf 3300 M. 
zu erhöhen. Indessen drang dieser Vorschlag im Landtage 
nicht durch, und so hat man an der Einkommenshöhe von 
1600 M. bis heute festgehalten. 
Den soeben berührten, der Durchführung der Einkommens- 
besteuerung zum erheblichsten Vorwurf gemachten Schwie- 
rigkeiten, eine „ziffermäßige Angabe des Einkommens nach 
bestem Wissen und Gewissen“ auch von solchen Personen zu 
verlangen, die beim besten Willen nicht imstande sind, anzu- 
geben, was sie im Jahre an Geld und Geldeswert eingenommen 
und ausgegeben haben — was namentlich für die kleinen Land- 
wirte gilt —, kann übrigens in sehr wirksamer Weise die Spitze 
geboten werden. In dieser Beziehung verdient jene sächsische 
Bestimmung Erwähnung, nach welcher bei Einkommen, ‚‚dessen 
Betrag nur durch Schätzung gefunden werden kann, es ge- 
nügt, wenn der Beitragspflichtige in die Deklaration statt der 
ziffermäßigen Angabe des Einkommens diejenigen Nachwei- 
sungen aufnimmt, deren die Kommission zur Schätzung des- 
selben bedarf, und sich zu jeder etwa erforderlichen Ergänzung 
dieser Nachweisungen nach Maßgabe der ihm vorzulegenden 
Fragen erbietet“ ($ 40 Abs. 2). Auf diesem Wege sucht man 
also die wesentlichen Vorzüge der Ertragssteuern — insofern 
man sich zur Ermittelung des Einkommens an sichere, äußere 
Merkmale hält — mit denen der Einkommensteuern zu ver- 
1) S. Gensel in Hirths Annalen 1874 S. 1471.
	        
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