Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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sische oder juristische Personen ($ 36). Auf Grund aller dieser 
Nachweisungen sowie aller zu Gebote stehender Unterlagen 
haben die Bezirkssteuereinnahmen bzw. die Gemeindebehörden 
die Kataster anzulegen ($ 38). Die Gemeindebehörden haben 
alsdann die Kataster an die Bezirkssteuereinnahme einzusenden. 
Ein Kataster ist für jeden Ort, sowie für jeden sonstigen 
Steuerdistrikt anzulegen ($ 38). Die Erhebung der Steuer- 
beträge liegt den. Gemeinden ob ($ 78). 
II. Die Feststellung und Katastration des Einkommens er- 
folgt unter der Oberleitung des Finanzministeriums durch Ein- 
schätzungskommissionen ($ 22). Die Steuerbezirke des 
Landes werden für die Einschätzung in Distrikte geteilt, und 
für jeden Distrikt wird eine Einschätzungskommission gebildet 
(8 23). In der Regel bildet jede Gemeinde mit Einschluß der 
selbständigen Gutsbezirke einen Distrikt ($ 24). Die Einschät- 
zungskommissionen werden zusammengesetzt aus dem Bezirks- 
steuerinspektor als Vorsitzenden, für welchen das Finanz- 
ministerium je nach Bedarf Stellvertreter bestellen kann ($ 23), 
und aus 3—6 Mitgliedern (8 25). Diese werden auf die Dauer 
von 2 Jahren gewählt, und zwar ein Mitglied durch den Be- 
zirksausschuß (mit Ausnahme in Städten mit revidierter Städte- 
ordnung) und die anderen von den Organen der Gemeindever- 
tretung, abgesehen von den Vertretern der selbständigen Guts- 
bezirke ($27). Das Finanzministerium kann zur Beaufsichtigung 
des Einschätzungsgeschäfts in die Einschätzungskommissionen 
besondere Beamte (nämlich den Bezirkssteuerinspektor, $ 1 der 
Instr. v. 26. Juli 1900) entsenden, die beratende Stimme haben 
($ 22 Abs. 2). Der Steuerinspektor sowie die Einschätzungs- 
kommissionen sind berechtigt, von jedem Steuerpflichtigen über 
seine Erwerbs- und Vermögensverhältnisse auf bestimmte 
Fragen schriftliche oder mündliche Auskunft zu verlangen. Die 
Einschätzungskommission kann sogar die zu befragenden Per- 
sonen behufs mündlicher Verhandlung zum Erscheinen vorladen. 
Wer nicht erscheint oder die verlangte Auskunft verweigert, 
verliert das Reklamationsrecht gegen die von der Kommission 
bewirkte Schätzung ($ 42). Der Bezirkssteuerinspektor sowie 
die Einschätzungskommission kann von Gerichts- und Gemeinde- 
behörden Auskunft über Verhältnisse fordern, welche auf die 
Einkommensverhältnisse der Beitragspflichtigen von Einfluß 
sind, und ferner in Hypotheken- und Flurbücher, Vormund- 
schafits- und Nachlaßakten, sowie in Grundsteuer- und Kom- 
munalanlagekataster einsehen ($ 31). Schließlich kann die Ein- 
schätzungskommission Sachverständige und geeignete Aus- 
kunitspersonen zu ihren Beratungen zuziehen (8 31 Abs. 3). 
Die von dem Beitragspflichtigen eingereichte Deklaration 
ist nur dann von der Kommission der Schätzung zugrunde zu 
legen, wenn sie formell genügend ist und die Angaben des 
Beitragspflichtigen über die Höhe seines Einkommens für rich-
	        
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