Full text : Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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III.  Nach  dem  Tode  des  Beamten  haben  seine  Hinter—
bliebenen  in  bestimmtem  Umfang  Ansprüche  auf  Versorgung
gegen  den  Staat.

Stirbt  ein  ruhegehaltsberechtigter  Beamter  während  der  Dienstzeit,
so  haben  seine  Witwe  oder  unversorgten  ehelichen  Nachkommen  einen
Anspruch  auf  das  volle  Gehalt  für  das  auf  den  Sterbemonat  folgende
Vierteljahr,  Gnadenquartal;  unter  Umständen  kann  der  Senat
es  auch  bei  Ermangelung  solcher  Hinterbliebenen  gewähren  (B.  G.
§  22,  23);  war  der  Beamte  in  einstweiligen  Ruhestand  versetzt,  so
berechnet  sich  das  Gnadenquartal  nach  dem  Wartegeld  (B.  G.  §  39).
War  der  Beamte  pensioniert,  so  wird  die  Pension  noch  für  den  auf
den  Sterbemonat  folgenden  Monat  bezahlt  (Gnadenmona,).
Für  die  weitere  Fürsorge  bestand  bis  1892  die  auf  dem  System  des
Versicherungszwanges  beruhende  Witwenanstalt  für  bürgerliche
Beamte  (zuletzt  Gesetz  v.  9.  Okt.  1879  S.  339).1)

Das  Gesetz  betr.  die  Pensionen  für  Witwen  und
Waisen  der  Beamten  v.  10.  Juli  1892  (S.  193)  hob  sie  auf
und  legte  die  Fürsorge  dem  Staate  allein  auf  entsprechend  dem
Vorgange  des  Reichsgesetzes  v.  5.  März  1888,  das  auch  die  früher
nach  dem  Reichsgesetz  v.  20.  April  1881  zu  zahlenden  Witwen=  und
Waisengeldbeiträge  beseitigte.

Der  Anspruch  der  Hinterbliebenen  ist  an  die  Ruhegehaltsberechtigung
  des  Verstorbenen  geknüpft.  Pensionsberechtigt  sind  nur
Witwen  und  Waisen  ruhegehaltsberechtigter  Beamter;  doch  ist  der
Ausdruck  Beamter  hier  nicht  im  Sinne  des  Beamtengesetzes  verstanden,
sondern  begreift  alle  Angestellten  —  auch  die  kirchlicher  oder  bürgerlicher
  Gemeinden?)  —,  welche  eine  Berechtigung  auf  Ruhegehalt  aus
Staatsmitteln  haben  (also  auch  Lehrer  der  Kirchspiel=  und  Landgemeinde-Schulen).
  Weiteres  Erfordernis  ist,  daß  der  Verstorbene  in
concreto  bei  seiner  Versetzung  in  den  Ruhestand  zur  Zeit  seines

 

 

1)  Außerdem  die  Witwenkasse  der  Mitglieder  des  Senats  und  der  Gerichte
und  die  Witwen=  und  Waisenkasse  der  ordentlichen  Lehrer  der  Hauptschule.
Beide  wurden  durch  das  Gesetz  von  1892  nicht  aufgehoben,  zahlten  aber
größere  Summen  an  den  Staat,  wogegen  dieser  ihre  Verpflichtung  übernahm
und  die  Mitglieder  den  gesetzlichen  Pensionsanspruch  erlangten  (Gesetz  §  11,  12).

2)  Urteil  des  Hans.  O.  L.  G.  in  Hanseat.  G.  Ztg.  1903  N.  3  S.  10  betr.
Auslegung  der  Übergangsbestimmung  in  §  13  (Landschullehrer).