Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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betragende Schocksteuer erlassen.t!) Und erst als später das 
platte Land mehr als diesen Betrag vom Schock zu zahlen hatte, 
mußten auch die Städte diesen Mehrbetrag als Schocksteuern 
entrichten, woraus denn die Unterscheidung zwischen „Land- 
fuß“ und „Stadtfuß“ entstand.?) 
Die anfangs von den Steuerpflichtigen selbst bei jeder 
Landesbewilligung vorgenommenen Vermögensschätzungen trug 
man in Steuerregister ein, die auch Steuerschocke hießen.?) 
Später wurden alle Jahre solche Register angelegt, jedenfalls 
deshalb, um das Vermögen schärfer zur Steuer heranzuziehen 
und so der Forderung, einen jeden nach seinen Kräften zu be- 
lasten, möglichst gerecht zu werden. 
Indessen als so das Vermögen die eigentliche Grundlage 
regelmäßiger Besteuerung geworden war, machte sich neben 
dem Bestreben, die Last tunlichst gerecht zu verteilen, auch 
die Forderung geltend, den Eingang des veranschlagten Steuer- 
betrags im Interesse der Staatsfinanzen zu sichern. Dazu war 
aber eine Konstanz des Anschlags nötig. Und so ist es leicht 
erklärlich, daß man gerade während des 30jährigen Krieges 
zur Aufstellung von stabilen Steuerkatastern schritt. 
Die hiernach im Jahre 1628 angelegten Schockkataster bil- 
deten über 2 Jahrhunderte hindurch (bis 1844) die eigentliche 
Grundlage der direkten Staatsbesteuerung. ‚‚Beschockt“ wurden 
die Grundstücke (einschließlich Gebäude), das Mobiliar oder die 
fahrende Habe, werbende Barschaft, ferner die bei der Grundbe- 
sitzung befindlichen Gerechtigkeiten und Privilegien, endlich das 
zur Besitzung gehörige Vieh, wie Schafe, Schweine, Kühe u. dgl.) 
Es wurde also alles werbende oder nutzbringende bewegliche 
und unbewegliche Vermögen besteuert. Indessen waren die 
Versuche, auch das bewegliche Vermögen heranzuziehen, von 
so ungünstigem Erfolge, daß man gegen die Mitte des 17. Jahr- 
hunderts (seit 1660) dasselbe wieder freigab und sonach. die 
Schocksteuer abermals im Grunde nur noch eine Immobilien- 
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. 1) Den damaligen Betrag der städtischen Schocksteuer übernahmen 
die Akzise-Kassen, die ihn als „Übertragssteuer“ an die ständischen Kassen 
entrichteten. S. Schimmelpfennig a. a. O., S. 399 und 404, wo alles weitere 
über die Schocksteuer sich findet. 
2) So betrug im Jahre 1833 die Schocksteuer 56 Pfennige (vom Schock) 
auf dem Lande und 1614 Pf. in den Städten. (In jenen 56 Pfennigen ist das 
dem platten Lande auferlegte Mahlgroschen-Surrogat von 3 Pf. für das 
Schock mit enthalten.) Vgl. Landt.-Akten 1833, 1. Abt. 2. Bd. S. 684 (Königl. 
Dekret an die Stünde). 
.. .„°) Es war vorgeschrieben: „ein jeder soll seine Güter dem Lehns- und 
Zinsherrn, welcher die Erbgerichte darauf hat, versteuern, der dann auch 
hierüber ein Register von der Schatzung eines jeden zu halten und dem 
verordneten Einnehmer der Steuer zu übergeben schuldig sein“ (Schimmel- 
verordneten Einnehmer neben der Steuer zu übergeben schuldig sein“ 
(Schimmelpfennig a. a. O., 1. Aufl. S. 296). 
2) S. Schimmelpfennig a. a. O., 2. Aufl. S. 390,
	        
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