Bweiter Ergänzungsband. é 13.
Dr. J. A. Feuffert's
Plätter für Zerhtsanbendung
zunächst in Bayern.
Jahalt: Zu Art. 31 und 511 der Proz.-O. — Gehört, wenn Obligellonen
kommibmasse? — n e Nebenderabredungen zu einem am 13. Februar
1862 geschlossenen Gottabergabvertrog. Preuß. Landrecht. —
Wasserbezugsrecht. Beschränkung bes elgenthümers des dienenden
Grundstückes, insbesondere nach preuß. Landrechte.
Zu Art. 31 und 511 der proz.-G.
Die neue Prozeßordnung hat bei Normirung der
Zuständigkeit der Gerichte und des ordentlichen Verfahrens
vor den Handels= und Einzelngerichten mehrfach
Grundsätzen Ausdruck gegeben, für welche es
unter der Herrschaft der Gerichtsordnung von 1753
und deren Novellen so wie des pfälzischen (französischen)
Prozedurgesetzes an positiven Anhaltspunkten
gefehlt hatte. .
Es wurden hierdurch mancherlei wichtige Streitfragen,
die in Theorle und Praxis entstanden waren,
erledigt. Die Prozeßordnung hat nämlich in
Art. 9 — 11, dann 31 und 511, in eingehender Weise
Vorsicht getroffen für Fälle, in welchen aus der
Vertheidigung auf die Klage, aus Einreden und Repliken
Streitpunkte sich ergeben, deren Tragweite
über den Klaganspruch hinausgeht, d. h. für Fälle,
in welchen, um zur Entscheidung über den Klaganspruch
zu gelangen, über Zwischenfragen erkannt
werden muß, die für sich vor ein anderes Gericht
als das mittelst der Klage angerufene gehören würden.
Unter jenen Fällen sind insbesondere auch die-II.
Ergänzungsband.