Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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der Reform (von 1878) aus den Kreisen der Grunästeuerpflich- 
tigen auf den Landtagen wiederholt Bestrebungen zur Herbei- 
führung der Beseitigung der vorzugsweisen Belastung des 
Grundbesitzes geltend. Diese Bestrebungen haben zwar an 
Intensität etwas verloren, seitdem vom Jahr 1886 ab die gegen- 
wärtig noch bestehende Verwendung der Hälfte der Grund- 
steuereinnahmen zur Dotation der Schulgemeinden eingeführt 
worden war, sind aber auch nachher nicht vollkommen ver- 
stummt und haben in wiederholten Petitionen von Grundsteuer- 
pflichtigen auf verschiedenen Landtagen Ausdruck gefunden“ 
(Dekret Nr. 38. ]). 
Der nächstliegende Gedanke zur Beseitigung dieser ver- 
meintlich ungerechten Präzipualbelastung des Grund- und Ge- 
bäudebesitzes war, an die Seite der Grundsteuer eine Gewerbe- 
und Kapitalrentensteuer neben der Einkommensteuer zur Höher- 
belastung der anderen, von der Grundsteuer nicht getroffenen; 
fundierten Einkünfte treten zu lassen. Indessen sah die Regie- 
rung von diesem Wege ab, gestützt auf die Erwägung, daß 
„hiermit man nicht nur einen erheblichen Rückschritt in der 
Entwicklung des Steuersystems machen, indem man zu dem bei 
der Reform von 1878 im Prinzipe bereits verlassenen Systeme 
der Ertragssteuern zurückkehrte, sondern auch den großen 
Mißstand herbeiführen würde, daß alsdann neben der allge- 
meinen, gleichartig veranlagten Einkommensteuer in der Grund- 
steuer, der Kapitalrentensteuer und der Gewerbesteuer drei 
nach verschiedenen Grundsätzen veranlagte und daher auch zu 
abweichenden Belastungsergebnissen führende Ertragssteuern 
existierten, ein Mißstand, der alsbald die Quelle sich immer er- 
neuernder, heftiger Interessenkämpfe bilden würde“ (8. 5). 
Die Regierung war daher zu der Einsicht gelangt, die 
Grundsteuer ganz aus dem Staatssteuersystem auszuscheiden, 
um damit eine freie Basis für eine einheitliche Höherbelastung 
fundierter Einkünfte zu gewinnen. „An eine gänzliche Auf- 
hebung der Grundsteuerverfassung freilich — so erklärte die 
Regierung — sei aus naheliegenden Gründen nicht zu denken.“ 
„Auf die Grundsteuerverfassung gründen sich so viele staatliche 
Einrichtungen, daß sie schon zur Vermeidung umfassender Um- 
wälzungen auf den verschiedenen Gebieten des Staatslebens un- 
bedingt aufrecht erhalten bleiben muß“ (Dekret Nr. 3 $. 8). 
‚ Die Regierung war nun vor die Frage gestellt: was soll 
mit der Grundsteuer geschehen? Die seit 1886 durch jeweiliges 
Finanzgesetz den Schulgemeinden als sogen. Schuldotation über- 
wiesene Hälfte der Grundsteuer diesen auch fernerhin zu über- 
lassen, darüber war die Regierung sich wohl bald einig. Es 
handelte sich also nur um die zweite Hälfte der Grundsteuer. 
Hier boten sich 3 Wege dar. Erstens konnte man den Rest 
jener Steuer den politischen Gemeinden, zweitens ihn ebenfalls 
den Schulgemeinden überweisen und drittens auf denselben
	        
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