Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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IV.  Bestimmungen  für  das  Publikum.
F.  53.

Die  Eisenbahn-Reisenden  müssen  den  allgemeinen  Anordnungen  nachkommen,  welche
von  der  Bahnverwaltung  behufs  Aufrechthaltung  der  Ordnung  beim  Transport  der  Personen
  und  Effekten  getroffen  werden  und  haben  den  dienstlichen  Anordnungen  der  in  Uniform
  befindlichen  oder  mit  einem  Dienstabzeichen  oder  mit  einer  besonderen  Legitimation
versehenen  Bahnpolizei-Beamten  (§.  66)  Folge  zu  leisten.

8.  54.

Das  Betreten  des  Planums  der  Bahn,  der  dazu  gehörigen  Böschungen,  Dämme,
Gräben,  Brücken  und  sonstigen  Anlagen  ist  ohne  Erlaubnißkarte  nur  der  Aussichtsbehörde
  und  deren  Organen,  den  in  der  Ausübung  ihres  Dienstes  befindlichen  Forstschutz-,
Zoll-,  Steuer-,  Telegraphen-,  Polizeibeamten,  den  Beamten  der  Staatsanwaltschaften  und
den  zur  Rekognoszirung  dienstlich  entsendeten  Offizieren  gestattet;  dabei  ist  jedoch  die  Bewegung
  wie  der  Aufenthalt  innerhalb  der  Fahr=  und  Rangirgeleise  zu  vermeiden.  Das
Publikum  darf  die  Bahn  nur  an  den  zu  Ueberfahrten  oder  Uebergängen  bestimmten
Stellen  überschreiten  und  zwar  nur  so  lange,  als  die  letzteren  nicht  durch  Barrieren  verschlossen
  sind.  Es  ist  dabei  jeder  unnöthige  Verzug  zu  vermeiden.

Die  Gewährung  von  Erlaubnißkarten  zum  Betreten  der  vorstehend  bezeichneten  Bahnanlagen
  bedarf  der  Genehmigung  der  Aussichtsbehörde.

Es  ist  untersagt,  die  Barrieren  oder  sonstigen  Einfriedigungen  eigenmächtig  zu  öffnen,
zu  überschreiten  oder  zu  übersteigen,  oder  etwas  darauf  zu  legen  oder  zu  hängen.

S.  55.

Außerhalb  der  bestimmungsmäßig  dem  Publikum  für  immer  oder  zeitweise  geöffneten
  Räume  darf  Niemand  den  Bahnhof  ohne  Erlaubnißkarte  betreten,  mit  Ausnahme
der  in  Ausübung  ihres  Dienstes  befindlichen  Chefs  der  Militär=  und  Polizeibehörde,  sowie
  der  im  §.  54  gedachten  und  der  Postbeamten.

Den  Festungs-Kommandanten,  Fortifikations-Offizieren  und  den  durch  ihre  Uniform
als  solche  kenntlichen  Fortifikations-Beamten  ist  gestattet,  auch  den  Bahnkörper  wie  die
Bahnhöfe  innerhalb  des  Festungsrayons  zu  betreten.

Die  Wagen,  welche  Reisende  zur  Bahn  bringen  oder  daher  abholen,  müssen  auf
den  Vorplätzen  der  Bahnhöfe  an  den  dazu  bestimmten  Stellen  auffahren.