Gesetz vom 21. Oktober 1878. 5
auf das fernere Erscheinen erstrecken, sobald auf Grund dieses
Gesetzes das Verbot einer einzelnen Nummer erfolgt.
S. 12.
Zuständig für das Verbot ist die Landespolizeibehörde, bei
periodischen im Inlande erscheinenden Druckschriften die Landespolizeibehörde
des Bezirks, in welchem die Druckschrift erscheint.
Das Verbot der ferneren Verbreitung einer im Auslande erscheinenden
periodischen Druckschrift steht dem Reichskanzler zu.
Das Verbot ist in der im §. 6 Abs. 2 vorgeschriebenen Weise
bekannt zu machen und ist für das ganze Bundesgebiet wirksam.
S. 13.
Das von der Landespolizeibehörde erlassene Verbot einer
Druckschrift ist dem Verleger oder dem Herausgeber, das Verbot
einer nicht periodisch erscheinenden Druckschrift auch dem auf
derselben benannten Verfasser, sofern diese Personen im Inlande
vorhanden sind, durch schriftliche, mit Gründen versehene Versügung
bekannt zu machen.
Gegen die Verfügung steht dem Verleger oder dem Herausgeber,
sowie dem Verfasser die Beschwerde (§. 26) zu.
Die Beschwerde ist innerhalb einer Woche nach der Zustellung
der Verfügung bei der Behörde anzubringen, welche dieselbe
erlassen hat.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
« 8. 14.
Auf Grund des Verbots sind die von demselben betroffenen
Druckschriften da, wo sie sich zum Zwecke der Verbreitung vorfinden,
in Beschlag zu nehmen. Die Beschlagnahme kann sich
auf die zur Vervielfältigung dienenden Platten und Formen erstrecken;
bei Druckschriften im engeren Sinne hat auf Antrag
des Betheiligten statt Beschlagnahme des Satzes das Ablegen des
letzteren zu geschehen. Die in Beschlag genommenen Druckschriften,
Platten und Formen sind, nachdem das Verbot endgültig
geworden ist, unbrauchbar zu machen.
Die Beschwerde findet nur an die Aussichtsbehörden statt.