Full text : Das Reichsgesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878.

Gesetz  vom  21.  Oktober  1878.  5

auf  das  fernere  Erscheinen  erstrecken,  sobald  auf  Grund  dieses
Gesetzes  das  Verbot  einer  einzelnen  Nummer  erfolgt.

S.  12.

Zuständig  für  das  Verbot  ist  die  Landespolizeibehörde,  bei
periodischen  im  Inlande  erscheinenden  Druckschriften  die  Landespolizeibehörde
  des  Bezirks,  in  welchem  die  Druckschrift  erscheint.
Das  Verbot  der  ferneren  Verbreitung  einer  im  Auslande  erscheinenden
  periodischen  Druckschrift  steht  dem  Reichskanzler  zu.

Das  Verbot  ist  in  der  im  §.  6  Abs.  2  vorgeschriebenen  Weise
bekannt  zu  machen  und  ist  für  das  ganze  Bundesgebiet  wirksam.

S.  13.

Das  von  der  Landespolizeibehörde  erlassene  Verbot  einer
Druckschrift  ist  dem  Verleger  oder  dem  Herausgeber,  das  Verbot
einer  nicht  periodisch  erscheinenden  Druckschrift  auch  dem  auf
derselben  benannten  Verfasser,  sofern  diese  Personen  im  Inlande
vorhanden  sind,  durch  schriftliche,  mit  Gründen  versehene  Versügung
  bekannt  zu  machen.

Gegen  die  Verfügung  steht  dem  Verleger  oder  dem  Herausgeber,
  sowie  dem  Verfasser  die  Beschwerde  (§.  26)  zu.

Die  Beschwerde  ist  innerhalb  einer  Woche  nach  der  Zustellung
  der  Verfügung  bei  der  Behörde  anzubringen,  welche  dieselbe
  erlassen  hat.

Die  Beschwerde  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.

«  8.  14.

Auf  Grund  des  Verbots  sind  die  von  demselben  betroffenen
Druckschriften  da,  wo  sie  sich  zum  Zwecke  der  Verbreitung  vorfinden,
  in  Beschlag  zu  nehmen.  Die  Beschlagnahme  kann  sich
auf  die  zur  Vervielfältigung  dienenden  Platten  und  Formen  erstrecken;
  bei  Druckschriften  im  engeren  Sinne  hat  auf  Antrag
des  Betheiligten  statt  Beschlagnahme  des  Satzes  das  Ablegen  des
letzteren  zu  geschehen.  Die  in  Beschlag  genommenen  Druckschriften,
  Platten  und  Formen  sind,  nachdem  das  Verbot  endgültig
  geworden  ist,  unbrauchbar  zu  machen.

Die  Beschwerde  findet  nur  an  die  Aussichtsbehörden  statt.