Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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gelegten Entwurf eines Vermögenssteuergesetzes so umarbeiten 
zu lassen, daß der Grundbesitz aus dem Bereiche der Vermögens- 
steuer ganz ausgeschieden, für den Grundbesitz die Grundsteuer 
als Vorausbesteuerung beibehalten und die Ergänzungssteuer 
nur auf das von der Grundsteuer nicht betroffene Vermögen 
gelegt werde.“ Auch hier forderte sie eine baldige Revision der 
Grundsteuerbonitierung und zwar zunächst in den Städten. 
Den Hauptvorzug des ersteren Antrags (A) erblickte die 
Deputationsminderheit darin, daß durch die neue Steuer die 
Steuerzahler kaum mehr als seither belästigt würden und daß 
ein tieferes Eindringen in die Privatverhältnisse der einzelnen 
fast ganz ausgeschlossen sei. Denjenigen Teil des gewerblichen 
Einkommens zu ermitteln, der auf das gewerbliche Kapital zu- 
rückzuführen ist, werde — so meinte sie — durch die Ein- 
kommensteuerkommission auf ‚das einfachste und leichteste“ 
durchzuführen sein. Auch sei es als ein großer Vorzug dieser 
Steuer zu bezeichnen, daß für Steuerzwecke kein neuer Verwal- 
tungsapparat nötig würde und die Kosten nur ganz unerheblich 
ins Gewicht fielen. — Der Eventualantrag (B) deckte sich mit 
dem Antrage Dr. Mehnert-Georgi (Ber. I 1901/02 Nr. 125). 
Die Reformvorschläge der Minorität (A u. B) fanden, wie 
vorauszusehen war, von seiten der Regierung wie der Depu- 
tationsmajorität die schärfste Verurteilung. Die Regierung 
hielt es einmal theoretisch für richtiger, die zur Ergänzung der 
Einkommensteuer dienende Nebensteuer nach dem Vermögen 
selbst, nicht nach dessen Erträgen zu bemessen. Sodann und 
namentlich suchte sie Gründe praktischer Art gegen jenen 
Gedanken der Höherbesteuerung fundierter Bezüge innerhalb 
der Einkommensteuer selbst bzw. durch teilweise Ertrags- 
steuern (Beibehaltung der Grundsteuer) geltend zu machen. 
Insbesondere wies sie auf die unüberwindlichen Schwierigkeiten 
hin, im einzelnen Falle dem Grade der Fundierung innerhalb 
der Unternehmereinkünfte in gerechter Weise Rechnung zu 
tragen. 
„Der Ertrag eines Gewerbebetriebs“, so wandte die Regierung gegen 
den Hauptantrag (A) ein, „setzt sich zusammen aus Arbeitsverdienst des 
Unternehmers, Rente des Anlage- und Betriebskapitals und Risikoprämie. 
Der Nebensteuer vom fundierten Einkommen würde nur die Rente vom 
Anlage- und Betriebskapital zu unterwerfen sein. Um deren Höhe zu er- 
mitteln, müßte man von dem Betrage des gewerblichen Einkommens den 
Arbeitsverdienst des Unternehmers einschließlich der Risikoprämie abziehen. 
Für die Bewertung dieser Abzüge aber fehlte es den Einschätzungsorganen 
völlig an positiven Anhaltspunkten. Wollte man eine Tabelle von Abzugs- 
prozenten aufstellen, so würde man zu ganz unhaltbaren Ergebnissen ge- 
langen. Es bleibt also nur übrig, den Abzug nach den Verhältnissen des 
Einzelfalls frei zu schätzen. Daß eine solche freie Schätzung je nach dem 
Ermessen des Schätzenden sehr verschieden ausfallen muß, liegt auf der 
Hand Keinesfalls erscheint es angängig, einen derartigen Ver- 
anlagungsmodus zur gesetzlichen Regel zu machen. 
„Knüpft man die Ergünzungssteuer an das Einkommen, so erlangt
	        
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