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gelegten Entwurf eines Vermögenssteuergesetzes so umarbeiten
zu lassen, daß der Grundbesitz aus dem Bereiche der Vermögens-
steuer ganz ausgeschieden, für den Grundbesitz die Grundsteuer
als Vorausbesteuerung beibehalten und die Ergänzungssteuer
nur auf das von der Grundsteuer nicht betroffene Vermögen
gelegt werde.“ Auch hier forderte sie eine baldige Revision der
Grundsteuerbonitierung und zwar zunächst in den Städten.
Den Hauptvorzug des ersteren Antrags (A) erblickte die
Deputationsminderheit darin, daß durch die neue Steuer die
Steuerzahler kaum mehr als seither belästigt würden und daß
ein tieferes Eindringen in die Privatverhältnisse der einzelnen
fast ganz ausgeschlossen sei. Denjenigen Teil des gewerblichen
Einkommens zu ermitteln, der auf das gewerbliche Kapital zu-
rückzuführen ist, werde — so meinte sie — durch die Ein-
kommensteuerkommission auf ‚das einfachste und leichteste“
durchzuführen sein. Auch sei es als ein großer Vorzug dieser
Steuer zu bezeichnen, daß für Steuerzwecke kein neuer Verwal-
tungsapparat nötig würde und die Kosten nur ganz unerheblich
ins Gewicht fielen. — Der Eventualantrag (B) deckte sich mit
dem Antrage Dr. Mehnert-Georgi (Ber. I 1901/02 Nr. 125).
Die Reformvorschläge der Minorität (A u. B) fanden, wie
vorauszusehen war, von seiten der Regierung wie der Depu-
tationsmajorität die schärfste Verurteilung. Die Regierung
hielt es einmal theoretisch für richtiger, die zur Ergänzung der
Einkommensteuer dienende Nebensteuer nach dem Vermögen
selbst, nicht nach dessen Erträgen zu bemessen. Sodann und
namentlich suchte sie Gründe praktischer Art gegen jenen
Gedanken der Höherbesteuerung fundierter Bezüge innerhalb
der Einkommensteuer selbst bzw. durch teilweise Ertrags-
steuern (Beibehaltung der Grundsteuer) geltend zu machen.
Insbesondere wies sie auf die unüberwindlichen Schwierigkeiten
hin, im einzelnen Falle dem Grade der Fundierung innerhalb
der Unternehmereinkünfte in gerechter Weise Rechnung zu
tragen.
„Der Ertrag eines Gewerbebetriebs“, so wandte die Regierung gegen
den Hauptantrag (A) ein, „setzt sich zusammen aus Arbeitsverdienst des
Unternehmers, Rente des Anlage- und Betriebskapitals und Risikoprämie.
Der Nebensteuer vom fundierten Einkommen würde nur die Rente vom
Anlage- und Betriebskapital zu unterwerfen sein. Um deren Höhe zu er-
mitteln, müßte man von dem Betrage des gewerblichen Einkommens den
Arbeitsverdienst des Unternehmers einschließlich der Risikoprämie abziehen.
Für die Bewertung dieser Abzüge aber fehlte es den Einschätzungsorganen
völlig an positiven Anhaltspunkten. Wollte man eine Tabelle von Abzugs-
prozenten aufstellen, so würde man zu ganz unhaltbaren Ergebnissen ge-
langen. Es bleibt also nur übrig, den Abzug nach den Verhältnissen des
Einzelfalls frei zu schätzen. Daß eine solche freie Schätzung je nach dem
Ermessen des Schätzenden sehr verschieden ausfallen muß, liegt auf der
Hand Keinesfalls erscheint es angängig, einen derartigen Ver-
anlagungsmodus zur gesetzlichen Regel zu machen.
„Knüpft man die Ergünzungssteuer an das Einkommen, so erlangt