Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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Abänderung, daß mit Rücksicht auf den hierdurch entstehenden 
Steuerausfall der den Familienhäuptern bewilligte Abzug von 
50 Mark auf Kinder zwischen 6 und 14 Jahren beschränkt 
wurde. 
Dagegen akzeptierte die II. Kammer die von der I. Kammer 
beschlossene Beibehaltung der Grundsteuer als Staatssteuer. 
Die Schuldotation aber wurde auf 2 Pfennige von den beim 
Rechnungsabschlusse auf das Jahr 1900 vorhanden gewesenen 
Steuereinheiten beschränkt (Art. III, Gesetz vom 3. Juli 1902). 
Beide Kammern faßten den Beschluß, eine Ergänzungs- 
steuer auf das bewegliche, genauer auf das von der Grund- 
steuer nicht getroffene Vermögen einzuführen. Der von der 
I. Kammer angenommene Antrag (A) der Deputationsminorität, 
neben der Grundsteuer eine Ergänzungssteuer auf das Einkom- 
men aus Rentenkapital und aus gewerblichem Kapital im An- 
schlusse an die Einkommensteuer einzuführen, fiel sonach im 
Vereinigungsverfahren. Jedoch sicherte die Regierung Instruk- 
tionsbestimmungen zu, welche den Veranlagungskommissionen 
das Mittel in die Hand geben sollten, für den Fall, daß es an 
Deklarationen und anderen ausreichenden Unterlagen fehlt, den 
gemeinen Wert des beweglichen Vermögens (Kapitals) auf 
indirektem Wege unter Zugrundelegung der bei der Einkom- 
mensteuer ermittelten Erträge desselben und eines bestimmten 
Kapitalisierungsfaktors (20 bei gewerblichem Anlage- und Be- 
triebskapital, 25 bei dem sonstigen Kapitalvermögen) Lestzu- 
stellen.!) 
Fast wäre in letzter Stunde noch das ganze Reformwerk 
an einer Klippe gescheitert, wenn nicht die Regierung und die 
II. Kammer unter dem Drucke der Notwendigkeit einer Reform 
der direkten Steuern nachgegeben hätten. Die Regierung und 
II. Kammer forderten nämlich die Heranziehung des land- und 
forstwirtschaftlichen Betriebskapitals als von der Grundsteuer 
nicht mitbelastet zur Vermögenssteuer. Man berief sich hierbei 
auf die Geschäftsanweisung zur Abschätzung des Grundeigen- 
tums vom 30. März 1838, nach welcher bei der Ermittelung des 
„Reinertrags“ von Grund und Boden gewisse Beträge für Ver- 
zinsung und Unterhaltung des toten und lebenden Inventars 
vom Rohertrage in Abzug zu bringen waren.?) Die I. Kammer 
vertrat dagegen die Auffassung, daß in der Grundsteuer schon 
eine Besteuerung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs- 
kapitals enthalten sei, wobei sie sich namentlich darauf stützte, 
daß unter der Herrschaft der alten Gewerbe- und Personal- 
steuer nur der Pächter, nicht auch der Selbstbewirtschafter 
Gewerbesteuer zu zahlen hatte. Daher beharrte sie mit aller 
Energie auf der Forderung, daß nur das land- und forstwirt- 
ı) Vgl. Ber. I 1901/02 No. 242 S. 16; Ber. II 1901/02 No. 302 8. 16. 
2) Vgl. $ 23 Ziff. 1, $ 31 Abs. 2, $$ 37, 38, 56, 58, 63, 85, 90, 95 der ge- 
nannten Geschäftsanweisung und die ihr beigefügten Tabellen.
	        
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