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steuern (Grund-, Gebäude-, Gewerbe- und Kapitalrentensteuer)
wählt. Gegen diese Kombination sprechen jedoch schon, wie
früher berührt, die großen Schattenseiten — soweit es sich
wenigstens um Staatsbesteuerung handelt —, die jenen Objekt-
steuern an sich eigen sind.
Andererseits stehen natürlich den Vorzügen der Ver-
mögenssteuer auch manche Mängel gegenüber. So ist
1. zu befürchten, daß die Spekulation, das Vermögen
in hoch rentierenden, dafür aber unsicheren und unsoliden
Werten (Wertpapieren usw.) anzulegen, gefördert wird, da
ja die Höhe der zu zahlenden Vermögenssteuer (analog der
Kapitalsteuer) nicht nach der Höhe der Renten, sondern nach
der Größe des bez. Kapitalwerts sich bemißt.
Sodann bietet
2. der Übergang zur Vermögenssteuer da größe Schwierig-
keiten, wo die seit alter Zeit bestehenden Grundsteuern real-
lastartige Gestaltung angenommen haben.
3. Auch läßt sich zu ungunsten der Vermögenssteuer an-
führen, daß bei ihr manche Schwierigkeiten in bezug auf
gerechte und zweckmäßige interkommunale und inter-
nationale Besteuerung entstehen — die bei Ertragssteuern
ausgeschlossen sind. Sollen z. B. Grundstücke, die Ausländern
oder Forensen gehören, nur von demjenigen Staate bzw. der-
jenigen Gemeinde belastet werden, in dessen bzw. deren räum-
lichen Gebiet sie liegen, oder soll, da die Vermögenssteuer als
persönliche Steuer sich an die Person hält, der Wohnsitz oder
Aufenthaltsort des Eigentümers entscheidend sein?
4. Die Einschätzung zur Vermögenssteuer, die regel-
mäßig jährlich erfolgt, ist wie die zur Einkommensteuer vielfach
mit großen Schwierigkeiten und Mißlichkeiten verbunden,
von denen die Ertragssteuern im allgemeinen frei sind. Man;
denke an Willkür der Schätzung, an lästiges Eindringen in per-
sönliche Verhältnisse und unangenehme Fassionspflicht mit ge-
fährlichem Gewissenszwang, an Benachteiligung aller Ehrlichen
auf Kosten der Gewissenlosen usw. Aber noch eins! Bei der
Vermögenssteuer vorzugsweise liegt die Gefahr nahe, dab
alles leicht erfaßbare Vermögen, wie z. B. Grundbesitz (vi-
sible property) oder Aktiengesellschaften usw. gegenüber dem
sogen. Personalvermögen zu hoch belastet wird. Hiermit hat
man bekanntlich in Nordamerika üble Erfahrungen gemacht, wo
in den Staaten (nicht in der Union) und auch in den Gemeinden
die Vermögenssteuer bei weitem die Hauptsteuer bildet und
diese daher überaus hoch ist. Bei so niedrigem Steuersatz wie
z. B. in Preußen oder in Sachsen (1/,0/,, Normalsteuersatz) sind
natürlich solche Gefahren nicht zu befürchten.
5. Das Wichtigste aber ist, daß bei direkter Belastung des
Vermögens von den Einkünften oder Erträgen desselben selbst
abgesehen wird, was, wie früher schon angedeutet, leicht zu
Hoffmann, Staatssteuern. 14