Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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steuern (Grund-, Gebäude-, Gewerbe- und Kapitalrentensteuer) 
wählt. Gegen diese Kombination sprechen jedoch schon, wie 
früher berührt, die großen Schattenseiten — soweit es sich 
wenigstens um Staatsbesteuerung handelt —, die jenen Objekt- 
steuern an sich eigen sind. 
Andererseits stehen natürlich den Vorzügen der Ver- 
mögenssteuer auch manche Mängel gegenüber. So ist 
1. zu befürchten, daß die Spekulation, das Vermögen 
in hoch rentierenden, dafür aber unsicheren und unsoliden 
Werten (Wertpapieren usw.) anzulegen, gefördert wird, da 
ja die Höhe der zu zahlenden Vermögenssteuer (analog der 
Kapitalsteuer) nicht nach der Höhe der Renten, sondern nach 
der Größe des bez. Kapitalwerts sich bemißt. 
Sodann bietet 
2. der Übergang zur Vermögenssteuer da größe Schwierig- 
keiten, wo die seit alter Zeit bestehenden Grundsteuern real- 
lastartige Gestaltung angenommen haben. 
3. Auch läßt sich zu ungunsten der Vermögenssteuer an- 
führen, daß bei ihr manche Schwierigkeiten in bezug auf 
gerechte und zweckmäßige interkommunale und inter- 
nationale Besteuerung entstehen — die bei Ertragssteuern 
ausgeschlossen sind. Sollen z. B. Grundstücke, die Ausländern 
oder Forensen gehören, nur von demjenigen Staate bzw. der- 
jenigen Gemeinde belastet werden, in dessen bzw. deren räum- 
lichen Gebiet sie liegen, oder soll, da die Vermögenssteuer als 
persönliche Steuer sich an die Person hält, der Wohnsitz oder 
Aufenthaltsort des Eigentümers entscheidend sein? 
4. Die Einschätzung zur Vermögenssteuer, die regel- 
mäßig jährlich erfolgt, ist wie die zur Einkommensteuer vielfach 
mit großen Schwierigkeiten und Mißlichkeiten verbunden, 
von denen die Ertragssteuern im allgemeinen frei sind. Man; 
denke an Willkür der Schätzung, an lästiges Eindringen in per- 
sönliche Verhältnisse und unangenehme Fassionspflicht mit ge- 
fährlichem Gewissenszwang, an Benachteiligung aller Ehrlichen 
auf Kosten der Gewissenlosen usw. Aber noch eins! Bei der 
Vermögenssteuer vorzugsweise liegt die Gefahr nahe, dab 
alles leicht erfaßbare Vermögen, wie z. B. Grundbesitz (vi- 
sible property) oder Aktiengesellschaften usw. gegenüber dem 
sogen. Personalvermögen zu hoch belastet wird. Hiermit hat 
man bekanntlich in Nordamerika üble Erfahrungen gemacht, wo 
in den Staaten (nicht in der Union) und auch in den Gemeinden 
die Vermögenssteuer bei weitem die Hauptsteuer bildet und 
diese daher überaus hoch ist. Bei so niedrigem Steuersatz wie 
z. B. in Preußen oder in Sachsen (1/,0/,, Normalsteuersatz) sind 
natürlich solche Gefahren nicht zu befürchten. 
5. Das Wichtigste aber ist, daß bei direkter Belastung des 
Vermögens von den Einkünften oder Erträgen desselben selbst 
abgesehen wird, was, wie früher schon angedeutet, leicht zu 
Hoffmann, Staatssteuern. 14
	        
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