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20% derjenige Betrag der Besteuerung zugrunde zu legen, der
durch Vervielfältigung des betreffenden Ertrags mit 331/,
resp. 40 resp. 50 gewonnen wird. Daß aber auf diesem Wege
den Grundbesitzern die vom Ertragswert anfangs erhoffte Hilfe
nicht geboten wird, bedarf wohl keiner weiteren Ausführung.
Man wäre sicherlich dem zu erstrebenden Ziele näher gekommen,
wenn man der Kapitalisierung des Ertrags den landesüblichen
Zinsfuß z. B. von 4% (Kapitalisierungsfaktor 25) zugrunde
gelegt hätte.
Sonach reicht die Benutzung des Ertragswerts allein als
Hilfsmittel zur Vermeidung jener Gefahr zu hoher Belastung
niedriger Erträge keineswegs aus. Denn in diesem Falle wird
nicht berücksichtigt, daß derselbe Ertrag sehr verschieden
steuerfähig macht, je nachdem er durch ein kleineres oder
größeres Vermögen gesichert ist. Wird umgekehrt allein die
Quelle, d. h. das Vermögen zur Basis der Besteuerung gewählt,
so wird nicht der Forderung Rechnung getragen, daß ein gleich
großes Vermögen desto höher zu belasten ist, je mehr es an
Erträgen abwirft. Beide Wege führen also nicht zum Ziele.
Daher liegt der Gedanke nahe, bezüglich der Höhe der Steuer-
last zwischen der Besteuerung nach den Erträgen einerseits und
nach dem Vermögenswert andererseits einen Mittelweg zu
suchen. Es fragt sich nur, wie soll derselbe durchgeführt wer-
den? Soll man sich hierbei mehr an den Ertrag oder an den
Vermögenswert halten? Die Antwort auf diese Frage dürfte
nicht allzuschwer sein. Erwägt man nämlich, daß es sich bei
der Besteuerung gewöhnlich um fortlaufende, regelmäßig wie-
derkehrende Zahlungen handelt, viele Vermögensobjekte aber
keine oder nur sehr geringe Erträge in bestimmten Zeiträumen
gewähren, so ist der Ertrag resp. das Einkommen im allgemei-
nen die geeignetere Basis für die Lastenverteilung, während der
Vermögenswert vorzugsweise zur Ergänzung zugrunde zu
legen ist. Und in dieser Richtung ist denn auch heute in der
Schweiz (Kanton Zürich) ein Verfahren geplant, das, mehrfach
erörtert, ein allgemeineres finanzwissenschaftliches Interesse
beanspruchen möchte. Hiernach soll nämlich die Vermögens-
steuer nur von ertragslosen Objekten (Parks, Kunstschätzen
usw.) erhoben werden, während für die Belastung aller Ein-
künfte zwei Einkommensteuern vorgesehen sind: eine
höhere von fundierten und eine niedrigere von unfun-
dierten Bezügen. Um bei der Einschätzung zur Einkommen-
steuer dem Grade der Fundierung innerhalb der Unterneh-
mereinkünfte entsprechen zu können, wäre hierbei alles Ver-
mögen als solches einzuschätzen. Und um das Maß des bei dem
einzelnen Einkommen beteiligten Vermögens in Praxi erfassen
zu können, müßte hierbei (ähnlich wie früher bei der badischen
Gewerbesteuer oder wie bei jener Trennung zwischen Erwerbs-
und Vermögenssteuer) von einem im Gesetze normierten all-