Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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20% derjenige Betrag der Besteuerung zugrunde zu legen, der 
durch Vervielfältigung des betreffenden Ertrags mit 331/, 
resp. 40 resp. 50 gewonnen wird. Daß aber auf diesem Wege 
den Grundbesitzern die vom Ertragswert anfangs erhoffte Hilfe 
nicht geboten wird, bedarf wohl keiner weiteren Ausführung. 
Man wäre sicherlich dem zu erstrebenden Ziele näher gekommen, 
wenn man der Kapitalisierung des Ertrags den landesüblichen 
Zinsfuß z. B. von 4% (Kapitalisierungsfaktor 25) zugrunde 
gelegt hätte. 
Sonach reicht die Benutzung des Ertragswerts allein als 
Hilfsmittel zur Vermeidung jener Gefahr zu hoher Belastung 
niedriger Erträge keineswegs aus. Denn in diesem Falle wird 
nicht berücksichtigt, daß derselbe Ertrag sehr verschieden 
steuerfähig macht, je nachdem er durch ein kleineres oder 
größeres Vermögen gesichert ist. Wird umgekehrt allein die 
Quelle, d. h. das Vermögen zur Basis der Besteuerung gewählt, 
so wird nicht der Forderung Rechnung getragen, daß ein gleich 
großes Vermögen desto höher zu belasten ist, je mehr es an 
Erträgen abwirft. Beide Wege führen also nicht zum Ziele. 
Daher liegt der Gedanke nahe, bezüglich der Höhe der Steuer- 
last zwischen der Besteuerung nach den Erträgen einerseits und 
nach dem Vermögenswert andererseits einen Mittelweg zu 
suchen. Es fragt sich nur, wie soll derselbe durchgeführt wer- 
den? Soll man sich hierbei mehr an den Ertrag oder an den 
Vermögenswert halten? Die Antwort auf diese Frage dürfte 
nicht allzuschwer sein. Erwägt man nämlich, daß es sich bei 
der Besteuerung gewöhnlich um fortlaufende, regelmäßig wie- 
derkehrende Zahlungen handelt, viele Vermögensobjekte aber 
keine oder nur sehr geringe Erträge in bestimmten Zeiträumen 
gewähren, so ist der Ertrag resp. das Einkommen im allgemei- 
nen die geeignetere Basis für die Lastenverteilung, während der 
Vermögenswert vorzugsweise zur Ergänzung zugrunde zu 
legen ist. Und in dieser Richtung ist denn auch heute in der 
Schweiz (Kanton Zürich) ein Verfahren geplant, das, mehrfach 
erörtert, ein allgemeineres finanzwissenschaftliches Interesse 
beanspruchen möchte. Hiernach soll nämlich die Vermögens- 
steuer nur von ertragslosen Objekten (Parks, Kunstschätzen 
usw.) erhoben werden, während für die Belastung aller Ein- 
künfte zwei Einkommensteuern vorgesehen sind: eine 
höhere von fundierten und eine niedrigere von unfun- 
dierten Bezügen. Um bei der Einschätzung zur Einkommen- 
steuer dem Grade der Fundierung innerhalb der Unterneh- 
mereinkünfte entsprechen zu können, wäre hierbei alles Ver- 
mögen als solches einzuschätzen. Und um das Maß des bei dem 
einzelnen Einkommen beteiligten Vermögens in Praxi erfassen 
zu können, müßte hierbei (ähnlich wie früher bei der badischen 
Gewerbesteuer oder wie bei jener Trennung zwischen Erwerbs- 
und Vermögenssteuer) von einem im Gesetze normierten all-
	        
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