Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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gemeinen Satz ausgegangen werden, zu welchem sich die 
Kapitalien zu verzinsen pflegen. Wenn auch dieser Prozentsatz 
(z. B. 4%%) nicht ohne Willkür festzusetzen ist, so lassen sich 
doch auf diesem Wege jene Härten, die dem landwirtschaft- 
lichen Betriebe durch hohe Vermögenssteuer drohen, in der 
Tat nicht unerheblich mindern. Dieses Verfahren dürfte auch 
den Vorzug verdienen vor der in der Schweiz sehr häufigen 
Kombination von Einkommens- und Vermögenssteuer, wonach 
die erstere, wie schon erwähnt, nur eine Erwerbs-, d. h. eine 
die Vermögensbezüge nicht mitbelastende Steuer ist. 
Für das volle Verständnis dieser Dinge empfiehlt es sich, 
die verschiedenen Arten von Kombinationen von Einkommen- 
und Vermögenssteuern (I. deutsches, II. schweizerisches, III. pro- 
jektiertes neues Verfahren) in bezug auf die Höhe der Steuer- 
belastung an der Hand von Beispielen miteinander zu ver- 
gleichen. 
Nehmen wir an, daß bei einem gleich großen Vermögen 
(ohne Schulden) von 100.000 M. A (ein Landwirt) ein jährliches 
Einkommen von 3000 M., dagegen B (ein Kaufmann) ein solches 
von 7000 M. hat, und daß erhoben wird: 
I. nach deutschem Verfahren: eine Vermögenssteuer von 
4 per mille und eine Einkommensteuer von 3%; 
II. nach schweizerischem Verfahren: eine Vermögens- 
steuer von ebenfalls 4°%/,,, daneben aber eine ‚„Erwerbs- 
steuer“ von 3%, wobei gesetzlich angenommen ist, daß 
sich das Vermögen innerhalb eines Unternehmereinkom- 
mens bis zu 4% (d. h. zum landesüblichen Zinsfuß) ver- 
zinst; 
III. nach dem projektierten neuen Verfahren: 
l. eine Vermögenssteuer von nur ertragslosen Objek- 
ten; daneben zwei Einkommensteuern und zwar: 
2. eine von fundierten, d. h. aus Vermögen fließenden 
Bezügen zu 13% und 
3. eine von unfundierten Bezügen zu 3% wie beil.u.Il. 
Unter diesen Voraussetzungen würden A und B nach den 
Verfahren I—III wie folgt belastet werden: 
A. (Landwirt): 
I. nach deutschem Verfahren: 
1. an Vermögenssteuer: 100000 M. a 40%/,, = 400. M. 
2. an Einkommensteuer: 3000 M.a3% = 9%, 
490 M. 
II. nach schweizerisahem Verfahren: 
1. an Vermögenssteuer: 100000 M. & 4%/,0 = 400 M. 
2. an Einkommensteuer nichts, da das ganze 
Einkommen nur 3000 M. beträgt und in der
	        
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