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gemeinen Satz ausgegangen werden, zu welchem sich die
Kapitalien zu verzinsen pflegen. Wenn auch dieser Prozentsatz
(z. B. 4%%) nicht ohne Willkür festzusetzen ist, so lassen sich
doch auf diesem Wege jene Härten, die dem landwirtschaft-
lichen Betriebe durch hohe Vermögenssteuer drohen, in der
Tat nicht unerheblich mindern. Dieses Verfahren dürfte auch
den Vorzug verdienen vor der in der Schweiz sehr häufigen
Kombination von Einkommens- und Vermögenssteuer, wonach
die erstere, wie schon erwähnt, nur eine Erwerbs-, d. h. eine
die Vermögensbezüge nicht mitbelastende Steuer ist.
Für das volle Verständnis dieser Dinge empfiehlt es sich,
die verschiedenen Arten von Kombinationen von Einkommen-
und Vermögenssteuern (I. deutsches, II. schweizerisches, III. pro-
jektiertes neues Verfahren) in bezug auf die Höhe der Steuer-
belastung an der Hand von Beispielen miteinander zu ver-
gleichen.
Nehmen wir an, daß bei einem gleich großen Vermögen
(ohne Schulden) von 100.000 M. A (ein Landwirt) ein jährliches
Einkommen von 3000 M., dagegen B (ein Kaufmann) ein solches
von 7000 M. hat, und daß erhoben wird:
I. nach deutschem Verfahren: eine Vermögenssteuer von
4 per mille und eine Einkommensteuer von 3%;
II. nach schweizerischem Verfahren: eine Vermögens-
steuer von ebenfalls 4°%/,,, daneben aber eine ‚„Erwerbs-
steuer“ von 3%, wobei gesetzlich angenommen ist, daß
sich das Vermögen innerhalb eines Unternehmereinkom-
mens bis zu 4% (d. h. zum landesüblichen Zinsfuß) ver-
zinst;
III. nach dem projektierten neuen Verfahren:
l. eine Vermögenssteuer von nur ertragslosen Objek-
ten; daneben zwei Einkommensteuern und zwar:
2. eine von fundierten, d. h. aus Vermögen fließenden
Bezügen zu 13% und
3. eine von unfundierten Bezügen zu 3% wie beil.u.Il.
Unter diesen Voraussetzungen würden A und B nach den
Verfahren I—III wie folgt belastet werden:
A. (Landwirt):
I. nach deutschem Verfahren:
1. an Vermögenssteuer: 100000 M. a 40%/,, = 400. M.
2. an Einkommensteuer: 3000 M.a3% = 9%,
490 M.
II. nach schweizerisahem Verfahren:
1. an Vermögenssteuer: 100000 M. & 4%/,0 = 400 M.
2. an Einkommensteuer nichts, da das ganze
Einkommen nur 3000 M. beträgt und in der