Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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Nutzungen oder Leistungen), welche dem Beitragspflichtigen 
auf seine Lebenszeit oder die eines anderen auf unbestimmte 
Zeit oder mindestens 10 Jahre entweder vertragsmäßig als 
Gegenleistung für die Hingabe von nicht in persönlichen Ar- 
beitsleistungen bestehenden Vermögenswerten oder aus letzt- 
willigen Verfügungen und Familienstiftungen, einschließlich 
der Familienanwartschaften?) oder nach hausgesetzlichen Be- 
stimmungen zustehen“ (8 17 Ziff. 3d). 
Von dem Aktivvermögen sind, da man es mit einer per- 
sönlichen Steuer zu tun hat und nur das Reinvermögen Gegen- 
stand der Besteuerung sein soll, abzuziehen: 
1. „die Kapitalschulden?®) des Beitragspflichtigen mit 
Ausschluß der zur Bestreitung der laufenden Haushaltungs- 
kosten eingegangenen Verbindlichkeiten®); 
2. der Kapitalwert derjenigen vom Beitragspflichtigen 
zu entrichtenden wiederkehrenden Leistungen sowie der- 
jenigen von ihm zu duldenden fortlaufenden Nutzungen, auf 
welche die Voraussetzungen in $ 17 Ziff. 3 unter d zutreffen, 
soweit die Verbindlichkeiten unter 1 und 2 nicht bereits bei 
Feststellung des ergänzungssteuerpflichtigen Anlage- und Be- 
triebskapitals Berücksichtigung gefunden haben oder dinglich 
auf Vermögensteilen haften), die bei der Einschätzung außer 
Betracht zu lassen sind“ ($ 21 Abs. 1). 
II. Für die Berechnung oder Schätzung‘) des ergän- 
zungssteuerpflichtigen Vermögens ist der Bestand und ge- 
meine Wert der einzelnen Vermögensteile zur Zeit der Ein- 
schätzung entscheidend. 
Was unter dem „gemeinen Wert“ zu verstehen ist, darüber 
bemerkt die Begründung des $ 14 der Regierungsvorlage (von 
1901) folgendes: Ä 
ı) Hierbei geht man davon aus, daß diese Nutzungen und Leistungen 
einem Kapitalstocke entspringen und sich daher von anderen periodischen 
Bezügen wie z. B. Gehalten und Pensionen unterscheiden (vgl. Strutz, 
Das Kgl. Preuß. Ergänzungssteuergesetz vom 14. Juli 1893, 3. Aufl. (Berlin 
1895), $ 7 Anm. 12). 
2) Vgl .Gesetz über Familienanwartschaften vom 7. Juli 1900. 
8) Nicht abzugsfühig sind Schulden, die nicht die Eigenschaft von 
Kapitalschulden haben, d. h. diejenigen, die regelmäßig aus den laufenden 
Einkünften bestritten werden und auf seiten des Gläubigers Einkommen 
und nicht Vermögen darstellen, wie namentlich Miet- und Pachtzinsen, 
laufende Haushaltungsschulden, Steuern und Abgaben usw. Bei einem Ge- 
werbetreibenden ist auch der Abzug der laufenden Passivaußenstände ge- 
stattet ($ 20 Ziff. 1 d. Instr.). 
4) Z. B. Darlehen, die jemand zur Anschaffung von Lebensmitteln 
für seinen Haushalt aufgenommen hat ($ 20 Ziff. 2 Instr.). 
6) Dahin gehören namentlich Hypothekenschulden, Grundschulden, 
Rentenschulden, Grunddienstbarkeiten, Reallasten, eingetragene Auszüge, 
Erbbaurechte, Bergbaurechte und Abbaurechte ($ 20 Abs. 1 Ziff. 4 d. Instr.). 
6) Schätzung tritt ein, soweit nicht Berechnung vorgeschrieben oder 
auf Grund der vorhandenen Unterlagen (nach $ 20) möglich Ist. Vgl. Just 
$ 16 Anm. 2 8. 48 ff.
	        
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