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Katasters sind noch bei der Feststellung des ergänzungssteuer-
pflichtigen Vermögens zu berücksichtigen ($ 16).
III. Der Ergänzungssteuer unterliegen nicht nur phy-
sische, sondern auch — im Gegensatz zu Preußen, Braun-
schweig und Hessen — in beschränktem Umfange juristische
Personen, nämlich Aktiengesellschaften und Komman-
ditgesellschaften auf Aktien.
Die subjektive Steuerpflicht der physischen Personen ist
im großen und ganzen in gleicher Weise wie beim Einkommen-
steuergesetz geregelt. Man hat sich im allgemeinen von dem
Gedanken leiten lassen, daß Personen, die in Sachsen nach
Maßgabe ihres Gesamteinkommens einkommensteuerpflichtig
sind, auch nach ihrem gesamten Vermögen ergänzungssteuer-
pflichtig sein sollen; Personen aber, die nur nach einem Teile
ihres Einkommens zur Steuer herangezogen werden, sollen auch
nur mit dem Vermögen der Ergänzungssteuer unterliegen,
dessen Erträge von der Einkommensteuer belastet werden oder
— wenn das Vermögen tatsächlich zwar keine Erträge ge-
währt, wohl aber gewähren könnte — belastet würden.
Eine Abweichung von der entsprechenden Bestimmung des
Einkommensteuergesetzes bezieht sich auf die Steuerpflicht
von Reichsausländern, die mindestens zwei Jahre lang in
Sachsen ihren Wohnsitz haben müssen, um unbeschränkt, d.h.
nach Maßgabe ihres gesamten Vermögens ergänzungssteuer-
pflichtig zu sein. Bei bloßem Aufenthält in Sachsen können —
anders bei der Einkommensteuer — Ausländer niemals mit
ihrem gesamten Vermögen zur Vermögenssteuer herangezogen
werden ($ 2 Ziff. 3; Ausf.-V. 8 2).
Wie bei der Einkommensteuer erfolgt auch bei der Er-
gänzungssteuer die Veranlagung nicht nach Haushaltungen,
sondern nach Einzelpersonen. Ehefrauen und Kinder sind
wegen des Vermögens, über welches ihnen die freie Verfügung
zusteht, bzw. welches der elterlichen Nutznießung entzogen
ist!), oder welches einem von ihnen betriebenen Gewerbe als
Anlage- oder Betriebskapital dient, besonders zu besteuern (85).
Von den juristischen Personen sind, wie erwähnt, nur
die Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaf-
ten auf Aktien steuerpflichtig.
Nach der Absicht der Regierung sollten nur die physischen Personen
zur Vermögenssteuer herangezogen werden, alle nichtphysischen ohne Aus-
nahme steuerfrei bleiben.
In der Begründung zu $ 2 der Regierungsvorlage (v. 1901) heißt es:
„Der Vermögenssteuer sollen nur die physischen Personen unterworfen
werden. In der allgemeinen Befreiung der juristischen Personen sowohl des
öffentlichen Rechts (Gemeinden, Bezirksverbünde usw.) als auch des Privat-
rechts (Aktiengesellschaften, eingetragenen Genossenschaften, Berggewerk-
schaften, eingetragenen Vereine, Stiftungen usw.) stimmt der Entwurf mit
1) Was als freies Vermögen der Ehefrau bzw. des Kindes gilt, ist
durch das B.G.B geregelt.