Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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sie  der  Diffe  ssi  on  unterliegen  —  eidlich  abzulehnen,  seine  Einreden  aber  bei  deren
erlust  im  Termin  vorzubringen  und  sofort  durch  Urkundenvorlegung  zu  bescheinigen
habe.
Sind  in  die  Klage  unbescheinigte  Nebenforderungen  aufgenommen,  so  muß
dem  Beklagten  außerdem  noch  aufgegeben  werden,  sich  darüber  bei  Vermeidung  des
Rechtsnachtheils  der  Geständigachtung  zu  erklären.

g.  12.

b  bes  Klägers.  Dem  Kläger  wird  in  der  an  ihn  zu  erlassenden  Ladung  die  urschriftliche  Vorlegung
  der  seiner  Klage  zu  Grunde  gelegten  Urkunden  unter  der  Verwarnung,  daß
widrigenfalls  die  Terminsverhandlung  ausgesetzt  und  ihm  die  Abstattung  der  Kosten
auferlegt  werden  müsse,  aufgegeben.

Originaldokumente,  welche  der  Kläger  seiner  Klage  beigefügt  hat,  sind  demselben
  nach  deren  zu  den  Akten  genommener  beglaubter  Abschrift  mit  der  Ladung
zum  Termin  wieder  zuzustellen.

g.  13.

Teminzzuu.  Der  Termin  darf  auch  auf  einen  Nachmittag  anberaumt  werden,  und  in  diesem
Falle  ist  auch  die  Abnahme  eines  Eides  zur  Nachmittagszeit  gestattet.

g.  14

Ausnabnt  de-  Der  anberaumte  Termin  kann  zwar  vom  Kläger  auch  ohne  Angabe  eines  beuumn
  sonderen  Grundec,  vom  Beklagten  aber  nur  dann  aufgenommen  werden,  wenn  derselbe
  Umstände  bescheinigt,  unter  welchem  ihm  sowohl  das  persönliche  Erscheinen  als
die  Bevollmächtigung  und  Instruirung  eines  Anderen  Behufo  seiner  Vertretung.
unmöglich  ist.
8.  15.

Trägt  der  Kläger  darauf  an,  so  hat  sich  der  Richter  oder  ein  zu  seiner  Ver-E
  kretung  ermächtigter  Aktuar  mit  demselben  oder  dessen  Bevollmächtigten  sofort  ohne
Wohnung,  vorgängige  Ladung  zum  Beklagten  zu  begeben  und  dort  nach  Maßgabe  der  in  den
17—23  und  25—29  enthaltenen  Vorschriften  zu  der  nöthigen  terminlichen
Verhandlung  zu  verschreiten.
Vorausgeseczt  wird  hierbei,  daß  der  Kläger  die  erforderlichen  Dokumente  in
Urschrift  übergeben  habe,  daß  der  Beklagte  heimisch  sei  und  die  Wechselforderung
in  einem  Hauptwerthe  von  mehr  als  Zwanzig  Thalern  bestehe.
Beträse  der  Antrag  einen  Beklagten,  der  vor  einem  Unserer  bhandeskollegien
seinen  Gerichtsstand  hat,  so  ist  einem  Unterrichter  Auftrag  zur  Verhandlung  und
Entscheidung  zu  ertheilen.