Full text : Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

A.  Die  Gewerbe-  und  Personalsteuer.

I.  Die  Reform  der  alten  Gewerbe-  und  Personalbesteuerung.


Jene  systemlose  und  ungleichmäßige  Verteilung  der  Steuerlasten,
  die  insbesondere  auf  dem  platten  Lande  bei  wachsenden
  Steuerbedürfnissen  und  zunehmender  Antiquierung  der
Steuerkataster  die  Bevölkerung  immer  härter  traf;  sodann  die
fast  gänzliche  Befreiung  der  Rittergüter  und  Adligen  von  der
allgemeinen  Steuerpflicht;  endlich  die  verkehrsstörende  Wirkung
  der  Akziseverfassung  insbesondere  in  den  Städten,  sowie
  die  hiermit  in  engem  Zusammenhang  stehende  ziemlich
scharfe  steuerpolitische  und  wirtschaftliche  Trennung  von
Stadt  und  Land:  alle  diese  Mängel  der  alten  sächsischen  Steuerverfassung
  führten  unter  dem  Einfluß  der  von  der  großen
französischen  Revolution  ausgehenden,  auch  in  Sachsen  sich
Bahn  brechenden  neuen  politischen  Ideen  von  der  Notwendigkeit
  allgemeiner  und  gleichmäßiger  Besteuerung,  vor  allem
freierer  wirtschaftlicher  Organisation,  auch  in  unserem  Königreiche
  schon  sehr  frühe  zu  Reformtendenzen  auf  dem  Gebiete
  der  Besteuerung.  So  wurde  schon  im  Jahre  1793!)  bei
der  damaligen  Ständeversammlung  arg  geklagt  über  die  mangelhafte
  Besteuerung  in  Sachsen.  Die  Ritterschaft  vermochte
nur  durch  immer  häufigere  und  größere  außerordentliche  Bei-Loge
  die  Bestrebungen  einer  baldigen  Steuerreform  zu  unterinden.



‚Aber  erst  der  in  so  mancher  Hinsicht  in  Sachsens  Geschichte
  denkwürdige  Landtag  des  Jahres  1811  trat  dem  Gedanken
  einer  gründlichen  Steuerreform  näher.  Man  hatte  jetzt
die  Notwendigkeit  der  Einführung  eines  neuen  Abgabensystems,
nach  welchem  die  aufzubringenden  Abgaben  auf  alle  Staatsbürger
  gleichmäßig  verteilt  würden,  klar  erkannt.  Zur  Lösung

.  1)  Beschwerden  über  die  unvollkommene  Lastenverteilung  in  Sachsen
sind  natürlich  schon  für  frühere  Zeit,  z.  B.  für  das  Jahr  1711  nachweisbar.
1a  LA,  1833/34,  Beil.  der  I.  K.  1.  Bd.  (Bericht  der  II.  Deputation  der
.K)  S.  78.