A. Die Gewerbe- und Personalsteuer.
I. Die Reform der alten Gewerbe- und Personalbesteuerung.
Jene systemlose und ungleichmäßige Verteilung der Steuerlasten,
die insbesondere auf dem platten Lande bei wachsenden
Steuerbedürfnissen und zunehmender Antiquierung der
Steuerkataster die Bevölkerung immer härter traf; sodann die
fast gänzliche Befreiung der Rittergüter und Adligen von der
allgemeinen Steuerpflicht; endlich die verkehrsstörende Wirkung
der Akziseverfassung insbesondere in den Städten, sowie
die hiermit in engem Zusammenhang stehende ziemlich
scharfe steuerpolitische und wirtschaftliche Trennung von
Stadt und Land: alle diese Mängel der alten sächsischen Steuerverfassung
führten unter dem Einfluß der von der großen
französischen Revolution ausgehenden, auch in Sachsen sich
Bahn brechenden neuen politischen Ideen von der Notwendigkeit
allgemeiner und gleichmäßiger Besteuerung, vor allem
freierer wirtschaftlicher Organisation, auch in unserem Königreiche
schon sehr frühe zu Reformtendenzen auf dem Gebiete
der Besteuerung. So wurde schon im Jahre 1793!) bei
der damaligen Ständeversammlung arg geklagt über die mangelhafte
Besteuerung in Sachsen. Die Ritterschaft vermochte
nur durch immer häufigere und größere außerordentliche Bei-Loge
die Bestrebungen einer baldigen Steuerreform zu unterinden.
‚Aber erst der in so mancher Hinsicht in Sachsens Geschichte
denkwürdige Landtag des Jahres 1811 trat dem Gedanken
einer gründlichen Steuerreform näher. Man hatte jetzt
die Notwendigkeit der Einführung eines neuen Abgabensystems,
nach welchem die aufzubringenden Abgaben auf alle Staatsbürger
gleichmäßig verteilt würden, klar erkannt. Zur Lösung
. 1) Beschwerden über die unvollkommene Lastenverteilung in Sachsen
sind natürlich schon für frühere Zeit, z. B. für das Jahr 1711 nachweisbar.
1a LA, 1833/34, Beil. der I. K. 1. Bd. (Bericht der II. Deputation der
.K) S. 78.