Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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einfachung und Übersichtlichkeit der Gesetzgebung und der 
Verwaltung, und endlich durch die fast vollständige Aus- 
schließung der Steuerhinterziehungen wurden die Erträge der 
indirekten Staatssteuern auch in Sachsen erheblich gesteigert. 
Die Errichtung des Norddeutschen Bundes hatte den Über- 
gang der Zölle, sowie der Branntwein-, Bier- und Tabaksteuern 
nebst den Übergangsabgaben auf den Bund zur Folge und 
zwar derart, daß den Einzelstaaten deren Erhebung und Ver- 
waltung verblieb, der Ertrag jener Steuern aber nach Abzug 
gewisser Vergütungen, sowie gewisser Erhebungs- und Ver- 
waltungskosten in die Bundeskasse zu fließen hatte. Ferner 
wurde auf Grund des Art. 35 der Verfassung des Norddeut- 
schen Bundes am 1. Januar 1868 das Salzmonopol aufgehoben 
und durch eine in die Bundeskasse fließende Salzsteuer er- 
setzt. Endlich wurde durch Bundesgesetz vom 10. Juni 1869 
die Wechselstempelsteuer im Bundesgebiete eingeführt. 
Mit der Erweiterung des Norddeutschen Bundes zum Deut- 
schen Reiche gingen alle genannten Bundessteuern ungeändert 
auf das Reich über. 
Hiernach bilden heute die Schlachtsteuer!) mit der zur 
Ergänzung dienenden Übergangsabgabe von zollvereinsländi- 
schem Fleischwerke?), sodann die Erbschaftssteuer und end- 
lich der Urkundenstempel die einzigen indirekten Landesab- 
gaben Sachsens.?) 
Die Erträge der sonst noch heute in Sachsen erhobenen 
indirekten Abgaben, nämlich der Zölle, der Steuern von Brannt- 
wein, Bier, Tabak und Zucker, ferner der Wechselstempel- 
steuer, sowie der in neuerer Zeit eingeführten Spielkarten- 
stempelsteuer, der Reichsstempelabgaben von Aktien, Renten 
und Schuldverschreibungen, Kauf- und sonstigen Anschaffungs- 
geschäften, Lotterielosen und Schiffsfrachturkunden, wie end- 
lich die Erträge der nach Gesetz von 1902 eingeführten Schaum- 
weinsteuer fließen in die Reichskasse.*) 
  
. 1) Die frühere Besteuerung von allem Vieh (auch Kälbern und Schafen) 
ıst jetzt auf Rindvieh (Ochsen, Kühe) und Schweine beschränkt; die 
frühere verschiedene Besteuerung mit höheren Sätzen für gewerbliches und 
niedrigeren für hausschlachtenes Fleisch ist weggefallen, der Steuersatz 
der gleiche, ausgenommen für Ochsen in den großen Städten Leipzig, Dresden 
und Chemnitz, wo er höher ist als sonst. 
2) Für ausländisches Fleisch wird ein Zuschlag zum Zoll erhoben. 
8) Zwar werden im Staatshaushalts-Etat Sachsens seit der Finanz- 
periode 1850/81 der Urkundenstempel und die Erbschaftssteuer unter den 
direkten Steuern mit aufgeführt, weil sie von den Behörden der direkten 
Steuern erhoben und verrechnet werden. Jedoch wird dadurch die Natur 
jener Abgaben als indirekte nicht verindert. 
4) Vgl. Art. 35 des Gesetzes, betreffend die Verfassung des Deutschen 
Reiches, vom 16. April 1871; ferner das Gesetz vom 3. Juli 1878 (Spiel- 
kartenstempel); ferner (hinsichtlich der Einführung der Reichsstempel- 
abgaben) das Reichsgesetz vom 1. Juli 1881, das vom 29. Mai 1885 (das 
sogen. Börsensteuergesetz) und vom 27. April 1894, endlich das Gesetz vom
	        
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