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walteten Amte in unmittelbarem Zusammenhange stan-
den!), sondern namentlich auch
4. Kapitalisten, Rentiers,
5. Gewerbsgehilfen und Privatdiener und
6. andere Personen, die unter keine der bisher aufgeführ-
ten Klassen fielen und auch nicht Grundsteuer zu ent-
richten hatten.
Die Veranlagungsgrundsätze aber gestalteten sich im
einzelnen wie folgt:
l. Für einige kleinere Gewerbe, bei denen man annehmen
durfte, daß der Ertrag eines einzelnen derartigen Gewerbes im
Durchschnitt um eine gewisse Höhe herum schwankte und rela-
tiv niedrig war, waren einmal nach der ökonomischen Bedeutung
der bezüglichen Gewerbekategorie?) im allgemeinen und so-
dann nach ihrer Bezeichnung feste Steuersätze — analog den
droits fixes in der französischen Patentsteuer — zu zahlen. Dies
war vor allem der Fall bei den meisten Handwerken und bei
gewissen Wandergewerben. Aber auch bei der Personalsteuer
hatte man vielfach feste Sätze, so z. B. hinsichtlich jener Prädi-
katisten (nach einem besonderen Tarife) und gewisser Personen,
die namentlich niedrige Arbeit verrichteten (wie Dienstmäd-
chen, Tagelöhnerinnen usw.).
2. Bei den meisten Gewerben und Hantierungen erfolgte
freie Einschätzung durch Ortsabschätzungskommissionen, mit
der Beschränkung jedoch, daß der Schätzungswillkür im all-
gemeinen durch gesetzlich normierte Maximal- und Minimal-
Steuerbeträge gewisse Grenzen gezogen waren. Dies galt z. B.
für Händler, desgleichen in der Regel für Gast- und Schankwirte
und in gewisser Hinsicht auch für Schiffer (Fährleute), Müller,
Agenten, Mäkler, Juweliere u. dgl., ferner für Gelehrte, Künst-
ler usw. (also auch für die liberalen Berufe) und zum Teil auch
für gewisse Gewerbsgehilfen und Privatdiener.
38. Bei anderen Gewerben war die Schätzung durch die
kompetente Behörde, unter Einhaltung eines gewissen Mini-
Mmums, freigelassen. Dies, wie berührt, traf zu bei Kaufleuten,
dann bei Fabrikanten, Großhändlern u. dgl.
‚ 2) „Die Zuziehung der Prädikatisten zu der Personalsteuer“ — so heißt
es ın den Erläuterungen (S. 694) — „fließt daraus, daß mit der letzteren
die bisherige Personensteuer verschmolzen ist und findet ihre Rechtfertigung
in dem Grundsatze, daß Vorteile oder Vorzüge, welche Staatsangehörige
unter dem Schutze des Staats genießen und deren sie, ohne dem Staats-
verbande anzugehören, verlustig sein würden, auch zu einer entsprechenden
Gegenleistung an den Staat durch Entrichtung angemessener Beiträge zu
den Abgaben verpflichten.“
2) „Die Kriterien, nach welchen die Gewerbesteuersätze ........
festgesetzt werden sollen, sind . ......... die nach Erfahrungssätzen
durchschnittlich anzunehmende mehrere oder mindere Einträglichkeit jedes
Gewerbes im Vergleich zu anderen“ (Entwurfserläuterungen S. 692).
Hoffmann, Staatssteuern. d