Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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4. Bei einigen Gewerben wieder bildete man „Betriebsum- 
fangsklassen“ zur Ermittlung des Ertrags. Man wählte hierbei 
so weit als tunlich äußere Merkmale, wie sie vorzugsweise in 
dem Arbeitsfaktor (Zahl der Gehilfen, Arbeiter usw.) und in 
dem Kapitalfaktor (Zahl und Gattung der Maschinen, Apparate 
usw.) sich darboten, die daher nicht den Ertrag, sondern nur 
die Ertragsfähigkeit eines Gewerbes erkennen ließen, ohne daß 
es geboten war, besonders in die privaten Vermögens- und Er- 
werbsverhältnisse einzudringen. Solchen Anhalt boten z. B. bei 
Handwerken die Zahl der Gesellen, Gehilfen und Lehrlinge, bei 
den Müllern die Zahl der Mahlgänge, Ölschlägel, Brettsägen, 
bei den Schiffern die Tragfähigkeit der Schiffe, bei den Fuhr- 
leuten und Transportgewerben die Anzahl der Frachtpferde, 
bei den Fleischern die Höhe der bezahlten Fleischsteuer, bei 
den Bierbrauern die Höhe der entrichteten Biersteuer usw. 
Die hier nach äußeren Merkmalen des Betriebsumfanges zu 
zahlenden Steuersätze entsprachen ungefähr den sogen. ‚„ver- 
änderlichen Sätzen“ in der französischen Patentsteuer und waren 
zum großen Teil preußischen Bestimmungen nachgebildet.!) 
5. In wenigen Fällen wurde die Steuer direkt nach dem 
Ertrage des betreffenden Gewerbebetriebes bemessen. So hielt 
man sich bei den Privateisenbahnen und den Bergwerken, soweit 
sie Aktienunternehmungen waren, an die Dividende. Und die 
Aktienbanken, die der Abteilung der Kaufleute zugeteilt waren, 
wurden nicht innerhalb des Ortskontingents, sondern darüber 
hinaus mit 2°/, der im vorhergehenden Jahre als Dividende ver- 
teilten Summe belastet. 
6. Eigentümlicher Natur war dann freilich die Abschätzung 
der Fabrikanten und Fabrikverleger. Diese wurden innerhalb 
sogenannter Steuerbezirke — die an Umfang größer waren 
als jene zur Einschätzung der Kaufleute gebildeten Ortsbe- 
zirke — durch die Einschätzungsbehörden zunächst frei einge- 
schätzt, wobei man unter Umständen die im gleichen Steuer- 
bezirke für Kaufleute mit ähnlichem Geschäftsumfang festge- 
setzten Steuersätze als Anhalt benutzte. Der Gesamtbetrag der 
hiernach in einem Steuerbezirke ermittelten Steueransätze — 
1) So bestimmte das preußische Gewerbesteuergesetz von 1820, daß 
für Brauereien und Brennereien ‚in der Regel 24 Scheffel jährlicher Ver- 
brauch an Malz oder Branntweinschrot mit 8 Groschen Brandenburgisch 
Gewerbesteuer“ zu belegen sind. Weiter war dort bestimmt, daß ‚die Ge- 
werbesteuer von Wassermühlen nach Mehl-Mahlgängen“ zu schätzen sei. 
Bei Ölmühlen galt jede Presse für einen Mahlgang. Schneidemühlen mit 
einer einzigen Säge galten für einen halben Mahlgang. Die Gewerbesteuer 
der Bücker und der Fleischer in der ersten und zweiten Ortsklasse wurde 
derart festgesetzt, daß „im ganzen jährlich nach der Bevölkerung 
in der ersten Abteilung 8 Pf. Brandenburgisch vom Kopfe, 
in der zweiten Abteilung 6 Pf. Brandenburgisch vom Kopfe 
aufgebracht“ werden sollten.
	        
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