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4. Bei einigen Gewerben wieder bildete man „Betriebsum-
fangsklassen“ zur Ermittlung des Ertrags. Man wählte hierbei
so weit als tunlich äußere Merkmale, wie sie vorzugsweise in
dem Arbeitsfaktor (Zahl der Gehilfen, Arbeiter usw.) und in
dem Kapitalfaktor (Zahl und Gattung der Maschinen, Apparate
usw.) sich darboten, die daher nicht den Ertrag, sondern nur
die Ertragsfähigkeit eines Gewerbes erkennen ließen, ohne daß
es geboten war, besonders in die privaten Vermögens- und Er-
werbsverhältnisse einzudringen. Solchen Anhalt boten z. B. bei
Handwerken die Zahl der Gesellen, Gehilfen und Lehrlinge, bei
den Müllern die Zahl der Mahlgänge, Ölschlägel, Brettsägen,
bei den Schiffern die Tragfähigkeit der Schiffe, bei den Fuhr-
leuten und Transportgewerben die Anzahl der Frachtpferde,
bei den Fleischern die Höhe der bezahlten Fleischsteuer, bei
den Bierbrauern die Höhe der entrichteten Biersteuer usw.
Die hier nach äußeren Merkmalen des Betriebsumfanges zu
zahlenden Steuersätze entsprachen ungefähr den sogen. ‚„ver-
änderlichen Sätzen“ in der französischen Patentsteuer und waren
zum großen Teil preußischen Bestimmungen nachgebildet.!)
5. In wenigen Fällen wurde die Steuer direkt nach dem
Ertrage des betreffenden Gewerbebetriebes bemessen. So hielt
man sich bei den Privateisenbahnen und den Bergwerken, soweit
sie Aktienunternehmungen waren, an die Dividende. Und die
Aktienbanken, die der Abteilung der Kaufleute zugeteilt waren,
wurden nicht innerhalb des Ortskontingents, sondern darüber
hinaus mit 2°/, der im vorhergehenden Jahre als Dividende ver-
teilten Summe belastet.
6. Eigentümlicher Natur war dann freilich die Abschätzung
der Fabrikanten und Fabrikverleger. Diese wurden innerhalb
sogenannter Steuerbezirke — die an Umfang größer waren
als jene zur Einschätzung der Kaufleute gebildeten Ortsbe-
zirke — durch die Einschätzungsbehörden zunächst frei einge-
schätzt, wobei man unter Umständen die im gleichen Steuer-
bezirke für Kaufleute mit ähnlichem Geschäftsumfang festge-
setzten Steuersätze als Anhalt benutzte. Der Gesamtbetrag der
hiernach in einem Steuerbezirke ermittelten Steueransätze —
1) So bestimmte das preußische Gewerbesteuergesetz von 1820, daß
für Brauereien und Brennereien ‚in der Regel 24 Scheffel jährlicher Ver-
brauch an Malz oder Branntweinschrot mit 8 Groschen Brandenburgisch
Gewerbesteuer“ zu belegen sind. Weiter war dort bestimmt, daß ‚die Ge-
werbesteuer von Wassermühlen nach Mehl-Mahlgängen“ zu schätzen sei.
Bei Ölmühlen galt jede Presse für einen Mahlgang. Schneidemühlen mit
einer einzigen Säge galten für einen halben Mahlgang. Die Gewerbesteuer
der Bücker und der Fleischer in der ersten und zweiten Ortsklasse wurde
derart festgesetzt, daß „im ganzen jährlich nach der Bevölkerung
in der ersten Abteilung 8 Pf. Brandenburgisch vom Kopfe,
in der zweiten Abteilung 6 Pf. Brandenburgisch vom Kopfe
aufgebracht“ werden sollten.