3. —
das sogen. Bezirkskontingent — wurde dann durch die Fabri-
kanten und Fabrikverleger selbst auf die einzelnen Steuer-
pflichtigen nach Maßgabe ihres Geschäftsumfanges, unter
Beachtung einer gesetzlich normierten Untergrenze, repar-
tiert.!)
7. Bei einigen Gewerben und Hantierungen endlich, für
welche die örtliche Lage in der Regel eine Rolle spielte, waren
die Steuersätze, wie schon berührt, nach Ortschaitsklassen,
gemäß der Bevölkerungsgröße der Gemeinde, abgestuft. Und
zwar unterschied man große, mittlere und kleinere Städte und
das platte Land. Das Ortsklassenprinzip beruht bekanntlich
auf dem Gedanken, nach der Bevölkerungsgröße des bezüglichen
Orts den Geschäftsumfang und damit die Ertrags- und Leistungs-
fähigkeit eines Gewerbes mit erfassen zu können.?) Hiernach
galt dieses Prinzip außer für Kaufleute namentlich auch für
Handwerker, dann für Fleischer, Bäcker u. dgl., zum Teil aber
auch für gewerbliche Arbeiter und Gehilfen usw. —
Blicken wir zurück, so haben wir zu konstatieren, daß bei
der Gewerbesteuer im allgemeinen die Tendenz, sich den per-
sönlichen Steuern, namentlich der Einkommensteuer zu nähern,
nicht zum Durchbruch kam. Denn, abgesehen von ganz gering-
fügigen Ansätzen von Steuerprogression bei einigen Hand-
werken, bei Fuhrleuten, Pferdeverleihern u. dgl. — wo nach
dem Kapital- oder Arbeitsfaktor die Steuer bemessen wurde —,
sowie von Pächtern — die nach der Höhe der zu entrichtenden
Pachtsumme ähnlich den Beamten eingeschätzt wurden —,
kannte die Gewerbesteuer nicht die Vorzüge jener persönlichen
Steuern, insbesondere der Einkommensteuer, wie Berücksich-
tigung von Schulden und anderer persönlicher Verhältnisse,
ausreichende Steuerprogression usw. Tatsächlich war die Ge-
werbesteuer ursprünglich vielmehr im wesentlichen ebenso eine
Objektsteuer wie die später zu betrachtende Grundsteuer.
Dagegen trat in dem anderen Gliede der Gewerbe- und
Personalsteuer, nämlich in der Personalsteuer. dieser Cha-
rakter allerdings vielfach zurück und jener der persönlichen,
namentlich der Einkommen-Steuer eher voran. So wurde
8. von Beamtengehältern inkl. Pensionen und Wartegel-
dern, indem dieselben nach ihrer im allgemeinen bekannten
Höhe in gewisse Klassen — analog der klassifizierten Einkom-
mensteuer — eingestellt wurden, eine progressive-.Steuer er-
—_—
ı) Für diese Klasse wurde 1874 der Rententarif mit Abzug von einem
Fünftel zugrunde gelegt.
2) „Die Kriterien, nach welchen die Gewerbesteuersätze ........
festgesetzt werden sollen, sind .......... die Größe des Orts, woselbst
das Gewerbe betrieben wird, da sich nach dieser in der Regel die mehrere
oder mindere Gelegenheit zum Absatz und der von demselben zu erwartende
Nutzen richtet“ (Entwurfserläuterungen S. 692).
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