Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

3. — 
das sogen. Bezirkskontingent — wurde dann durch die Fabri- 
kanten und Fabrikverleger selbst auf die einzelnen Steuer- 
pflichtigen nach Maßgabe ihres Geschäftsumfanges, unter 
Beachtung einer gesetzlich normierten Untergrenze, repar- 
tiert.!) 
7. Bei einigen Gewerben und Hantierungen endlich, für 
welche die örtliche Lage in der Regel eine Rolle spielte, waren 
die Steuersätze, wie schon berührt, nach Ortschaitsklassen, 
gemäß der Bevölkerungsgröße der Gemeinde, abgestuft. Und 
zwar unterschied man große, mittlere und kleinere Städte und 
das platte Land. Das Ortsklassenprinzip beruht bekanntlich 
auf dem Gedanken, nach der Bevölkerungsgröße des bezüglichen 
Orts den Geschäftsumfang und damit die Ertrags- und Leistungs- 
fähigkeit eines Gewerbes mit erfassen zu können.?) Hiernach 
galt dieses Prinzip außer für Kaufleute namentlich auch für 
Handwerker, dann für Fleischer, Bäcker u. dgl., zum Teil aber 
auch für gewerbliche Arbeiter und Gehilfen usw. — 
Blicken wir zurück, so haben wir zu konstatieren, daß bei 
der Gewerbesteuer im allgemeinen die Tendenz, sich den per- 
sönlichen Steuern, namentlich der Einkommensteuer zu nähern, 
nicht zum Durchbruch kam. Denn, abgesehen von ganz gering- 
fügigen Ansätzen von Steuerprogression bei einigen Hand- 
werken, bei Fuhrleuten, Pferdeverleihern u. dgl. — wo nach 
dem Kapital- oder Arbeitsfaktor die Steuer bemessen wurde —, 
sowie von Pächtern — die nach der Höhe der zu entrichtenden 
Pachtsumme ähnlich den Beamten eingeschätzt wurden —, 
kannte die Gewerbesteuer nicht die Vorzüge jener persönlichen 
Steuern, insbesondere der Einkommensteuer, wie Berücksich- 
tigung von Schulden und anderer persönlicher Verhältnisse, 
ausreichende Steuerprogression usw. Tatsächlich war die Ge- 
werbesteuer ursprünglich vielmehr im wesentlichen ebenso eine 
Objektsteuer wie die später zu betrachtende Grundsteuer. 
Dagegen trat in dem anderen Gliede der Gewerbe- und 
Personalsteuer, nämlich in der Personalsteuer. dieser Cha- 
rakter allerdings vielfach zurück und jener der persönlichen, 
namentlich der Einkommen-Steuer eher voran. So wurde 
8. von Beamtengehältern inkl. Pensionen und Wartegel- 
dern, indem dieselben nach ihrer im allgemeinen bekannten 
Höhe in gewisse Klassen — analog der klassifizierten Einkom- 
mensteuer — eingestellt wurden, eine progressive-.Steuer er- 
—_— 
  
ı) Für diese Klasse wurde 1874 der Rententarif mit Abzug von einem 
Fünftel zugrunde gelegt. 
2) „Die Kriterien, nach welchen die Gewerbesteuersätze ........ 
festgesetzt werden sollen, sind .......... die Größe des Orts, woselbst 
das Gewerbe betrieben wird, da sich nach dieser in der Regel die mehrere 
oder mindere Gelegenheit zum Absatz und der von demselben zu erwartende 
Nutzen richtet“ (Entwurfserläuterungen S. 692). 
3%
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.