Full text : Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Erster Teil. (1)

Verwaltungsakte.  $  11.  45

Gesetze,  sondern  ein  Handeln  innerhalb  der  gesetzlichen  Schranken.
Die  Verwaltungsakte  zerfallen  daher  in  Entscheidungent,  die
ein  bestehendes  Gesetz  auf  einen  konkreten  Fall  anwenden,  und  in
Verfügungen  im  engeren  Sinne,  welche  die  Verwaltung  nach
eigenem  Ermessen’  unter  Beobachtung  der  Gesetze  vornimmt.

Man  unterscheidet  Verwaltungsakte,  die  sich  innerhalb  des
Organismus  der  Verwaltung  bewegen,  und  solche,  durch
welche  die  Verwaltung  zu  anderen  Rechtssubjekten  in  Beziehung
  tritt.

I.  Die  Verhältnisse  des  Verwaltungsorganismus  beruhen
  auf  dem  Prinzip  der  Über-  und  Unterordnung.  Die  höheren
Verwaltungsorgane  haben  gegenüber  den  niederen  das  Recht  des
Befehls,  die  niederen  gegenüber  den  höheren  die  Pflicht  der
Folgeleistung.  Die  Befehle  der  höheren  Verwaltungsorgane
können  in  einer  zweifachen  Form  ergehen:  als  Verfügungen,
d.  h.  Anordnungen  für  konkrete  Angelegenheiten,  und  als  Verordnungen,
  d.  h.  als  abstrakte  oder  allgemeine  Vorschriften  für
eine  Anzahl  von  individuell  nicht  bestimmten  Fällen.  Verordnungen
dieser  Art  heißen  Verwaltungsverordnungen  oder  Instruktionen.
  Für  die  innerhalb  des  Verwaltungsorganismus  vorkommenden
Verfügungen  und  Verordnungen  ist  eine  bestimmte  Art  der  Publikation
  nicht  erforderlich;  es  genügt,  wenn  sie  in  authentischer  Weise
zur  Kenntnis  der  Behörden  oder  Beamten  gebracht  werden.  Die
Mitteilung  erfolgt  bei  Verfügungen  stets  durch  Zufertigung.  Auch
Verwaltungsverordnungen  können  durch  Zufertigung  an  sämtliche
Behörden,  für  die  sie  erlassen  sind,  bekannt  gemacht  werden;  es
genügt  aber  auch,  wenn  sie  in  Blättern  abgedruckt  werden,  welche
diese  zu  halten  verpflichtet  sind.

Den  höheren  Verwaltungsorganen  steht  gegenüber  den  niederen
ferner  das  Recht  der  Aufsicht®  zu.  Dies  Recht  umfaßt  zunächst
die  Befugnis,  von  der  Tätigkeit  der  niederen  Verwaltungsorgane
Kenntnis  zu  nehmen.  Die  Kenntnisnahme  kann  durch  eigene  Tätigkeit
  der  höheren  Verwaltungsorgane  erfolgen,  oder  es  kann  dazu  eine
Mitwirkung  der  niederen  in  Form  der  Berichterstattung  notwendig
werden.  In  dem  Recht  der  Aufsicht  ist  außerdem  die  Befugnis  ent- 



von  Tätigkeitsäußerung  der  Verwaltung  einen  Verwaltungsakt,  —
Laband  2,  178:  Verwaltungenakt  ist  die  Herbeiführung  eines  gewollten  Erfolges.
  —  Fleiner  S.  167:  Unter  einem  Verwaltungsakt  versteht  man  die
Handlung  einer  Verwaltungsbehörde,  im  Gegensatz  zu  den  Betätigungen
der  beiden  anderen  startlichen  Funktionen.  Der  Ausdruck  „Verwaltungsakt“
umfaßt  daher  tatsächliche  Handlungen,  wie  Handlungen  juristischer  (privatrechtlicher
  und  öffentlichrechtlicher)  Natur.  In  einem  engeren  Sinne  dagegen
ist  als  Verwaltungsakt  nur  die  mit  obrigkeitlicher  Autorität  vorgenommene
Handlung  einer  Verwaltungsbehörde  zu  verstehen.

4  Meyer-Anschütz  $  178;  Laband  2,  194:  Die  Entscheidungen,  auch
diejenigen  der  Verwaltungsbehörden,  sind  ausschließlich  durch  Rechtssätze  begründet;
  die  Verwaltungsverfügungen,  auch  diejenigen  der  Gerichte,  müssen
zugleich  rechtlich  erlaubt  und  durch  Zweckmäßigkeitsgründe  gerechtfertigt  sein;
Mayer  1,  100:  Entscheidungen  sind  Verwaltungsakte  mit  rechtlich
  gebundenem  Inhalt.

6  Über  das  Ermessen  der  Verwaltungsorgane  vgl.  $  15.

e  Mayer  2,  410;  Fleiner  8.  89.