Verwaltungsakte. $ 11. 45
Gesetze, sondern ein Handeln innerhalb der gesetzlichen Schranken.
Die Verwaltungsakte zerfallen daher in Entscheidungent, die
ein bestehendes Gesetz auf einen konkreten Fall anwenden, und in
Verfügungen im engeren Sinne, welche die Verwaltung nach
eigenem Ermessen’ unter Beobachtung der Gesetze vornimmt.
Man unterscheidet Verwaltungsakte, die sich innerhalb des
Organismus der Verwaltung bewegen, und solche, durch
welche die Verwaltung zu anderen Rechtssubjekten in Beziehung
tritt.
I. Die Verhältnisse des Verwaltungsorganismus beruhen
auf dem Prinzip der Über- und Unterordnung. Die höheren
Verwaltungsorgane haben gegenüber den niederen das Recht des
Befehls, die niederen gegenüber den höheren die Pflicht der
Folgeleistung. Die Befehle der höheren Verwaltungsorgane
können in einer zweifachen Form ergehen: als Verfügungen,
d. h. Anordnungen für konkrete Angelegenheiten, und als Verordnungen,
d. h. als abstrakte oder allgemeine Vorschriften für
eine Anzahl von individuell nicht bestimmten Fällen. Verordnungen
dieser Art heißen Verwaltungsverordnungen oder Instruktionen.
Für die innerhalb des Verwaltungsorganismus vorkommenden
Verfügungen und Verordnungen ist eine bestimmte Art der Publikation
nicht erforderlich; es genügt, wenn sie in authentischer Weise
zur Kenntnis der Behörden oder Beamten gebracht werden. Die
Mitteilung erfolgt bei Verfügungen stets durch Zufertigung. Auch
Verwaltungsverordnungen können durch Zufertigung an sämtliche
Behörden, für die sie erlassen sind, bekannt gemacht werden; es
genügt aber auch, wenn sie in Blättern abgedruckt werden, welche
diese zu halten verpflichtet sind.
Den höheren Verwaltungsorganen steht gegenüber den niederen
ferner das Recht der Aufsicht® zu. Dies Recht umfaßt zunächst
die Befugnis, von der Tätigkeit der niederen Verwaltungsorgane
Kenntnis zu nehmen. Die Kenntnisnahme kann durch eigene Tätigkeit
der höheren Verwaltungsorgane erfolgen, oder es kann dazu eine
Mitwirkung der niederen in Form der Berichterstattung notwendig
werden. In dem Recht der Aufsicht ist außerdem die Befugnis ent-
von Tätigkeitsäußerung der Verwaltung einen Verwaltungsakt, —
Laband 2, 178: Verwaltungenakt ist die Herbeiführung eines gewollten Erfolges.
— Fleiner S. 167: Unter einem Verwaltungsakt versteht man die
Handlung einer Verwaltungsbehörde, im Gegensatz zu den Betätigungen
der beiden anderen startlichen Funktionen. Der Ausdruck „Verwaltungsakt“
umfaßt daher tatsächliche Handlungen, wie Handlungen juristischer (privatrechtlicher
und öffentlichrechtlicher) Natur. In einem engeren Sinne dagegen
ist als Verwaltungsakt nur die mit obrigkeitlicher Autorität vorgenommene
Handlung einer Verwaltungsbehörde zu verstehen.
4 Meyer-Anschütz $ 178; Laband 2, 194: Die Entscheidungen, auch
diejenigen der Verwaltungsbehörden, sind ausschließlich durch Rechtssätze begründet;
die Verwaltungsverfügungen, auch diejenigen der Gerichte, müssen
zugleich rechtlich erlaubt und durch Zweckmäßigkeitsgründe gerechtfertigt sein;
Mayer 1, 100: Entscheidungen sind Verwaltungsakte mit rechtlich
gebundenem Inhalt.
6 Über das Ermessen der Verwaltungsorgane vgl. $ 15.
e Mayer 2, 410; Fleiner 8. 89.