Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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zuhalten, jedoch dabei gleichzeitig den Gründen, welche für die Veränderlich- 
keit derselben sprechen, nicht aller und jeder Einfluß auf einmal abzu- 
schneiden sein.) 
So viel von der eigentlichen Grundsteuer. — 
Bevor auf die Abschätzung der Gebäude näher eingegangen 
wird, empfiehlt es sich, mit Rücksicht auf den innigen Zusam- 
menhang mit der ländlichen Grundsteuer, noch mit wenigen 
Worten der nach $ 39 der Verfassung den bisher steuerfreien 
Grundbesitzern gewährten Grundsteuerentschädigungen 
zu gedenken. 
Wie in der Einleitung dieser Arbeit angedeutet, war die all- 
gemeine ländliche Grundbesteuerung auch in Sachsen von den 
Steuerfreiheiten des privilegierten, des geistlichen, namentlich 
aber des ritterschaftlichen Grundbesitzes durchbrochen. Diese 
ritterschaftlichen Privilegien waren in der Hauptsache das Kor- 
relat der ursprünglichen Ritterdienstpflichten und insofern wohl 
ganz berechtigt. Mit dem Fortfall jener Wehrdienstpflichten 
bei Einführung des modernen Heeres fiel natürlich auch der 
Rechtsgrund der Steuerfreiheiten, die nunmehr als eine Unge- 
rechtigkeit auf Kosten der übrigen Steuerzahler erscheinen 
mußten. Daher finden wir auch in Sachsen früh schon Anläufe 
zur Beseitigung solcher Privilegien, aber erreicht wurde dieses 
Ziel, wie in anderen Staaten?), erst unter dem Siegeszuge des 
modernen Grundsatzes der staatsbürgerlichen Gleichheit und 
unter dem Drucke stetig steigender Steuerlasten. 
Als Gegenleistung für die Aufhebung der Steuerfreiheiten 
ist freilich aus Billigkeitsgründen die Gewährung von Entschä- 
digungen aus Staatsmitteln geboten, jedoch nur dann, wenn die 
infolge seit sehr langer Zeit unverändert fortbestehenden Grund- 
steuern reallastähnlichen Charakter angenommen haben. Und 
dies durfte man bei der bis ins 17. Jahrhundert zurückreichen- 
den Grundbesteuerung in Sachsen annehmen. Wo aber die 
Grundsteuern reallastartige Gestaltung gewonnen haben, wird 
in der Regel ein Einfluß auf den Kapitalwert der steuerfreien 
Grundstücke anzunehmen sein, d. h. es wird dieser Wert even- 
tuell bis um den Betrag der kapitalisierten, sonst etwa zu 
tragenden Grundsteuer gestiegen sein. Eine Belastung jener 
Grundstücke mit Grundsteuern würde dann umgekehrt deren 
Kapitalwert um den Betrag der kapitalisierten, neu auferlegten 
Grundsteuern herabzumindern tendieren. Dies würde tatsäch- 
lich einer Vermögenskonfiskation gleichkommen und wäre daher 
von dem Gesichtspunkte der sozialen Gerechtigkeit aus zu ver- 
1) Namentlich die I. Kammer trat mit Wärme für die Unveränder- 
lichkeit der Grundsteuern ein. Und dies ist ja auch leicht erklärlich, da 
in der I. Kammer vorzugsweise der Großgrundbesitz vertreten ist. Vgl. 
den Deputationsbericht der I. K. in den L.-A. 1842/43, Beil. der I. K. 
2. Bd. S. 278. 
2) So. z. B. in Preußen durch die Gesetzgebung vom 21. Mai 1861.
	        
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