Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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werfen.!) Daher war es nur billig, wenn auch in Sachsen den 
steuerfreien Grundbesitzern Entschädigungen gewährt wurden. 
Und zwar erfolgten diese in der Weise, daß der zwanzigfache 
Betrag der nach dem angenommenen Durchschnittsbetrag von 
1400000 Tir. Konventionsgeld —= 1438888 Tir. Kurant auf 
die steuerfreien Grundstücke, unter Zugrundelegung der er- 
mittelten Steuereinheiten, entfallenden Grundsteuern gewährt 
wurde.?2) Zu diesem Zwecke wurden auf Grund des Gesetzes 
vom 27. Juli 1843 3prozentige Staatsschuldenkassenscheine in 
Höhe von nominell 4000 000 Tlr. ausgefertigt und zur Grund- 
steuerentschädigungskasse abgegeben.?) Diese hatte in einer 
kurzen Reihe von Jahren den Betrag von 4026 700 Tir. 6 Ngr. 
— Pi. (12 080 100.60 M.) an Grundsteuerentschädigungen aus- 
gezahlt*), und zwar im einzelnen: 
1817 187 Tir. 20 Ngr. — Pf. für Rittergüter 
| Kirchen, Schulen und 
51057 5. Bm on „l geistliche Stiftungen, 
Kommunen und ein- 
16989358 „8 „ —y„ „N zelne Realbefreite 
  
Summa 4026700 TIr. 6 Ngr. — Pf. 
1) Eine recht einseitige Stellung diesen Dingen gegenüber nimmt 
Vocke (Die Grundzüge der Finanzwissenschaft, 1894, S. 267 ff.) ein, insofern 
er jene rcallastartige Wirkung der Grundsteuer bestreitet. Um hier nur 
eins aus seinen Argumentationen herauszugreifen, so sagt Vocke (S. 271) 
wörtlich: „Auch die Voraussetzung der Wertminderung ist jedenfalls nur 
als Hypothese theoretisch zu begründen, in der Wirklichkeit nicht nur 
nicht zu erweisen, sondern die Beobachtung der Tatsachen läßt sie sogar 
als unwahrscheinlich erkennen. Was insbesondere die Grundsteuer betrifft, 
so ist schon der Umstand, daß die Ankaufspreise landwirtschaftlicher 
Grundstücke sich nach allgemeiner Arinahme geringer zu verzinsen pflegen, 
als die in anderer Weise angelegten Kapitalien, ein Beweis dafür, daß 
eine Wertminderung der Grundstücke, welche sich doch im Preis aus- 
drücken müßte, durch die Steuer nicht stattgefunden hat.“ — Es ist 
selbstverständlich zuzugeben, daß Erscheinungen jener Art möglich sind. 
Denn — was Vocke gänzlich übersieht — es handelt sich in diesen Dingen 
nur um Tendenzen; ob diese aber in Wirklichkeit innmer zum Durch- 
bruch kommen, hängt freilich von anderen mitbestimmenden Faktoren ab. 
So muß z. B. nicht gerade der Preis einer Ware bei steigender Nachfrage 
und gleichem Angebote steigen. Aber die Tendenz des Steigens ist 
zweifellos vorhanden. Ebenso sicher ist doch auch bei jener reallastartigen 
Gestaltung der Grundsteuer die Tendenz vorhanden, den Kapitalwert 
des bezüglichen Objektes um den Betrag der kapitalisierten Steuer zu ver- 
ändern. — Vgl. auch gegen die Auffassung Vockes: A. Wagner in Schön- 
bergs Handbuch, 3. Bd. 4. Aufl. S. 319 Anmerkung. 
2) Vgl. Landtagsabschied vom 30. Oktober 1834, a. a. O. S. 630. 
2) S. Dekret an die Stände vom 14. September 1845 (L.-A. 1845/46, 
1. Abt. 2. Bd. 8. 87). 
*) Vgl. 1.-A. 1849/50, 2. Abt. 1. 2. S. 374; ferner Heinrich Kretzschmar, 
a. 2.0. S. 29,
	        
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