54 Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
durch Entnahme der Mineralien schließlich völlig zerstört wird. 8 1037.
JFr. JW. 09 151.
7. sog. mittelbare Früchte (fructus eiviles), z. B. Darlehnszinsen,
Mietszinsen (ZK. R. 67 30), Leibrenten (ZE. R. 67 210, 68 345). Der Lotterie-
gewinn ist keine Frucht.
8. Auf die Früchte beziehen sich die allgemeinen Regeln der §§ 101,
102. Außerdem gehören sie zu den Nutzungen § 100. — 88§ 581, 585,
743, 953 ff., 993, 10.38, 1039, 1123, 2020, 2037, 2133, 2184. Wegen
des Gegensatzes der hängenden (f. pendentes), getrennten (separati), in
Besitz genommenen (percepti) A. 2 sowie 88 953, 956 1. Über gezogene
(percepti) und versäumte (percipiendi) Früchte § 987.
b) Nutzungen 8. 100.
Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechtes!
sowie die Vortheile, welche der Gebrauch? der Sache oder des
Rechtes gewährt.3
1 1 793, IIa 771, IID 96, III 96. M. III, 70. Prot. III, 24.
999.
2. z. B. der Genuß einer Wohnung, die Benutzung eines Platzes
für gewerbliche Zwecke, der Gebrauch von Möbeln, Kleidungsstücken,
Tieren. Gegensatz der Verbrauch. Vgl. aber § 922. Eine Nutzung
gewährt auch 8 910, nicht aber § 984 (§ 1040).
3. Anwendungen des Begriffs z. B. in §§ 292, 302, 346, 347,
379, 446, 487, 745, 818, 987 ff., 1030, 1213, 1383, 1525, 1652, 16561.
1813, 2020, 2023, 2184, 2379.
TMc) Fruchtverteilung S. 101.
Ist Jemand berechtigt, die Früchte einer Sache oder eines
Rechtes: bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten
Zeit an zu beziehen , so gebühren ihm, sofern nicht ein Anderes
bestimmt ists: .
1. die im §. 99 Abs. 1 bezeichneten Erzeugnisse und Be-
standtheile, auch wenn er sie als Früchte eines Rechtes zu
beziehen hat", insoweit, als sie während der Dauer der
Berechtigung von der Sache getrennt werden?;
2. andere Früchte" insoweit, als sie während der Dauer der
Berechtigung fällig werden?!; bestehen jedoch die Früchte
in der Vergütung für die Ueberlassung des Gebrauchs
oder des Fruchtgenusses, in Zinsen 3, Gewinnantheilen oder
anderen regelmäßig wiederkehrenden Erträgen, so gebührt
dem Berechtigten ein der Dauer seiner Berechtigung ent-
sprechender Theil.
1 794:, IIa vm, IIpD 97, 111 97. M. III, 71. Prot. III, 24.