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Die Wohngebäude auf dem Lande dagegen werden wieder
unterschieden in solche, die abgesondert stehen und ausschließ-
lich Wohnzwecken dienen, und in solche, die mit landwirtschaft-
lich benutzten Räumen in unmittelbarem Zusammenhange oder
wenigstens mit ihnen auf einem Wirtschaftshofe oder auf einer
Parzelle sich befinden. Bei ländlichen Wohngebäuden der erste-
ren Art werden — im Unterschiede zu den städtischen Wohn-
gebäuden — Kammern, d. h. nicht heizbare Wohnräume, nur
mit der Hälfte des Mietwertes eines Wohnzimmers von gleicher
Größe eingeschätzt. Dagegen sind Keller, Küchen, Böden u. dgl.
nicht besonders, jeder Raum für sich wie in den Städten, abzu-
schätzen — es sei denn, daß sie besonders vermietet werden -——,
sondern sind als in dem abgeschätzten Werte des Ganzen mit
inbegriffen zu betrachten. — Bei den mit landwirtschaftlichem
Betrieb eng verbundenen Wohngebäuden auf dem Lande, also
bei solchen der oben genannten zweiten Art, werden nur die
heizbaren Stuben eingeschätzt, dagegen alle anderen Räume,
namentlich auch die Kammern, bleiben frei. Bei Schlössern und
anderen größeren ländlichen Wohngebäuden werden höchstens
10 Stuben als Wohnstuben eingeschätzt, ausgenommen bei Ver-
mietung oder anderweitiger Benutzung.
Auch bei der Abschätzung der Wohngebäude hat man als
Ziel im Auge, nicht die wirklichen, tatsächlichen Mieterträge,
sondern, wie bei der eigentlichen Grundsteuer, nur die mitt-
leren, durchschnittlichen Gebäudeerträge zu treffen. ‚Es wird
daher auf den wirklichen Mietertrag, den ein Gebäude in einer
Reihe von Jahren gewährt hat oder noch gewährt, nur insofern
Rücksicht genommen, als er einiges Anhalten für die wirkliche
oder mögliche Mietertragsfähigkeit gibt und daraus der mitt-
lere Mietertrag oder der Durchschnitt aus den wirklich be-
zogenen Mieten während dieser Jahre hervorgeht“ (8 105 der
Geschäftsanweisung von 1838).
In ähnlicher Weise wie die Wohngebäude werden die ge-
werblichen Gebäude abgeschätzt.
Von dem bei Wohngebäuden in den Städten und bei ge-
werblichen Gebäuden ermittelten Mietwerte kommen noch ge-
wisse Abzugsbeträge für Unterhaltungskosten usw.
(Reädifikationszins) in Abrechnung. So hat man bei den Ge-
bäuden ersterer Art, um die Gleichmäßigkeit der Steuerbe-
lastung jener städtischen den in gewissem Grade bevorzugten
ländlichen Gebäuden gegenüber, wo die Kammern u. dgl. frei
bleiben, tunlichst zu wahren, 18 Abzugsklassen mit Abzügen
von 3—900 M. aufgestellt. Indessen kann diese Höhe auch
überschritten werden, aber nicht die Hälfte des ermittelten
Bruttoertrages. Bei gewerblichen Gebäuden ist in der Regel
ein Abzug von 50 Prozent, unter besonderen Umständen ein
soicher sogar bis zu 70 Prozent von dem Bruttoertrage ge-
stattet. .