Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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Die Wohngebäude auf dem Lande dagegen werden wieder 
unterschieden in solche, die abgesondert stehen und ausschließ- 
lich Wohnzwecken dienen, und in solche, die mit landwirtschaft- 
lich benutzten Räumen in unmittelbarem Zusammenhange oder 
wenigstens mit ihnen auf einem Wirtschaftshofe oder auf einer 
Parzelle sich befinden. Bei ländlichen Wohngebäuden der erste- 
ren Art werden — im Unterschiede zu den städtischen Wohn- 
gebäuden — Kammern, d. h. nicht heizbare Wohnräume, nur 
mit der Hälfte des Mietwertes eines Wohnzimmers von gleicher 
Größe eingeschätzt. Dagegen sind Keller, Küchen, Böden u. dgl. 
nicht besonders, jeder Raum für sich wie in den Städten, abzu- 
schätzen — es sei denn, daß sie besonders vermietet werden -——, 
sondern sind als in dem abgeschätzten Werte des Ganzen mit 
inbegriffen zu betrachten. — Bei den mit landwirtschaftlichem 
Betrieb eng verbundenen Wohngebäuden auf dem Lande, also 
bei solchen der oben genannten zweiten Art, werden nur die 
heizbaren Stuben eingeschätzt, dagegen alle anderen Räume, 
namentlich auch die Kammern, bleiben frei. Bei Schlössern und 
anderen größeren ländlichen Wohngebäuden werden höchstens 
10 Stuben als Wohnstuben eingeschätzt, ausgenommen bei Ver- 
mietung oder anderweitiger Benutzung. 
Auch bei der Abschätzung der Wohngebäude hat man als 
Ziel im Auge, nicht die wirklichen, tatsächlichen Mieterträge, 
sondern, wie bei der eigentlichen Grundsteuer, nur die mitt- 
leren, durchschnittlichen Gebäudeerträge zu treffen. ‚Es wird 
daher auf den wirklichen Mietertrag, den ein Gebäude in einer 
Reihe von Jahren gewährt hat oder noch gewährt, nur insofern 
Rücksicht genommen, als er einiges Anhalten für die wirkliche 
oder mögliche Mietertragsfähigkeit gibt und daraus der mitt- 
lere Mietertrag oder der Durchschnitt aus den wirklich be- 
zogenen Mieten während dieser Jahre hervorgeht“ (8 105 der 
Geschäftsanweisung von 1838). 
In ähnlicher Weise wie die Wohngebäude werden die ge- 
werblichen Gebäude abgeschätzt. 
Von dem bei Wohngebäuden in den Städten und bei ge- 
werblichen Gebäuden ermittelten Mietwerte kommen noch ge- 
wisse Abzugsbeträge für Unterhaltungskosten usw. 
(Reädifikationszins) in Abrechnung. So hat man bei den Ge- 
bäuden ersterer Art, um die Gleichmäßigkeit der Steuerbe- 
lastung jener städtischen den in gewissem Grade bevorzugten 
ländlichen Gebäuden gegenüber, wo die Kammern u. dgl. frei 
bleiben, tunlichst zu wahren, 18 Abzugsklassen mit Abzügen 
von 3—900 M. aufgestellt. Indessen kann diese Höhe auch 
überschritten werden, aber nicht die Hälfte des ermittelten 
Bruttoertrages. Bei gewerblichen Gebäuden ist in der Regel 
ein Abzug von 50 Prozent, unter besonderen Umständen ein 
soicher sogar bis zu 70 Prozent von dem Bruttoertrage ge- 
stattet. .
	        
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