Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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Die zum Gemeindegut gehörigen und zu öffentlichen 
Zwecken bestimmten Gebäude werden entweder nach dem 
Mietertrage oder, wenn es an einem Maßstab hierfür fehlt, 
nach der überbauten Grundfläche gleich dem besten Ackerland 
der Flur abgeschätzt. 
Die ausschließlich dem landwirtschaftlichen Betriebe 
dienenden Gebäude, also vorzugsweise die Wirtschaftsgebäude, 
werden, wie schon berührt, nach der überbauten Grundfläche 
und zwar nach der besten anstoßenden Bodenklasse eingeschätzt. 
Was endlich die Hofräume betrifft, so bleiben solche bei 
städtischen Wohngebäuden frei. Bei den übrigen Arten von 
Gebäuden aber, sowohl bei städtischen als bei ländlichen, wer- 
den sie wie der beste anstoßende Boden abgeschätzt. 
So viel über die Gebäudesteuer. Es sei nur noch bemerkt, 
daß die sächsische Grundsteuer, insonderheit die für die länd- 
lichen Grundstücke, seiner Zeit allseitig als eine für ihre Zeit 
technisch besonders gut gelungene Steuer jener Art anerkannt 
worden ist.!) 
Fassen wir nun zum Schluß die Hauptpunkte des bisher 
Erörterten kurz zusammen, so bestand jenes damalige Staats- 
steuersystem Sachsens im Grunde aus einem vollständig aus- 
gebildeten Ertragssteuersystem. Es umfaßte zwar nur die so- 
genannte Grund- und die Gewerbe- und Personalsteuer, aber 
doch nur formell diese zwei Steuergattungen, denn der Sache 
nach, was entscheidend ist, bestand es aus jenen fünf, in an- 
deren Ländern wie z. B. in Bayern und in den übrigen süddeut- 
schen Staaten regelmäßig getrennt erhobenen Ertragssteuern, 
nämlich aus der Grund-, Gebäude-, Gewerbe-, Lohn- und Be- 
soldungs- und Kapitalrentensteuer. In der Vereinigung jener 
im Grunde ganz verschiedenartigen Steuern im Rahmen nur 
zweier Steuergattungen, der Grund- und der Gewerbe- und 
Personalsteuer, lag denn auch vorzugsweise die anscheinende 
„Prinziplosigkeit“ und Kompliziertheit?) der alten sächsischen 
Steuerverfassung begründet. 
1) So heißt es z. B. in einem Deputationsberichte der I. Kammer des 
Jahres 1864, freilich mit etwas exzentrischem Lobe: „Vielmehr vergegen- 
wärtigt man sich, daß unser Grundsteuersystem vom Jahre 1843 ein höchst 
gelungenes, wohldurchdachtes und mit seltener Umsicht und Beharrlichkeit 
durchgeführtes Werk ist, wie selbst von Freunden und Fürsprechern der 
Revision nicht verkannt und nicht in Abrede gestellt wird, ein Werk, auf 
das wir stolz sein können, welches einen immensen Fortschritt in unseren 
staatlichen Verhältnissen bezeichnet, um das wir vom Auslande mit Recht 
beneidet werden usw.“ (L.-A. 1863/64, Beil. zur 2. Abt. 1. Bd. I. K. S. 470). 
2) So heißt es bei A. Held, Die Einkommensteuer. Bonn 1872 (8. 312): 
„In Sachsen zeigen die bestehenden Gesetze eine äußerst sorgfältige Detail- 
ausführung, ohne daß in denselben, wie jetzt allgemein anerkannt ist, ein 
wirkliches System herrscht, ohne daß ein großes Prinzip darin durch- 
geführt ist.“ 
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