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Die zum Gemeindegut gehörigen und zu öffentlichen
Zwecken bestimmten Gebäude werden entweder nach dem
Mietertrage oder, wenn es an einem Maßstab hierfür fehlt,
nach der überbauten Grundfläche gleich dem besten Ackerland
der Flur abgeschätzt.
Die ausschließlich dem landwirtschaftlichen Betriebe
dienenden Gebäude, also vorzugsweise die Wirtschaftsgebäude,
werden, wie schon berührt, nach der überbauten Grundfläche
und zwar nach der besten anstoßenden Bodenklasse eingeschätzt.
Was endlich die Hofräume betrifft, so bleiben solche bei
städtischen Wohngebäuden frei. Bei den übrigen Arten von
Gebäuden aber, sowohl bei städtischen als bei ländlichen, wer-
den sie wie der beste anstoßende Boden abgeschätzt.
So viel über die Gebäudesteuer. Es sei nur noch bemerkt,
daß die sächsische Grundsteuer, insonderheit die für die länd-
lichen Grundstücke, seiner Zeit allseitig als eine für ihre Zeit
technisch besonders gut gelungene Steuer jener Art anerkannt
worden ist.!)
Fassen wir nun zum Schluß die Hauptpunkte des bisher
Erörterten kurz zusammen, so bestand jenes damalige Staats-
steuersystem Sachsens im Grunde aus einem vollständig aus-
gebildeten Ertragssteuersystem. Es umfaßte zwar nur die so-
genannte Grund- und die Gewerbe- und Personalsteuer, aber
doch nur formell diese zwei Steuergattungen, denn der Sache
nach, was entscheidend ist, bestand es aus jenen fünf, in an-
deren Ländern wie z. B. in Bayern und in den übrigen süddeut-
schen Staaten regelmäßig getrennt erhobenen Ertragssteuern,
nämlich aus der Grund-, Gebäude-, Gewerbe-, Lohn- und Be-
soldungs- und Kapitalrentensteuer. In der Vereinigung jener
im Grunde ganz verschiedenartigen Steuern im Rahmen nur
zweier Steuergattungen, der Grund- und der Gewerbe- und
Personalsteuer, lag denn auch vorzugsweise die anscheinende
„Prinziplosigkeit“ und Kompliziertheit?) der alten sächsischen
Steuerverfassung begründet.
1) So heißt es z. B. in einem Deputationsberichte der I. Kammer des
Jahres 1864, freilich mit etwas exzentrischem Lobe: „Vielmehr vergegen-
wärtigt man sich, daß unser Grundsteuersystem vom Jahre 1843 ein höchst
gelungenes, wohldurchdachtes und mit seltener Umsicht und Beharrlichkeit
durchgeführtes Werk ist, wie selbst von Freunden und Fürsprechern der
Revision nicht verkannt und nicht in Abrede gestellt wird, ein Werk, auf
das wir stolz sein können, welches einen immensen Fortschritt in unseren
staatlichen Verhältnissen bezeichnet, um das wir vom Auslande mit Recht
beneidet werden usw.“ (L.-A. 1863/64, Beil. zur 2. Abt. 1. Bd. I. K. S. 470).
2) So heißt es bei A. Held, Die Einkommensteuer. Bonn 1872 (8. 312):
„In Sachsen zeigen die bestehenden Gesetze eine äußerst sorgfältige Detail-
ausführung, ohne daß in denselben, wie jetzt allgemein anerkannt ist, ein
wirkliches System herrscht, ohne daß ein großes Prinzip darin durch-
geführt ist.“
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