Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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Grund- und Gebäudesteuererträge, so sagt man weiter, seien 
in unveränderlicher Höhe von vornherein für eine lange Reihe 
von Jahren gesichert, da sie auf stabilen Katastern beruhten. 
Namentlich aber seien an die alten Steuern sowohl die Steuer- 
pflichtigen als auch die Steuerbehörden gewöhnt. 
Was den ersten Punkt anlangt, so läßt sich die verhältnis- 
mäßig leichte Erhebung jener Steuern allerdings nicht leug- 
nen. Andererseits läßt sich jedoch einwenden, daß auf 
Grund besonders exakt durchgeführter Kataster zweifel- 
los auch die Erhebung persönlicher Steuern vom Einkommen 
nicht sehr schwierig ist, ja, daß erst auf der Basis solcher 
Ertragssteuerkataster die Durchführung der Einkommensteuer 
geradezu ermöglicht wird. Was hiernach also in dieser Be- 
ziehung für die Ertragssteuern spricht, gilt im Grunde ebenso 
auch für die Einkommensteuer. Daß sich ferner die Bevölke- 
rung an die seit langer Zeit bestehenden Steuern jener Art 
gewöhnt hat, ist gewiß zuzugeben. Aber andererseits dürfte 
sicherlich den Steuerpflichtigen eine Befreiung von den den 
Ertragssteuern anhaftenden Ungerechtigkeiten und Härten, wie 
Nichtberücksichtigung der Schulden und anderer persönlicher 
Verhältnisse usw., durch die allgemeine Einkommensteuer eben- 
so willkommen sein. 
Den Ertragssteuern wird weiter als Vorzug nachgerühmt, 
daß ihre Veranlagung, namentlich auf dem Lande, viel leichter 
ist als die der Einkommensteuer, insofern man sich bei jenen 
an äußere, sichere Merkmale und mittlere Erträge hält und 
auch keine Schulden berücksichtigt, während hinsichtlich der 
Einkommensteuer man seine Zuflucht zur gehässigen Fassions- 
pflicht nehmen muß, wodurch ein lästiges Eindringen in persön- 
liche Verhältnisse und ähnliche Übelstände nicht zu vermei- 
den sind. — Indessen ist andererseits zu erwägen, daß, wenn 
auch die Vorzüge sicherer Steuermerkmale bei Steuern jener 
Art anzuerkennen sind und diese Vorzüge nicht unerheblich 
scheinen, sie doch im Grunde nur inbezug auf die Einkünfte 
aus Grundbesitz und vermieteten Häusern gelten. Auch läßt 
sich jenen Vorzügen der leichteren Einschätzung der Einkünfte, 
namentlich der Landwirtschaft, durch eine gute Einkommen- 
steuerveranlagung ein nicht unerhebliches Gewicht entgegen- 
setzen, indem man, wie z. B. in Sachsen, eine Bestimmung in 
das Gesetz aufnimmt, nach welcher bei Einkommen, ‚‚dessen 
Betrag nur durch Schätzung gefunden werden kann, es ge- 
nügt, wenn der Beitragspflichtige in die Deklaration statt der 
ziffernmäßigen Angabe des Einkommens diejenigen Nachwei- 
sungen aufnimmt, deren die Kommission zur Schätzung des- 
selben bedarf“ (8 40, Abs. 2 des sächs. Einkommensteuer- 
gesetzes). 
Als weiterer Vorzug der Ertragssteuern wird hervorge- 
hoben, daß die Einnahmen aus denselben besonders wenig
	        
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