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Grund- und Gebäudesteuererträge, so sagt man weiter, seien
in unveränderlicher Höhe von vornherein für eine lange Reihe
von Jahren gesichert, da sie auf stabilen Katastern beruhten.
Namentlich aber seien an die alten Steuern sowohl die Steuer-
pflichtigen als auch die Steuerbehörden gewöhnt.
Was den ersten Punkt anlangt, so läßt sich die verhältnis-
mäßig leichte Erhebung jener Steuern allerdings nicht leug-
nen. Andererseits läßt sich jedoch einwenden, daß auf
Grund besonders exakt durchgeführter Kataster zweifel-
los auch die Erhebung persönlicher Steuern vom Einkommen
nicht sehr schwierig ist, ja, daß erst auf der Basis solcher
Ertragssteuerkataster die Durchführung der Einkommensteuer
geradezu ermöglicht wird. Was hiernach also in dieser Be-
ziehung für die Ertragssteuern spricht, gilt im Grunde ebenso
auch für die Einkommensteuer. Daß sich ferner die Bevölke-
rung an die seit langer Zeit bestehenden Steuern jener Art
gewöhnt hat, ist gewiß zuzugeben. Aber andererseits dürfte
sicherlich den Steuerpflichtigen eine Befreiung von den den
Ertragssteuern anhaftenden Ungerechtigkeiten und Härten, wie
Nichtberücksichtigung der Schulden und anderer persönlicher
Verhältnisse usw., durch die allgemeine Einkommensteuer eben-
so willkommen sein.
Den Ertragssteuern wird weiter als Vorzug nachgerühmt,
daß ihre Veranlagung, namentlich auf dem Lande, viel leichter
ist als die der Einkommensteuer, insofern man sich bei jenen
an äußere, sichere Merkmale und mittlere Erträge hält und
auch keine Schulden berücksichtigt, während hinsichtlich der
Einkommensteuer man seine Zuflucht zur gehässigen Fassions-
pflicht nehmen muß, wodurch ein lästiges Eindringen in persön-
liche Verhältnisse und ähnliche Übelstände nicht zu vermei-
den sind. — Indessen ist andererseits zu erwägen, daß, wenn
auch die Vorzüge sicherer Steuermerkmale bei Steuern jener
Art anzuerkennen sind und diese Vorzüge nicht unerheblich
scheinen, sie doch im Grunde nur inbezug auf die Einkünfte
aus Grundbesitz und vermieteten Häusern gelten. Auch läßt
sich jenen Vorzügen der leichteren Einschätzung der Einkünfte,
namentlich der Landwirtschaft, durch eine gute Einkommen-
steuerveranlagung ein nicht unerhebliches Gewicht entgegen-
setzen, indem man, wie z. B. in Sachsen, eine Bestimmung in
das Gesetz aufnimmt, nach welcher bei Einkommen, ‚‚dessen
Betrag nur durch Schätzung gefunden werden kann, es ge-
nügt, wenn der Beitragspflichtige in die Deklaration statt der
ziffernmäßigen Angabe des Einkommens diejenigen Nachwei-
sungen aufnimmt, deren die Kommission zur Schätzung des-
selben bedarf“ (8 40, Abs. 2 des sächs. Einkommensteuer-
gesetzes).
Als weiterer Vorzug der Ertragssteuern wird hervorge-
hoben, daß die Einnahmen aus denselben besonders wenig