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schwanken. Aber im Grunde gilt dies doch nur in beschränk-
tem Umfange, nämlich nur da, wo die Erträge stabile Kataster
zur Basis haben, also nur bezüglich der Grund- und Gebäude-
steuererträge. Und wenn man diesen Dingen näher auf den
Grund geht, so sind gerade mit jener „Ständigkeit“ sowohl
für die Staatskasse als namentlich auch für die Steuerpflich-
tigen große Nachteile verbunden. Denn gerade wechselnde
Einnahmen wie bei der Einkommensteuer haben für Staat und
Gemeinde den Vorzug, daß sie mit dem Wachstum der Be-
völkerung und des Volkswohlstandes von selber wachsen. Und
was die Steuerpflichtigen betrifft, so denke man z. B. nur
an eine schlechte Ernte oder daran, daß ein Haus, dessen Be-
sitzer von dem Mietertrage desselben lebt, ein oder mehrere
Jahre hindurch leer steht, in welchem Falle der Steuerpflich-
tige, obwohl er keine oder nur geringe Einnahmen hat, doch
den vollen, den Katastern entsprechenden Betrag zu entrich-
ten hat.!)
Endlich wird noch angeführt, daß Ertrags- und zwar vor-
zugsweise Grundsteuern, wenn sie schon sehr lange unverän-
dert fortbestanden haben, in gewissem Umfange einen real-
lastartigen Charakter angenommen haben, weshalb sie bis zur
Höhe althergebrachter Last kaum noch als Steuern sich fühl-
bar machen, so daß ihre Beseitigung bis zu dieser Quote ein
unmotiviertes Geschenk auf Kosten der übrigen Steuerzahler
wäre. Bezüglich dieses Punktes wird man allerdings unter den
berührten Voraussetzungen nichts einwenden können, und
scheint dieser Umstand in der Tat eine nicht unbedeutende
Rolle zu spielen.
Hiermit möchten die geltend gemachten allgemeinen Vor-
züge der Ertragssteuern für den Staatshaushalt wie für die
Steuerpflichtigen im wesentlichen erschöpft sein. Wie aus dem
Erörterten hervorging, sind dieselben tatsächlich nicht so er-
heblich, als von manchen Seiten behauptet wird. Dagegen wird
die Kehrseite der Ertragssteuern in einem ganz anderen Lichte
erscheinen. Die jenen Vorzügen gegenüberstehenden Mängel
treten namentlich bei steigenden Steuerlasten in ihren Un-
gerechtigkeiten und Härten in solcher Schärfe in die Erschei-
nung, daß sie den Sieg der persönlichen Einkommen- und Ver-
mögenssteuer nicht zu verhindern vermögen.
2. Allgemeine Mängel der Ertragssteuern.
Als erstes und in gewissem Sinne höchstes Gebot auf dem
Gebiete des Staatssteuerwesens im eigentlichen Sinne gilt es:
„Die im öffentlichen Interesse den Einzelnen aufzuerlegenden
Opfer unter Sicherung des wohlerworbenen Eigentums tun-
lichst auszugleichen“. Das beste Maß zur Durchführung
1) Vgl. auch Fr. J. Neumann, Die persönl. Steuern, S. 17 ff.