Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

I. Spezielle Mängel der sächsischen Ertragssteuern. 
1. Angriffe gegen die Grundsteuer. 
Kurze Zeit schon nach Einführung der Grundsteuer wur- 
den im Jahre 1848 mit Rücksicht auf erhöhte Grundsteuern 
sowie die gleichzeitige Ausschreibung einer außerordentlichen 
Einkommensteuer!) Klagen im Landtage darüber erhoben, daß 
infolge ungenügender Berücksichtigung der klimatischen und 
tellurischen Verhältnisse, namentlich infolge bedeutender Pro- 
duktionskosten die Gebirgsgegenden (Erzgebirge) gegenüber 
den fruchtbareren niederen Landesteilen prägraviert seien. Die 
Regierung ernannte hierauf eine Kommission aus drei Sach- 
verständigen, welche die Berechtigung solcher Klagen an Ort 
und Stelle prüfen und darüber Bericht erstatten sollte. Das 
Resultat dieses unter dem 8. Dezember 1849 dem Finanz- 
ministerium vorgelegten Gutachtens ging dahin, daß das Ge- 
birge hinsichtlich seiner durchschnittlichen Reinerträge ziem- 
lich richtig, das Niederland dagegen zwar nicht im allgemei- 
nen, wohl aber im einzelnen, in den dem Ackerbau besonders 
günstigen Landesteilen eher etwas zu niedrig als zu hoch ein- 
geschätzt worden sei. Im übrigen aber wichen die Kommis- 
sionsmitglieder in ihren Ansichten sehr voneinander ab. 
Auf Grund dieser Ergebnisse, sowie der von den land- 
wirtschaftlichen Kreisvereinen eingeholten Gutachten und unter 
Würdigung der damals Aufsehen erregenden Druckschrift des 
Kommissionsrates Dr. Runde „Die Sächsische Landesabschät- 
zung und deren Rechtfertigung“ (Dresden 1850)?) erklärte sich 
die Regierung mittelst Dekretes vom 22. April 1852 dahin, 
„daß zur Zeit noch keine so wichtige Veranlassung vorliege, 
um auf Grund von $ 18 des Grundsteuergesetzes vom 9. Sep- 
tember 1843 irgend eine mehr oder minder eingreifende Ab- 
änderung im neuen Grundsteuersysteme schon in der nächsten 
Zeit für nötig erachten zu müssen.“3) 
Wenn es auch damals hierbei sein Bewenden hatte, so 
waren doch jene Klagen über die mangelhafte Veranlagung 
der Grundsteuer in der Folgezeit nicht verstummt. Nament- 
lich auf dem Landtage von 1863/64 wurden wieder Klagen 
solcher Art laut, die in einem Deputationsberichte der II. Kam- 
mer vom 21. März 1864 eingehende Erörterung gefunden haben. 
— 
  
1) Vgl. über den interessanten Versuch der Einführung einer Ein- 
kommensteuer: Dekret an die Stände vom 25. Mai 1848 (L.-A. 1848, 1. Abt. 
8. 78 ff.). 
2) Runde empfahl als Maßregel — wenn überhaupt etwas getan 
werden sollte — eine Erhöhung der Steuereinheiten nach gewissen Klima- 
tischen Abstufungen für die besten Bodenklassen, da bei diesen bestimmter 
als anderwärts höhere Erträge bereits zutage getreten wären. 
8) Vel. L.-A. 1851/52, 1. Abt. 1. Bd. S. 267ff., ferner L.-A. 1848, 
3. Abt. II. K. Beil. S. 519 ff.
	        
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