I. Spezielle Mängel der sächsischen Ertragssteuern.
1. Angriffe gegen die Grundsteuer.
Kurze Zeit schon nach Einführung der Grundsteuer wur-
den im Jahre 1848 mit Rücksicht auf erhöhte Grundsteuern
sowie die gleichzeitige Ausschreibung einer außerordentlichen
Einkommensteuer!) Klagen im Landtage darüber erhoben, daß
infolge ungenügender Berücksichtigung der klimatischen und
tellurischen Verhältnisse, namentlich infolge bedeutender Pro-
duktionskosten die Gebirgsgegenden (Erzgebirge) gegenüber
den fruchtbareren niederen Landesteilen prägraviert seien. Die
Regierung ernannte hierauf eine Kommission aus drei Sach-
verständigen, welche die Berechtigung solcher Klagen an Ort
und Stelle prüfen und darüber Bericht erstatten sollte. Das
Resultat dieses unter dem 8. Dezember 1849 dem Finanz-
ministerium vorgelegten Gutachtens ging dahin, daß das Ge-
birge hinsichtlich seiner durchschnittlichen Reinerträge ziem-
lich richtig, das Niederland dagegen zwar nicht im allgemei-
nen, wohl aber im einzelnen, in den dem Ackerbau besonders
günstigen Landesteilen eher etwas zu niedrig als zu hoch ein-
geschätzt worden sei. Im übrigen aber wichen die Kommis-
sionsmitglieder in ihren Ansichten sehr voneinander ab.
Auf Grund dieser Ergebnisse, sowie der von den land-
wirtschaftlichen Kreisvereinen eingeholten Gutachten und unter
Würdigung der damals Aufsehen erregenden Druckschrift des
Kommissionsrates Dr. Runde „Die Sächsische Landesabschät-
zung und deren Rechtfertigung“ (Dresden 1850)?) erklärte sich
die Regierung mittelst Dekretes vom 22. April 1852 dahin,
„daß zur Zeit noch keine so wichtige Veranlassung vorliege,
um auf Grund von $ 18 des Grundsteuergesetzes vom 9. Sep-
tember 1843 irgend eine mehr oder minder eingreifende Ab-
änderung im neuen Grundsteuersysteme schon in der nächsten
Zeit für nötig erachten zu müssen.“3)
Wenn es auch damals hierbei sein Bewenden hatte, so
waren doch jene Klagen über die mangelhafte Veranlagung
der Grundsteuer in der Folgezeit nicht verstummt. Nament-
lich auf dem Landtage von 1863/64 wurden wieder Klagen
solcher Art laut, die in einem Deputationsberichte der II. Kam-
mer vom 21. März 1864 eingehende Erörterung gefunden haben.
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1) Vgl. über den interessanten Versuch der Einführung einer Ein-
kommensteuer: Dekret an die Stände vom 25. Mai 1848 (L.-A. 1848, 1. Abt.
8. 78 ff.).
2) Runde empfahl als Maßregel — wenn überhaupt etwas getan
werden sollte — eine Erhöhung der Steuereinheiten nach gewissen Klima-
tischen Abstufungen für die besten Bodenklassen, da bei diesen bestimmter
als anderwärts höhere Erträge bereits zutage getreten wären.
8) Vel. L.-A. 1851/52, 1. Abt. 1. Bd. S. 267ff., ferner L.-A. 1848,
3. Abt. II. K. Beil. S. 519 ff.