Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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fenden zu erhalten als die Grundsteuerkataster. Erfahrungs- 
gemäß lassen sich die Gebäude mit Rücksicht auf Kosten und 
Zeit in viel kürzeren Zeiträumen neu einschätzen als der Grund 
und Boden. 
Hierzu kommt noch, daß die Gebäudesteuer ihrer Natur 
nach auf einer viel beweglicheren Basis ruht als die Grund- 
steuer. Dies erklärt sich daraus, daß der Boden unvermehr- 
bar ist, Gebäude aber fortwährend neu entstehen. Bei der 
Gebäudesteuer müssen daher fortwährend neue Veranlagun- 
gen erfolgen, wodurch denn deren Erträge weniger stabil sind 
als die der Grundsteuer. 
Besonders bemerkenswert aber ist, daß in Sachsen die Ver- 
anlagungen der Gebäudesteuer, um tunlichst die Gleichmäßig- 
keit jener Besteuerung zu wahren, nach den Bestimmungen 
der Geschäftsanweisung von 1838 durchgeführt werden sol- 
len. Hiernach soll also auf Verhältnisse zurückgegriffen wer- 
den, die mehr als zwei Menschenalter von der Gegenwart ent- 
fernt liegen. Daß dies aber geradezu ein unmögliches Ver- 
langen ist, bedarf keiner weiteren Ausführung. „Wie soll“, 
bemerkt sehr treffend H. v. Nostitz (a. a. O. 8. 72), „der 
Mietwert für ein Elektrizitätswerk im Plauenschen Grunde ge- 
schätzt werden, da zur Zeit der Einführung der Grundsteuer 
es kaum den Begriff der Elektrizität, geschweige solche Werke 
gab, der Plauensche Grund mit seinen Kohlengruben und Fa- 
briken so gut wie ländlich war, auch Dresden im Vergleich 
zu jetzt kaum die Größe einer Mittelstadt hatte?“ 
Nach alledem ist die Trennung der Gebäude- und der 
srundsteuer prinzipiell zu befürworten.!) 
3. Ist die Grundsteuer lediglich eine Grundrenten- 
oder zugleich eine landwirtschaftliche Gewerbesteuer? 
Diese Frage ist eine viel umstrittene und äußerst schwie- 
rige. Für die Auffassung, daß die Grundsteuer lediglich eine 
Grundrentensteuer ist, läßt sich mancherlei anführen. So zu- 
nächst das Moment, daß die Steuer vom „Reinertrag“ (nach 8 3 
des Gesetzes von 1843) erhoben werden soll. Dem entsprechend 
sind vom Rohertrage die Produktionskosten (Bewirtschaftungs- 
kosten) abzuziehen.?) Diese schließen in sich die Kosten der 
Verzinsung und Unterhaltung des in Scheunen, Schuppen, Stal- 
lungen und Zugkräften (einschließlich der Geschirre, Wagen 
und Ackergeräte) angelegten Betriebskapitals, sowie ferner 
die Verwaltungs- und Beaufsichtigungskosten.3) 
1) Die vorgeführten Gründe haben Preußen veranlaßt, im Jahre 1865 
die Grund- und Gebäudesteuer zu trennen. Letztere wird dort alle 
15 Jahre neu veranlagt, während die Grundsteuer wie in Sachsen ziemlich 
stabil ist. 
2) Vgl. $ 4 Abs. 4 der Geschäftsanweisung. 
3) Vgl. Erläuterungen zu dem Entwurf eines Gesetzes . . ..... vom 
18. Januar 1849 (L.-A. 1849, 1. u. 2. Abt. S. 165).
	        
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