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fenden zu erhalten als die Grundsteuerkataster. Erfahrungs-
gemäß lassen sich die Gebäude mit Rücksicht auf Kosten und
Zeit in viel kürzeren Zeiträumen neu einschätzen als der Grund
und Boden.
Hierzu kommt noch, daß die Gebäudesteuer ihrer Natur
nach auf einer viel beweglicheren Basis ruht als die Grund-
steuer. Dies erklärt sich daraus, daß der Boden unvermehr-
bar ist, Gebäude aber fortwährend neu entstehen. Bei der
Gebäudesteuer müssen daher fortwährend neue Veranlagun-
gen erfolgen, wodurch denn deren Erträge weniger stabil sind
als die der Grundsteuer.
Besonders bemerkenswert aber ist, daß in Sachsen die Ver-
anlagungen der Gebäudesteuer, um tunlichst die Gleichmäßig-
keit jener Besteuerung zu wahren, nach den Bestimmungen
der Geschäftsanweisung von 1838 durchgeführt werden sol-
len. Hiernach soll also auf Verhältnisse zurückgegriffen wer-
den, die mehr als zwei Menschenalter von der Gegenwart ent-
fernt liegen. Daß dies aber geradezu ein unmögliches Ver-
langen ist, bedarf keiner weiteren Ausführung. „Wie soll“,
bemerkt sehr treffend H. v. Nostitz (a. a. O. 8. 72), „der
Mietwert für ein Elektrizitätswerk im Plauenschen Grunde ge-
schätzt werden, da zur Zeit der Einführung der Grundsteuer
es kaum den Begriff der Elektrizität, geschweige solche Werke
gab, der Plauensche Grund mit seinen Kohlengruben und Fa-
briken so gut wie ländlich war, auch Dresden im Vergleich
zu jetzt kaum die Größe einer Mittelstadt hatte?“
Nach alledem ist die Trennung der Gebäude- und der
srundsteuer prinzipiell zu befürworten.!)
3. Ist die Grundsteuer lediglich eine Grundrenten-
oder zugleich eine landwirtschaftliche Gewerbesteuer?
Diese Frage ist eine viel umstrittene und äußerst schwie-
rige. Für die Auffassung, daß die Grundsteuer lediglich eine
Grundrentensteuer ist, läßt sich mancherlei anführen. So zu-
nächst das Moment, daß die Steuer vom „Reinertrag“ (nach 8 3
des Gesetzes von 1843) erhoben werden soll. Dem entsprechend
sind vom Rohertrage die Produktionskosten (Bewirtschaftungs-
kosten) abzuziehen.?) Diese schließen in sich die Kosten der
Verzinsung und Unterhaltung des in Scheunen, Schuppen, Stal-
lungen und Zugkräften (einschließlich der Geschirre, Wagen
und Ackergeräte) angelegten Betriebskapitals, sowie ferner
die Verwaltungs- und Beaufsichtigungskosten.3)
1) Die vorgeführten Gründe haben Preußen veranlaßt, im Jahre 1865
die Grund- und Gebäudesteuer zu trennen. Letztere wird dort alle
15 Jahre neu veranlagt, während die Grundsteuer wie in Sachsen ziemlich
stabil ist.
2) Vgl. $ 4 Abs. 4 der Geschäftsanweisung.
3) Vgl. Erläuterungen zu dem Entwurf eines Gesetzes . . ..... vom
18. Januar 1849 (L.-A. 1849, 1. u. 2. Abt. S. 165).