Full text : Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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Ob  dieser  Absicht  freilich  auch  die  Ausführung  entsprochen
  hat,  ist  damit  nicht  gesagt.  Und  für  die  Untersuchung
dieser  Frage  fehlt  es  an  sicheren  Unterlagen,  so  daß  das  Problem,
  ob  tatsächlich  die  Grundsteuer  lediglich  Grundrentensteuer
  oder  in  ihr  auch  noch  eine  landwirtschaftliche  Gewerbesteuer
  enthalten  ist,  nicht  mit  Bestimmtheit  zu  lösen  sein  möchte.

Im  Hinblick  jedoch  auf  die  viel  höhere  Belastung  der
Grundbesitzer  gegenüber  den  anderen  Erwerbs-  und  Besitzklassen
  dürfte  die  Freilassung  des  landwirtschaftlichen.  Gewerbes
  von  der  Grundsteuer  bis  zur  Reform  im  Jahre  1878
ganz  berechtigt  gewesen  sein,  selbst  wenn  die  Grundsteuer
nur  die  Grundrente  belasten  sollte.

Erst  in  neuester  Zeit,  nämlich  bei  Einführung  der  Vermögenssteuer
  ist  die  hier  erörterte  Grundsteuerfrage  im  neuen
Gewande  als  Streitfrage  wieder  aufgetaucht.  Es  mußte  die
Frage  entschieden  werden:  Wird  das  landwirtschaftliche  Betriebskapital
  schon  in  der  Grundsteuer  mit  belastet  oder  nicht?
Im  bejahenden  Falle  wäre  dasselbe  von  der  Vermögenssteuer
frei  zu  lassen  gewesen,  da  bekanntlich  letztere  wegen  Beibehaltung
  der  Grundsteuer  nur  alles  von  der  Grundsteuer  nicht
getroffene  Vermögen  erfassen  soll.  Im  anderen  Falle  wäre
jenes  Betriebskapital  der  Vermögenssteuer  zu  unterziehen  gewesen.
  Später  (im  dritten  Teil)  wird  noch  näher  hierauf  eingegangen
  werden.

Werfen  wir  nun  zum  Schluß  einen  Rückblick,  so  gelangen
wir  zu  folgendem  Ergebnis:  Die  damalige  sächsische  Steuergesetzgebung
  entsprach  wohl  einem  stabilen  Zustand  der  Volkswirtschaft,
  sie  war  aber  nicht  fähig,  sich  dem  gewaltigen  wirtschaftlichen
  Aufschwung  von  Handel  und  Industrie  anzupassen.
Auf  der  einen  Seite  eine  ihrer  Natur  nach  fast  stabile  Grundsteuer,
  auf  der  anderen  Seite  eine,  wenn  auch  auf  einer  viel
beweglicheren  Basis  als  die  Grundsteuer  beruhende  Gewerbeund
  Personalsteuer!),  die  viel  zu  sehr  ins  Kleine  gearbeitet

 

i)  Der  stabile  Charakter  der  Grundsteuer,  der  bewegliche  der  Gewerbe-
  und  Personalsteuer  spiegelt  sich  deutlich  wieder  in  der  Zunahme  der
Erträge  dieser  Steuergattungen.  Aus  der  folgenden  kleinen  Tabelle  ersicht
  man,  daß  die  Erträge  der  Grundsteuer  in  der  Zeit  von  1844  bis  1875
um  nur  24%,  während  diejenigen  der  Gewerbe-  und  Personalsteuer  in  derselben
  Zeit  um  483  %  gestiegen  sind.  Im  Durchschnitte  sind  demnach  die
Erträge  der  Grundsteuer  in  einem  Jahre  um  */,  %,  die  der  Gewerbe-  und
Personalsteuer  um  15%  %,  also  etwa  um  das  Zwanzigfache  der  Grundsteuererträge
  gestiegen.

Soll-Einkommen  im  Jahre

 

 

 

1844  1875  Zunahme  in  '%
En  En  EN
Grundsteuer  .  .  .  2...  4377000  5  427  000  |  24
Gewerbe-  und  Personalsteuer  |  1184000  6  907  000  |.  483

 

 

Hoffmann,  Staatssteuern.  5