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Ob dieser Absicht freilich auch die Ausführung entsprochen
hat, ist damit nicht gesagt. Und für die Untersuchung
dieser Frage fehlt es an sicheren Unterlagen, so daß das Problem,
ob tatsächlich die Grundsteuer lediglich Grundrentensteuer
oder in ihr auch noch eine landwirtschaftliche Gewerbesteuer
enthalten ist, nicht mit Bestimmtheit zu lösen sein möchte.
Im Hinblick jedoch auf die viel höhere Belastung der
Grundbesitzer gegenüber den anderen Erwerbs- und Besitzklassen
dürfte die Freilassung des landwirtschaftlichen. Gewerbes
von der Grundsteuer bis zur Reform im Jahre 1878
ganz berechtigt gewesen sein, selbst wenn die Grundsteuer
nur die Grundrente belasten sollte.
Erst in neuester Zeit, nämlich bei Einführung der Vermögenssteuer
ist die hier erörterte Grundsteuerfrage im neuen
Gewande als Streitfrage wieder aufgetaucht. Es mußte die
Frage entschieden werden: Wird das landwirtschaftliche Betriebskapital
schon in der Grundsteuer mit belastet oder nicht?
Im bejahenden Falle wäre dasselbe von der Vermögenssteuer
frei zu lassen gewesen, da bekanntlich letztere wegen Beibehaltung
der Grundsteuer nur alles von der Grundsteuer nicht
getroffene Vermögen erfassen soll. Im anderen Falle wäre
jenes Betriebskapital der Vermögenssteuer zu unterziehen gewesen.
Später (im dritten Teil) wird noch näher hierauf eingegangen
werden.
Werfen wir nun zum Schluß einen Rückblick, so gelangen
wir zu folgendem Ergebnis: Die damalige sächsische Steuergesetzgebung
entsprach wohl einem stabilen Zustand der Volkswirtschaft,
sie war aber nicht fähig, sich dem gewaltigen wirtschaftlichen
Aufschwung von Handel und Industrie anzupassen.
Auf der einen Seite eine ihrer Natur nach fast stabile Grundsteuer,
auf der anderen Seite eine, wenn auch auf einer viel
beweglicheren Basis als die Grundsteuer beruhende Gewerbeund
Personalsteuer!), die viel zu sehr ins Kleine gearbeitet
i) Der stabile Charakter der Grundsteuer, der bewegliche der Gewerbe-
und Personalsteuer spiegelt sich deutlich wieder in der Zunahme der
Erträge dieser Steuergattungen. Aus der folgenden kleinen Tabelle ersicht
man, daß die Erträge der Grundsteuer in der Zeit von 1844 bis 1875
um nur 24%, während diejenigen der Gewerbe- und Personalsteuer in derselben
Zeit um 483 % gestiegen sind. Im Durchschnitte sind demnach die
Erträge der Grundsteuer in einem Jahre um */, %, die der Gewerbe- und
Personalsteuer um 15% %, also etwa um das Zwanzigfache der Grundsteuererträge
gestiegen.
Soll-Einkommen im Jahre
1844 1875 Zunahme in '%
En En EN
Grundsteuer . . . 2... 4377000 5 427 000 | 24
Gewerbe- und Personalsteuer | 1184000 6 907 000 |. 483
Hoffmann, Staatssteuern. 5