Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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men. Jedoch kam es auch in der II. Kammer zu keiner 
Einigung. 
Unterdessen hatte die Deputation der I. Kammer in der 
Form eines Gesetzentwurfs den Antrag gestellt, die Grund-, 
Renten-, Gewerbe- und Personalsteuer in dem Rahmen einer 
(angeblich) einheitlichen Ertragssteuer beizubehalten und 
daneben „gewissermaßen als Ergänzung und Ausgleichung“ 
noch eine Einkommensteuer von Einkommen von über 
1800 M. einzuführen. Auf diese Weise, meinte man, würden 
die Mängel der Einkommensteuer erheblich gemindert. ‚Die 
Grundsteuer und die Gewerbe- und Personalsteuer“ — so 
heißt es in einem Deputationsberichte der I. Kammer — 
„werden in ihrer charakteristischen Eigentümlichkeit auf- 
gehoben und zu Abteilungen einer Ertragssteuer mit (angeb- 
lich) gleichem Nenner verschmolzen, so daß von beiden im 
Grunde nichts weiter übrig bleibt als der Name. Der Ent- 
wurf der I. Kammer statuiert die Deklarationspflicht, erhebt 
aber gleichwohl die Durchschnittssätze, die nur ein Notbehelf 
sein sollten, zum Prinzip und erklärt ausdrücklich, daß es 
keinen Unterschied machen soll, ob der angenommene Durch- 
schnittsertrag im einzelnen Falle in der Wirklichkeit über- 
schritten oder nicht. erreicht wird.“ — Dabei sollte sowohl die 
Ertrags- wie die Einkommensteuer progressiv gestaltet werden. 
Dieser Deputationsentwurf fand im Plenum der I. Kam- 
mer mit großer Majorität Annahme. 
Die Sache ging nun in verfassungsmäßigem Wege an die 
II. Kammer zur Beratung wieder zurück. 
Die Deputation der II. Kammer stand jenem Vorschlag 
der I. Kammer mit auseinandergehenden Ansichten gegenüber. 
Die Deputationsmajorität forderte Aufhebung der Gewerbe- 
und Personalsteuer und Einführung einer allgemeinen Einkom- 
mensteuer, daneben aber Beibehaltung der Grundsteuer bis zu 
einer gewissen Quote als Vorausbelastung des Grundbesitzes. 
Sehr bemerkenswert sind die Ausführungen in dem Be- 
uehte der Deputationsmajorität vom 25. Februar 1873, wo 
es heißt: 
„Was die neue Ertragssteuer mit der bisherigen Grund- und Gewerbe- 
Steuer gemein hat, das ist außer dem Namen nur deren wenigst empfehlende 
Eigenschaft, Nichtberücksichtigung der Passivzinsen ....... 
Indem man die Sätze der Grundsteuer sowohl wie der Gewerbe- und 
Personalsteuer, bei neuer Abschätzung und Reformen im einzelnen, auf 
einen geringeren Betrag, etwa auf zwei Drittel oder auf die Hälfte, redu- 
zierte und als Ersatz für den dadurch entstehenden Ausfall eine allgemeine 
Einkommensteuer einführte, welche zugleich, an Stelle der bisherigen Zu- 
Schläge, einen jeweiligen Mehrbedarf zu decken hütte, würde das Maß der 
bisherigen Ungleichheiten entsprechend vermindert und der Einkommen- 
steuer — die dann aber eben nicht auf die höheren Stufen beschränkt 
bleiben dürfte — Gelegenheit gegeben, ihre Brauchbarkeit durch die Er- 
fahrung zu erweisen; namentlich wären dann die lästigen Zuschläge be- 
Seitigt, über welche zuerst und vornehmlich der: Kampf in der Steuerfrage
	        
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