Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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entbrannt ist. Zugleich hätte dieser Weg vor demjenigen der früheren Mi- 
norität scheinbar den Vorzug größerer Billigkeit voraus, insofern er ver- 
miede, einen Teil der Steuerpflichtigen allein mit einem Präzipuum zu be- 
lasten. Auch würde die Minorität s. Z. diesen Weg betreten haben, wenn 
sich nicht, sobald man ihn näher zu präzisieren versucht, sehr bedeutende 
sachliche Schwierigkeiten entgegenstellten, welche zur Umkehr nötigen. Tritt 
man nämlich an das jetzige Gewerbe- und Personalsteuer- 
gesetz mit der Absicht heran, es im einzelnen mit schonender Hand zu 
reformieren, so gelangt man notwendig zu derselben Überzeugung, zu 
welcher früher die Revisionskommission unter Beteiligung fachkundiger Be- 
amten gelangt ist: daß eine natur- und sachgemäße Fortbildung derselben 
ganz unvermerkt zur Einkommensteuer führt. Dieses Ergebnis kann nicht 
Wunder nehmen, wenn man bedenkt, daß schon das Gewerbe- und Personal- 
steuergesetz von 1834 seiner eigentlichen und ausgesprochenen Intention 
nach nichts anderes hat sein wollen, als ein Einkommensteuergesetz, und 
daß es durch die späteren Ergänzungsgesetze, wenn auch zögernden Schrittes, 
mehr und mehr in dieser Richtung fortgebildet worden ist. Jene Konse- 
quenz im einzelnen unter Durchgehung jeder Unterabteilung nachzuweisen, 
würde hier natürlich zu weit führen ..... Wie soll man in diesen Fällen 
anders reformieren, als indem man den schon halb getanen Schritt zur 
Einkommensteuer vollends ausführt? Eine weitere praktisch sehr erheb- 
liche Schwierigkeit steht der einseitigen Verwandlung eines quotalen Teiles 
der Gewerbe- und Personalsteuer entgegen in der Besteuerung der unteren 
Klassen, welche schon jetzt die Abschätzungsbehörden unverhältnismäßig 
mit Arbeit beschwert und den so wünschenswerten raschen Abschluß der 
Kataster hindert. Wollte man etwa die Sütze des Tarifs E (d. h. für Lohn- 
arbeiter usw.) auf die Hälfte reduzieren und daneben noch eine Klassen- 
steuer einführen, so müßten die Schwierigkeiten sich zum Unerträglichen 
steigern. Hier vor allen Dingen liegt die Klippe, an welcher jede zwei- 
teilige Reform der Gewerbe- und Personalsteuer notwendig scheitert. Die 
Vorschläge der I. Kammer sowohl wie die obigen der Minorität liefern dazu 
neue Belege, insofern beide an dieser Stelle Halt machen und die Zweiteilung 
der Steuer auf die höheren Klassen beschränken. 
Anders verhält sich die Sache bei der bisherigen Grundsteuer. 
Ihr hat von vornherein die Annäherung an das Prinzip der Einkommensteuer 
und namentlich auch das Prinzip der Progression fern gelegen; die gesetz- 
gebenden Faktoren haben hier, wie die Verhandlungen zeigen, geflissentlich 
vermieden, die Steuer jedem Fortschritte der Kultur und den dadurch er- 
zielten höheren Erträgen auf dem Fuß folgen zu lassen, im Gegenteil durch 
eine größere Stabilität derselben dem Interesse der Landwirtschaft am 
besten zu dienen geglaubt. Wenn man sich des ungemein warmen Lobes 
erinnert, welches dem Prinzipe der Grundsteuer u. a. noch in einem Depu- 
tationsberichte der I. Kammer vom Jahre 1864 gespendet wurde, so könnte 
man sich zu der Vermutung veranlaßt fühlen, es werde gegenüber der jetzt 
üblichen Verurteilung derselben über kurz oder lang ein Rückschlag ein- 
treten. Wie dem auch sei, so vermögen die genannten Deputationsmitglie- 
der nicht die Hand dazu zu bieten, daß die Grundsteuer ihrer wesentlichen 
Grundlage nach — und diese besteht namentlich in dem Parzellarkataster 
— ohne weiteres beseitigt werde. Sie vermögen dies um so weniger, als 
die I. Kammer selbst (gleich der Regierung) die Fortführung der Parzellar- 
kataster, freilich nur zu anderen als Steuerzwecken, für unerläßlich erklärt, 
mithin in dieser Beziehung nicht einmal etwas erspart würde. Sie erkennen 
vollkommen an, daß die Fortschritte der Bodenkultur und namentlich die 
Ausbildung vieler damit eng verknüpfter landwirtschaftlicher Industrie- 
zweige die Berücksichtigung der individuellen Leistungsfähigkeit auch auf 
diesem Gebiete zur Notwendigkeit machen; nur halten sie es nicht für ge- 
raten, mit einem Schritt von einer rein objektiven zu einer rein persön- 
lichen Steuer überzugehen. 
So bietet sich denn in der Tat vollkommen naturgemäß der Weg, die 
Gewerbe- und Personalsteuer zu einer Einkommensteuer fortzubilden, die
	        
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