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II. Der endgültige Abschlufs der Steuerreform 1878.
I: Im Jahre 1875 erfolgte nach dem Gesetze von 1874 die
erste versuchsweise allgemeine Einkommenseinschätzung, deren
Resultat mit Dekret vom 12. Oktober 1875 und Dekret vom
17. Februar 1876 dem Landtage vorgelegt wurde.!) Es wurde
jedoch von der wirklichen Erhebung der Einkommensteuer in
jenem Jahre abgesehen, vielmehr erfolgte diese erst im Jahre
1877.2) Und hierbei hatte die allgemeine Einkommensteuer zu-
nächst nur den Zweck einer Ergänzungssteuer zu den bis-
herigen direkten Steuern, die nur nach %/, ihres Normalbetrages
erhoben wurden.
Durch jene erstmalige Erhebung der Einkommensteuer
und durch die bei den Einschätzungen in den Jahren 1875 und
1877 mittelst der Einkommenssteuerstatistik gesammelten Er-
fahrungen war nun erst der feste, sichere Untergrund gewon-
nen, um bestimmte Vorschläge machen und das Reformwerk
vollends zu Ende führen zu können.
II. Den definitiven Abschluß der Reform brachte das Dekret
vom 29. November 1877. Hiernach wurde die allgemeine Ein-
kommensteuer zur Hauptsteuer des direkten Staatssteuer-
systems geschaffen. Die Gewerbe- und Personalsteuer aber
wurde vollständig aufgehoben, da sie ‚neben der Einkommen-
steuer sich nicht mehr aufrecht erhalten läßt.“
Die Gewerbe- und Personalsteuer hat“ __ so lauteten die Worte der
Regierung — „nach der Gestaltung, welche ihr durch die zahlreichen Er-
gänzungsgesetze gegeben worden ist, in der großen Mehrzahl ihrer Unter-
abteilungen fast ganz den Charakter einer Einkommensteuer erhalten und
unterscheidet sich insoweit von der letzteren eigentlich nur noch durch
die Unzulässigkeit des Abzugs der Schuldzinsen von dem ermittelten Ein-
kommen ....... Daß das Nebeneinanderbestehen von zwei einander in
so hohem Grade ähnlichen direkten Steuern, welche beide denselben Zweck
haben, das Einkommen zu besteuern, auf die Dauer nicht haltbar ist, liegt
so offen zu Tage, daß es keiner weiteren Ausführung bedarf, und ist auch
allgemein anerkannt. Namentlich haben aber insoweit, als dies zeither noch
nicht in so vollem Umfange übersehen wurde, die im laufenden Jahre bei
dem Nebeneinanderbestehen beider Steuern gemachten Erfahrungen zur
Klarstellung der Sache sehr wesentlich beigetragen, und es genügt an dieser
Stelle darauf hinzuweisen, daß die doppelte Besteuerung eines und desselben
Einkommens nach verschiedenen Grundsätzen und die verschiedene Behand-
lung und Entscheidung der nämlichen Einwendungen, welche ein Steuer-
pflichtiger gegen jede der beiden Einschätzungen seines Einkommens geltend
gemacht hat, mit vollem Rechte als ein großer Übelstand empfunden werden
und bei dem steuerpflichtigen Publikum nur zu Verwirrungen und zur Un-
1) Hiernach (nach Dekret von 1875) betrug das gesamte Einkommen
aller Eingeschätzten nach Abzug der Schuldzinsen: 1021516 945 Mark bei
971886 eingeschätzten Personen.
. 2) Die Einkommensteuer wurde das erstemal in den Etat für die
Finanzperiode 1876/77 eingestellt, während die Grundsteuer nur mit 5,4 Pf.
für die Steuereinheit (°/,, von 9 Pf.) und die Gewerbe- und Personalsteuer
demgemäß nur mit °/, ihres Normalertrages etatisiert waren. Für das
Jahr 1876 blieb es bei den bisherigen Steuern.